Full text: Modernes Fürstenrecht

8 41. Die Öffentlichen Rechte des landesherrlichen Hauses. 371 
Faktoren aufgezählt, die bisher schon vorhanden waren, des 
Fürsten und des fürstlichen Hauses, sondern nur die Befug- 
nisse des neuen Organs umschrieben, ebenso wie die Reichs- 
verfassung im Prinzip nicht die den Gliedstaaten verbliebenen, 
sondern die von ihnen an das Reich übertagenen Hoheitsrechte 
zu gesetzlicher Darstellung bringt. 
Dazu kommt aber noch ein zweites Allgemeines. Für 
das Zustandekommen des Staatsgesetzes als solchen schreiben 
die Verfassungen eine ganz bestimmte Form vor. An diesem 
Verfahren kann das Haus als solches nicht Beteiligung finden, 
weil der agnatischen Zustimmung das Staatsgesetz nicht als 
solches, sondern nur in seiner Eigenschaft als Hausgesetz 
bedarf. Für dies Zustandekommen der Hausgesetze fehlen 
dagegen solche Formvorschriften. Also kann hier das Parla- 
ment unmittelbar am Hausgesetzgebungsakt beteiligt werden. 
Vgl. dazu oben S. 53 ff. 
2. Die Disziplinargewalt der Familie deckt sich nicht 
mit der „besonderen Familiengewalt“ des Familienhauptes. 
Wie in 8$ 6 und 8 a. E. erörtert, übt letztere der regierende 
Herr nicht im Namen des Hauses. Außerdem steht diese 
dem Herrn nur über Hausmitglieder im engeren Sinne zu. 
Also bedarf es daneben noch einer über Familienangehörige, 
welche aus der Familiengewalt des Hauptes ausschieden. Das 
Haus als solches besitzt sie. Dabei beschränkt sich dieselbe 
keineswegs auf die Hausangehörigen, welche nur Mitglieder 
weiteren Sinnes ist; sie konkurriert gegenüber den anderen 
Mitgliedern mit der fürstlichen Hausgewalt; denn sie folgt 
aus der Korporationsnatur des Hauses. Die erforderliche 
Ordnung innerhalb der Gemeinschaft macht sie notwendig. 
Sie überdauert sogar das Mitgliedschaftsverhältnis. Im Zweifel 
bedarf ihre Ausübung der Mitwirkung aller geschäftsfähigen 
volljährigen Agnaten mit Ausnahme des Betroffenen; aber mehr 
und mehr bildet sich die Hausobservanz, daß das Familienhaupt 
sie allein zu üben vermag. Siehe über dies alles bereits oben 
8 30. Gegen die Ausübung der Familiendisziplin fehlt gericht- 
licher Schutz. Siehe hierzu $ 42 I E. 
B. Nur die Hausmitglieder, nicht das Haus als Korpora- 
tion genießt eximierten Gerichtsstand. Vgl. $ 34. 
24”
	        
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