8 3. Das Becht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 25
Es sind die deutschen Fürsten, es sind die einander
folgenden Mitglieder ein und desselben Geschlechtes mit ihren
Staatsmännern gewesen, welche in den einzelnen deutschen
Territorien den modernen deutschen Staat, den Staat der Staats-
persönlichkeit zur Entstehung brachten. Sie haben den mo-
dernen Staat geschaffen, nicht dieser ihnen ihre Herrscher-
würde verliehen. Sollten die deutschen Herrscher, trotzdem
es ihre und ihrer Vorgänger Tat, diese Schaffung des mo-
dernen Staates, beim Übergang zur konstitutionellen Ver-
fassung desselben ausschließlich nur das Interesse des Staates
wahrgenommen und das der Familie, welcher sie ihre Krone
verdankten, in dem wichtigsten Punkte, der diese Familie
betraf, ganz aus dem Auge gelassen haben? Sollte sie so
viel Staats-, so wenig dynastisches Gefühl erfüllt haben, daß
sie es zuließen, daß das ihrem Hause bisher rechtlich unab-
hängig vom Lande zustehende Recht auf Herrschaft in ein
vom Staate einseitig entziehbares verwandelt wurde? Und
auch was das Volk anlangt, läßt sich angesichts des Fiaskos,
das die deutsche Reichsverfassung von 1849 erfuhr, behaupten,
daß die Macht des demokratischen Gedankens in den einzelnen
deutschen Landen beim Volke so bedeutend war, daß ihr die
Tatsache des angestammten Herrschaftsrechtes der deutschen
Dynastien völlig unterlag. Nein, stärker als der demokratische
Gedanke erwies sich die Anhänglichkeit des Volkes an das
angestammte Herrscherhaus. Die Herrscherstellung des re-
gierenden Hauses blieb eine in ihrer Existenz von Volk und
Staat unabhängige. König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen
lehnte die ihm dargebotene Kaiserwürde ab. Diese eine Tat ge-
nügte, um das scheinbar so stolze Verfassungswerk von Frank-
furt, um den Gedanken des Staatsbaues auf demokratischer
Grundlage zum Scheitern zu bringen. Schlagen wir irgend
ein Geschichtswerk des 19. Jahrhunderts auf, ein jedes von
ihnen bestätigt, daß die historische Basis der Herrscherstellung
der deutschen Dynastien durch die Ereignisse des Jahres 1848
in keiner Weise verändert wurde.
Undrechtlich sollte sich anderes ergeben ? Läßt sich denken,
daß in dieser so weittragenden Frage die tatsächliche Erschei-
nung rechtlich anders beurteilt werden muß, als geschichtlich ?