Full text: Modernes Fürstenrecht

838. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Familienmitglieder etc. 343 
spruch auf Hebung aus der Nutzung. Die Zivilliste fällt nicht 
aus, wenn die Domäneneinkünfte zu ihrer Deckung nicht hin- 
reichen sollten. Und ferner besteht das Pfandrecht ja nicht 
an der Substanz, sondern an der Nutzung der Domänen, also 
an einem Recht des Staates und endlich steht der Anspruch 
auf die Zivilliste einem anderen Rechtssubjekt zu als das 
Eigentum an den Domänen; der erstere dem Landesherrn 
als solchem, das letztere der landesfürstlichen Familie. 
ß) Mit dem Gesagten ist auch die privatrechtliche Natur 
des Anspruchs verneint. Solche wäre noch möglich, wenn 
der Anspruch dem Fürsten als Familienhaupt zustände, aber 
er steht ihm unmittelbar als Staatshaupt, im unmittelbaren 
staatlichen Interesse zu. 
d) Dabei sind wir aber weit davon entfernt, zu behaupten, 
daß in allen Fällen, wo der Fürst einen Anspruch auf Deckung 
aus den Erträgnissen des Domänenhausfideikommisses besitzt, 
dieser Anspruch publizistischen Charakters sei. Es gibt Fälle, 
wo diesem Anspruch zweifelsohne zivilrechtliche Natur 
eignet. Aber dann liegt eben auch kein Anspruch auf Zivil- 
liste im technischen Sinne vor. 
a) Es begegnet, daß der Fürst, dem als Familienhaupt 
an sich ja Nutzung und Verwaltung des Domanialhausfidei- 
kommisses zusteht, dem Staat nicht, wie in den bisher 
erörterten Fällen, die Nutzung und Verwaltung, sondern nur 
die Verwaltung einräumt, gleichzeitig aber seinen Anspruch 
auf Nutzung des Fideikommisses vertrags- oder gesetzmäßig 
auf einen bestimmten Jahresbetrag fixiert. Dieser Jahresrenten- 
anspruch ist gewiß privatrechtlicher Natur; er steht dem 
Fürsten gegenüber dem Hausfideikommiß zu, aber es fehlen 
ihm auch die wesentlichen Merkmale der Zivilliste.e Zum 
Wesen der Zivilliste gehört vor allem, daß dieser Jahres- 
rentenanspruch gegenüber dem Staat und dem Landesherrn 
als solchem zusteht. Schuldner jener Forderung ist aber nicht 
der Staat, sondern das Haus und forderungsberechtigt aus 
ihr ist der Fürst nicht als Staats-, sondern als Familienhaupt. 
Beides kommt insbesondere darin zum Ausdruck, daß der 
Anspruch auf Zivilliste sich keineswegs mindert, wenn die 
Erträgnisse des Domänenvermögens zu dessen Deckung nicht
	        
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