838. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Familienmitglieder etc. 347
ß) Ferner stehen die Ansprüche nicht immer gegen Haus
oder Staat, sondern manchmal auch gegen den regierenden
Fürsten zu. Derselbe kann dabei in doppelter Eigenschaft in
Betracht kommen: a) als Staatshaupt — dies dann, wenn
er verpflichtet wird, die Apanage u. s. w. aus der Zivilliste,
die er vom Staate erhält, zu bestreiten; $) als Familienhaupt —
dies dann, wenn ihm die Verpflichtung als Nutznießer des
Hausvermögens auferlegt wird. Es begegnet nun, daß ein
und derselbe Fürst für die einen Leistungen als Staats-, für
die anderen als Familienhaupt oder für ein und diesselhe
Leistung als Staats- und Familienhaupt (Preußen) verpflichtet
wird: soll da der eine Anspruch staats-, der andere bürger-
lichrechtlicher oder ein und derselbe gemischtrechtlicher
Natur sein?
B. 1. Sind alle Leistungen von Haus, Staat oder Fürst
an die übrigen Familienangehörigen dem Privatrecht zuzu-
weisen, so unterliegt es keinem Zweifel, daß sie nicht unter
den Begriff der Darreichung von Repräsentations-, sondern
in erster Linie unter den Begriff der Gewährung von Unter-
haltsmitteln fallen. Sie dienen zur Gewährung von standes-
gemäßem Unterhalt. Wohl begegnet dieser oder ein ähnlicher
Ausdruck auch für die Zivilliste des regierenden Herrn —
die hessische Verfassung Art. 7 z. B. begreift unter der
Wendung „die zu den Bedürfnissen des Großherzoglichen
Hauses und Hofes erforderlichen Summen“ nicht bloß die
Apanagen u. s. w., sondern auch die Zivilliste —, aber nicht
auf den Namen, sondern auf die Sache kommt es an und
von diesem Gesichtspunkte aus kann es nichts auffälliges an
sich haben, wenn der rechtliche Unterschied, welcher im übrigen
zwischen dem regierenden und den nichtregierenden Mit-
gliedern des Hauses besteht, auch auf dem Gebiete ihrer
vermögensrechtlichen Stellung zutage tritt.
2. a) a) Hieraus ergibt sich nachstehende bemerkens-
werte Konsequenz: soweit der Unterhaltsanspruch des einzelnen
Mitglieds oder der einzelnen Linie nicht staats- oder hausgesetz-
lich auf eine ziffernmä/sig bestimmte Summe fixiert ıst, hängt
die Frage, ob und in welcher Höhe Unterhalt zu gewähren
ist, davon ab, ob und inwieweit die unterhaltsberechtigte Person