Full text: Modernes Fürstenrecht

838. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Familienmitglieder etc. 347 
ß) Ferner stehen die Ansprüche nicht immer gegen Haus 
oder Staat, sondern manchmal auch gegen den regierenden 
Fürsten zu. Derselbe kann dabei in doppelter Eigenschaft in 
Betracht kommen: a) als Staatshaupt — dies dann, wenn 
er verpflichtet wird, die Apanage u. s. w. aus der Zivilliste, 
die er vom Staate erhält, zu bestreiten; $) als Familienhaupt — 
dies dann, wenn ihm die Verpflichtung als Nutznießer des 
Hausvermögens auferlegt wird. Es begegnet nun, daß ein 
und derselbe Fürst für die einen Leistungen als Staats-, für 
die anderen als Familienhaupt oder für ein und diesselhe 
Leistung als Staats- und Familienhaupt (Preußen) verpflichtet 
wird: soll da der eine Anspruch staats-, der andere bürger- 
lichrechtlicher oder ein und derselbe gemischtrechtlicher 
Natur sein? 
B. 1. Sind alle Leistungen von Haus, Staat oder Fürst 
an die übrigen Familienangehörigen dem Privatrecht zuzu- 
weisen, so unterliegt es keinem Zweifel, daß sie nicht unter 
den Begriff der Darreichung von Repräsentations-, sondern 
in erster Linie unter den Begriff der Gewährung von Unter- 
haltsmitteln fallen. Sie dienen zur Gewährung von standes- 
gemäßem Unterhalt. Wohl begegnet dieser oder ein ähnlicher 
Ausdruck auch für die Zivilliste des regierenden Herrn — 
die hessische Verfassung Art. 7 z. B. begreift unter der 
Wendung „die zu den Bedürfnissen des Großherzoglichen 
Hauses und Hofes erforderlichen Summen“ nicht bloß die 
Apanagen u. s. w., sondern auch die Zivilliste —, aber nicht 
auf den Namen, sondern auf die Sache kommt es an und 
von diesem Gesichtspunkte aus kann es nichts auffälliges an 
sich haben, wenn der rechtliche Unterschied, welcher im übrigen 
zwischen dem regierenden und den nichtregierenden Mit- 
gliedern des Hauses besteht, auch auf dem Gebiete ihrer 
vermögensrechtlichen Stellung zutage tritt. 
2. a) a) Hieraus ergibt sich nachstehende bemerkens- 
werte Konsequenz: soweit der Unterhaltsanspruch des einzelnen 
Mitglieds oder der einzelnen Linie nicht staats- oder hausgesetz- 
lich auf eine ziffernmä/sig bestimmte Summe fixiert ıst, hängt 
die Frage, ob und in welcher Höhe Unterhalt zu gewähren 
ist, davon ab, ob und inwieweit die unterhaltsberechtigte Person
	        
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