348 838. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Familienmitglieder etc.
aufser Stande ist, sich und ihre Familie selbst zu unterhalten.
Vgl. schon oben S. 120.
ß) Hiergegen kann nicht eingewendet werden: der An-
spruch auf Unterhalt gegen das Haus ist historisch ein
Äquivalent für Einführung der Primogenitur und der An-
spruch auf Unterhalt gegen den Staat historisch ein Aus-
gleich für Überlassung von Nutzen und Eigen am Kammer-
gut an den Staat. Denn was den ersten Punkt betrifft, so be-
saßen einen Rechtsanspruch auf Schadloshaltung lediglich
diejenigen Hausmitglieder, welche zur Zeit der Einführung
des Erstgeburtsgrundsatzes bereits Anwartschaftsrechte be-
saßen. Und den zweiten Punkt anlangend, darf nicht ver-
gessen werden, daß das Kammergut ja nicht bloß den Be-
dürfnissen des landesherrlichen Hauses zu dienen hatte, ferner
der Staat auch die Kammerschulden übernahm und endlich
jetzt den Hausmitgliedern Anspruch auf Apanage u. s. w.
auch dann zusteht, wenn die Erträgnisse des ehemaligen
Kammergutes ganz und gar nicht zur Deckung all dieser
Ansprüche ausreichen.
b) a) Die Folgerung ist demgemäß "rechtlich wohl be-
gründet, daß, falls die Höhe des Unterhaltes nicht gesetzlich
festgelegt ist, das unterhaltsverpflichtete Rechtssubjekt grund-
sätzlich befugt ist, die Unterhaltsleistung zu kürzen, wenn
der Unterhaltsberechtigte aus irgend welchen Gründen in der
Lage ist, sich standesgemäß zu unterhalten. Nur soweit als
die Zugehörigkeit zum landesherrlichen Hause einen bestimmten
Repräsentationsaufwand mit sich bringt, bleibt der Anspruch
auf Fortbezug der Apanage u. s. w. bestehen.
ß) Ein Recht zur Minderung der Apanage kann sich z. B.
ergeben, wenn das Hausmitglied durch Eintritt in ein Dienst-
verhältnis, sei es gegenüber dem eigenen oder gegenüber
einem fremden Staate, oder durch gleichzeitige Zugehörigkeit
zu einem anderen Hause und zwar in einem dem regierenden
Haupte gradesnäheren Verhältnis bereits in die Lage versetzt
ist, standesgemäß zu leben und zu repräsentieren.
y) Der Gedanke ist anerkannt im koburg-gothaischen Haus-
gesetz Art. 106 und 107. In den vorausgehenden Paragraphen
ist ein Recht der Prinzen und unvermählten Prinzessinnen