8 38. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Familienmitglieder etc. 341
B. Besonderes gilt oft nach Hausrecht, wenn das einzelne
Hausmitglied (regierender Fürst oder einfaches Mitglied)
unter Vormundschaft oder Pflegschaft steht. So bestimmt
z. B. das Oldenburger Hausgesetz Art. 70, daß die Ver-
waltung des Privatvermögens von unter Vormundschaft oder
Pflegschaft stehenden einfachen Mitgliedern des großherzog-
lichen Hauses durch die Hausfideikommißdirektion geführt
werde und Vormund oder Pfleger nur ein Recht der Mit-
wirkung hierbei zustehe.
3. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der
Familienmitglieder gegen Staat, Haus oder Fürst.
$ 38.
I. In $ 11 S. 124 legten wir der Zvilliste die Natur
einer öffentlichrechtlichen Forderung des Herrschers als solchen
an den Staat bei.
A. Zwei Bedenken sind in dieser Hinsicht zu über-
winden.
1. Die Zivilliste ist nach den diesbezüglichen Verfassungs-
bestimmungen „auf die Einkünfte der Domänen und Forsten
angewiesen® (preuß. Verf. Art. 59), „auf die gesamten
Staatsdomänen radiziert“ (bayer. Gesetz vom 1. Juli 1834
Art. 2), „auf den Ertrag der Domänen radiziert“ (bad. Verf.
8 659; ähnlich hess. Verf. Art. 7). Damit ist zweifelsohne
nicht bloß eine öffentlichrechtliche Verpflichtung der Staats-
verwaltung gegenüber dem Gesetze begründet, vor Deckung
der Zivilliste durch die Erträgnisse des Domänenguts aus
letzteren keine anderen Staatsausgaben zu befriedigen, sondern
es ist damit durch Gesetz auch dem Fürsten eine Be-
rechtigung gegenüber dem Staate eingeräumt: Die Erträg-
nisse der Domänen, welche in die Staatskasse fließen, haften
ihm in erster Linie für Befriedigung seiner Forderung. Er
hat ein gesetzliches Pfandrecht an jenem Ertrage. Die Er-
träge des Domaniums sind privatwirtschaftliche Einnahmen;
demgemäß ist auch das Pfandrecht an ihnen wohl privat-
rechtlich gemeint. In derselben Weise, wie ein Privatmann,
haftet auch der Staat mit bestimmten Einkünften. Ist ein