Full text: Modernes Fürstenrecht

838. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Familienmitglieder etc. 349 
auf Apanage und Sustentation statuiertt. Und nun bestimmt 
Art. 106: „Die einem Prinzen des Herzoglichen Hauses zu 
zahlende Apanage fällt auf so lange weg, als der Prinz eine 
höhere Apanage von einem auswärtigen Staate oder Souverain 
bezieht“ und Art. 107 lautet: „Die Sustentation wird, falls 
die Prinzessin eine größere Sustentation von einem aus- 
wärtigen Staate oder Souverain bezieht, wegfällig auf die 
Dauer dieses Bezugs.“: Nicht weil sie ähnliches ausschließen 
wollten, sondern weil sie an derartige Eventualitäten nicht 
dachten, enthalten andere Hausgesetze nicht ähnliche Be- 
stimmungen. 
6) Keineswegs ergibt sich eine Einschränkung der be- 
haupteten Schlußfolgerung für das Einkommen, welches ein 
Hausmitglied aus einem fremden Dienstverhältnis bezieht, in 
das es mit Erlaubnis des Familienhauptes eintrat. Diese Er- 
laubnispflicht ist lediglich aus Gründen der Familiendisziplin 
eingeführt und vermag daher ihre Erteilung lediglich in bezug 
auf die Pflichten, nicht aber in Richtung der Rechte des 
Mitgliedes Wirkungen zu äußern, somitlediglich pflichtbefreiend, 
aber nicht rechtemindernd zu wirken. Nur hinsichtlich der 
Verhältnisse 'im koburg-gothaischen Hause ist anders zu ent- 
scheiden. Weil 'die Art. 106 und 107 lediglich auswärtige 
Apanagen und Sustentationen nennen, trotzdem das Gesetz 
(Art. 90) auch den Eintritt in fremde Dienste in den Bereich 
seiner Bestimmungen zieht, ist ein solches Minderungsrecht 
wegen Bezuges auswärtiger Diensteinkommen hausgesetzlich 
ausgeschlossen. 
c) Ist die Höhe des Bezuges gesetzlich festgelegt, so 
vermögen Verhältnisse, wie die eben erörterten, nur im Wege 
der Gesetzesänderung Berücksichtigung zu finden, ohne daß 
eine solche Änderung rückwirkende Kraft besäße. Im Resultat 
übereinstimmend sSeydel, Bayer. Staatsrecht Bd.I $ 63 S. 217. 
d) Die Zivilliste ist in erster Linie pekuniäre Ausstattung 
im Interesse des Staates; daher wird der Rechtsanspruch auf 
sie, auch wenn ihre Höhe nicht gesetzlich bestimmt ist, durch 
Fragen, wie wir sie vorstehend betrachteten, in keiner Weise 
berührt. Dagegen ist, falls die Höhe ihres Betrages nicht 
gesetzlich feststeht, wohl möglich, daß eine Apanage wegen
	        
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