Full text: Modernes Fürstenrecht

8 3. Das Becht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 25 
Es sind die deutschen Fürsten, es sind die einander 
folgenden Mitglieder ein und desselben Geschlechtes mit ihren 
Staatsmännern gewesen, welche in den einzelnen deutschen 
Territorien den modernen deutschen Staat, den Staat der Staats- 
persönlichkeit zur Entstehung brachten. Sie haben den mo- 
dernen Staat geschaffen, nicht dieser ihnen ihre Herrscher- 
würde verliehen. Sollten die deutschen Herrscher, trotzdem 
es ihre und ihrer Vorgänger Tat, diese Schaffung des mo- 
dernen Staates, beim Übergang zur konstitutionellen Ver- 
fassung desselben ausschließlich nur das Interesse des Staates 
wahrgenommen und das der Familie, welcher sie ihre Krone 
verdankten, in dem wichtigsten Punkte, der diese Familie 
betraf, ganz aus dem Auge gelassen haben? Sollte sie so 
viel Staats-, so wenig dynastisches Gefühl erfüllt haben, daß 
sie es zuließen, daß das ihrem Hause bisher rechtlich unab- 
hängig vom Lande zustehende Recht auf Herrschaft in ein 
vom Staate einseitig entziehbares verwandelt wurde? Und 
auch was das Volk anlangt, läßt sich angesichts des Fiaskos, 
das die deutsche Reichsverfassung von 1849 erfuhr, behaupten, 
daß die Macht des demokratischen Gedankens in den einzelnen 
deutschen Landen beim Volke so bedeutend war, daß ihr die 
Tatsache des angestammten Herrschaftsrechtes der deutschen 
Dynastien völlig unterlag. Nein, stärker als der demokratische 
Gedanke erwies sich die Anhänglichkeit des Volkes an das 
angestammte Herrscherhaus. Die Herrscherstellung des re- 
gierenden Hauses blieb eine in ihrer Existenz von Volk und 
Staat unabhängige. König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen 
lehnte die ihm dargebotene Kaiserwürde ab. Diese eine Tat ge- 
nügte, um das scheinbar so stolze Verfassungswerk von Frank- 
furt, um den Gedanken des Staatsbaues auf demokratischer 
Grundlage zum Scheitern zu bringen. Schlagen wir irgend 
ein Geschichtswerk des 19. Jahrhunderts auf, ein jedes von 
ihnen bestätigt, daß die historische Basis der Herrscherstellung 
der deutschen Dynastien durch die Ereignisse des Jahres 1848 
in keiner Weise verändert wurde. 
Undrechtlich sollte sich anderes ergeben ? Läßt sich denken, 
daß in dieser so weittragenden Frage die tatsächliche Erschei- 
nung rechtlich anders beurteilt werden muß, als geschichtlich ?
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.