349 838. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Familienmitglieder etc.
privatrechtliches Pfandrecht zur Sicherung einer öffentlich-
rechtlichen Forderung denkbar? Folgt hieraus nicht, daß
auch die Forderung selbst privatrechtlich ist? Allein auch
die zollpflichtigen Waren haften für den darauf ruhenden
Zoll und doch besteht nirgends ein Bedenken, in dem Zoll
eine öffentliche Abgabe, also den Gegenstand einer öffentlich-
rechtlichen Forderung zu erblicken.
2. Zum anderen fragt sich, ob nicht wenigstens in den
Fällen der Anspruch auf die Zivilliste privatrechtlicher Natur
sei, wo derselbe auf Domänen radiziert ist, welche noch im
Eigentum des landesherrlichen Hauses stehen, wie dies z. B.
in Baden (Verf. $ 59) und Hessen (Art. 7) der Fall ist.
a) Die Rechtslage ist wohl auch hier die: alle Einkünfte
des Domanialvermögens fließen in die Staatskasse, werden
Staatsgeld, also erhält der regierende Herr immerhin die
Zivilliste zwar wirtschaftlich aus den Erträgnissen des Gutes,
dessen Inhaber er ist, aber doch rechtlich aus fremden Ver-
mögen. Allein es fragt sich, ob nicht daraus, daß der Landes-
herr privatrechtlicher Inhaber des Vermögens ist, aus welchem
seine Zivillisteanspruch gedeckt wird, folgt, daß auch dieser
Anspruch privatrechtlichen Wesens ist.
b) Cosack a. a. O. S. 5 glaubt dies annehmen zu müssen.
Er legt dem Anspruch auf Zivilliste sogar dinglichen Charakter
bei. Nachstehendes ist es, was ihn dazu veranlaßt. Die
Domänen sind Hauseigentum, also ihre Substanz dem Zugriff
der Staatsgläubiger entzogen. Aber an die Nutzung des
Domanialvermögens können sie sich halten. Tun sie es, so
haben sie aber auch die auf dieser Nutzung ruhende Last der
Zivilliste zu tragen. Lehnen sie die Leistung derselben ab,
so kann das großherzogliche Haus die Herausgabe der
Domänen an sich beanspruchen, die Domänen also vindizieren.
„So ıst das Eigentum des großherzoglichen Hauses an den
Domänen der denkbar schärfste Ausdruck dafür, daß das
Recht des großherzoglichen Hauses auf die Deckung seines
Hofhaltsbedarfs aus Staatsmitteln privatrechtlicher und zwar
dinglicher Art ist.“
c) a) Davon, daß der Anspruch dinglicher Art ist, kann
keine Rede sein, denn der Fürst hat ja nicht bloß einen An-