838. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Familienmitglieder etc. 349
auf Apanage und Sustentation statuiertt. Und nun bestimmt
Art. 106: „Die einem Prinzen des Herzoglichen Hauses zu
zahlende Apanage fällt auf so lange weg, als der Prinz eine
höhere Apanage von einem auswärtigen Staate oder Souverain
bezieht“ und Art. 107 lautet: „Die Sustentation wird, falls
die Prinzessin eine größere Sustentation von einem aus-
wärtigen Staate oder Souverain bezieht, wegfällig auf die
Dauer dieses Bezugs.“: Nicht weil sie ähnliches ausschließen
wollten, sondern weil sie an derartige Eventualitäten nicht
dachten, enthalten andere Hausgesetze nicht ähnliche Be-
stimmungen.
6) Keineswegs ergibt sich eine Einschränkung der be-
haupteten Schlußfolgerung für das Einkommen, welches ein
Hausmitglied aus einem fremden Dienstverhältnis bezieht, in
das es mit Erlaubnis des Familienhauptes eintrat. Diese Er-
laubnispflicht ist lediglich aus Gründen der Familiendisziplin
eingeführt und vermag daher ihre Erteilung lediglich in bezug
auf die Pflichten, nicht aber in Richtung der Rechte des
Mitgliedes Wirkungen zu äußern, somitlediglich pflichtbefreiend,
aber nicht rechtemindernd zu wirken. Nur hinsichtlich der
Verhältnisse 'im koburg-gothaischen Hause ist anders zu ent-
scheiden. Weil 'die Art. 106 und 107 lediglich auswärtige
Apanagen und Sustentationen nennen, trotzdem das Gesetz
(Art. 90) auch den Eintritt in fremde Dienste in den Bereich
seiner Bestimmungen zieht, ist ein solches Minderungsrecht
wegen Bezuges auswärtiger Diensteinkommen hausgesetzlich
ausgeschlossen.
c) Ist die Höhe des Bezuges gesetzlich festgelegt, so
vermögen Verhältnisse, wie die eben erörterten, nur im Wege
der Gesetzesänderung Berücksichtigung zu finden, ohne daß
eine solche Änderung rückwirkende Kraft besäße. Im Resultat
übereinstimmend sSeydel, Bayer. Staatsrecht Bd.I $ 63 S. 217.
d) Die Zivilliste ist in erster Linie pekuniäre Ausstattung
im Interesse des Staates; daher wird der Rechtsanspruch auf
sie, auch wenn ihre Höhe nicht gesetzlich bestimmt ist, durch
Fragen, wie wir sie vorstehend betrachteten, in keiner Weise
berührt. Dagegen ist, falls die Höhe ihres Betrages nicht
gesetzlich feststeht, wohl möglich, daß eine Apanage wegen