344 838. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Familienmitglieder etc.
hinreichen; hier dagegen liegt ein Anspruch auf Leistung aus
den Erträgnissen des Hausfideikommisses und nur aus diesen
vor. Vgl. oben S. 125. Erreichen diese nicht die Höhe der
fixierten Rente, so entfällt der Anspruch soweit; der Staat
hat nichts aus seiner Tasche zuzulegen. Darum heißt der
Anspruch auch nicht Anspruch auf Zivilliste, sondern auf
Domänenrente. Die Domänenerträgnisse dienen nicht nur als
Pfandobjekt, sondern bilden den unmittelbaren Leistungs-
gegenstand.
ß) Nicht völlig die hier geschilderte Rechtslage, aber
wenigstens keine öffentlichrechtliche Zivilliste finden wir in
Schwarzburg- Sondershausen. Wohl beruht das Verhältnis auf der
Formel: der Fürst überläßt die Verwaltung und Nutzung des
Kammergutes an die Landesverwaltung gegen Bezug einer
Rente aus der Staatskasse; es scheint also nichts anderes als
Bildung des Instituts der Zivilliste vorzuliegen. Allein sehen
wir näher zu, so erweist sich das Verhältnis doch als ein
solches anderer rechtlicher Natur.
aa) Nach dem Kammergutsgesetz vom 24. Januar 1881
(in der Fassung vom 15. Juli 1897) $ 9 überläßt der Fürst
die Verwaltung und Nutzung des Kammergutes der Landes-
verwaltung unter folgenden Bedingungen: a) sämtliche Ein-
künfte aus dem Kammergute fließen in die sStaatskasse;
„dagegen hat dem Fürsten die Staatskasse eine feste jährliche
Domänenrente von 500000 Mk. in trimestrischen Fristen und
in vier gleichen Teilen vorauszubezahlen“ ($ 11); b) übersteigt
der Jahresertrag des Kammergutes eine (gesetzlich) bestimmte
Summe, so hat der Fürst auch noch einen (gesetzlich be-
stimmten) Anteil an den Überschüssen ($ 12).
ßß) Wohl erhält hiernach der Fürst eine feste, d.h.
von dem Ertrag der Domänen nach unten hin nicht abhängige
Rente und erhält dieselbe aus der Staatskasse. Aber das
Verhältnis wird in $ 7 zusammengefaßt in der Wendung:
„Überlassung der Verwaltung und Nutzung des Kammergutes
an die Landesverwaltung gegen den Bezug einer Domänen-
rente.“ Hier ist die Staatskasse also nicht besonders erwähnt.
Dieselbe ist daher lediglich als das Überleitungsorgan gedacht.
Die Einkünfte aus dem Kammergut werden, soweit sie an