838. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Familienmitglieder etc. 343
spruch auf Hebung aus der Nutzung. Die Zivilliste fällt nicht
aus, wenn die Domäneneinkünfte zu ihrer Deckung nicht hin-
reichen sollten. Und ferner besteht das Pfandrecht ja nicht
an der Substanz, sondern an der Nutzung der Domänen, also
an einem Recht des Staates und endlich steht der Anspruch
auf die Zivilliste einem anderen Rechtssubjekt zu als das
Eigentum an den Domänen; der erstere dem Landesherrn
als solchem, das letztere der landesfürstlichen Familie.
ß) Mit dem Gesagten ist auch die privatrechtliche Natur
des Anspruchs verneint. Solche wäre noch möglich, wenn
der Anspruch dem Fürsten als Familienhaupt zustände, aber
er steht ihm unmittelbar als Staatshaupt, im unmittelbaren
staatlichen Interesse zu.
d) Dabei sind wir aber weit davon entfernt, zu behaupten,
daß in allen Fällen, wo der Fürst einen Anspruch auf Deckung
aus den Erträgnissen des Domänenhausfideikommisses besitzt,
dieser Anspruch publizistischen Charakters sei. Es gibt Fälle,
wo diesem Anspruch zweifelsohne zivilrechtliche Natur
eignet. Aber dann liegt eben auch kein Anspruch auf Zivil-
liste im technischen Sinne vor.
a) Es begegnet, daß der Fürst, dem als Familienhaupt
an sich ja Nutzung und Verwaltung des Domanialhausfidei-
kommisses zusteht, dem Staat nicht, wie in den bisher
erörterten Fällen, die Nutzung und Verwaltung, sondern nur
die Verwaltung einräumt, gleichzeitig aber seinen Anspruch
auf Nutzung des Fideikommisses vertrags- oder gesetzmäßig
auf einen bestimmten Jahresbetrag fixiert. Dieser Jahresrenten-
anspruch ist gewiß privatrechtlicher Natur; er steht dem
Fürsten gegenüber dem Hausfideikommiß zu, aber es fehlen
ihm auch die wesentlichen Merkmale der Zivilliste.e Zum
Wesen der Zivilliste gehört vor allem, daß dieser Jahres-
rentenanspruch gegenüber dem Staat und dem Landesherrn
als solchem zusteht. Schuldner jener Forderung ist aber nicht
der Staat, sondern das Haus und forderungsberechtigt aus
ihr ist der Fürst nicht als Staats-, sondern als Familienhaupt.
Beides kommt insbesondere darin zum Ausdruck, daß der
Anspruch auf Zivilliste sich keineswegs mindert, wenn die
Erträgnisse des Domänenvermögens zu dessen Deckung nicht