8 41. Die Öffentlichen Rechte des landesherrlichen Hauses. 371
Faktoren aufgezählt, die bisher schon vorhanden waren, des
Fürsten und des fürstlichen Hauses, sondern nur die Befug-
nisse des neuen Organs umschrieben, ebenso wie die Reichs-
verfassung im Prinzip nicht die den Gliedstaaten verbliebenen,
sondern die von ihnen an das Reich übertagenen Hoheitsrechte
zu gesetzlicher Darstellung bringt.
Dazu kommt aber noch ein zweites Allgemeines. Für
das Zustandekommen des Staatsgesetzes als solchen schreiben
die Verfassungen eine ganz bestimmte Form vor. An diesem
Verfahren kann das Haus als solches nicht Beteiligung finden,
weil der agnatischen Zustimmung das Staatsgesetz nicht als
solches, sondern nur in seiner Eigenschaft als Hausgesetz
bedarf. Für dies Zustandekommen der Hausgesetze fehlen
dagegen solche Formvorschriften. Also kann hier das Parla-
ment unmittelbar am Hausgesetzgebungsakt beteiligt werden.
Vgl. dazu oben S. 53 ff.
2. Die Disziplinargewalt der Familie deckt sich nicht
mit der „besonderen Familiengewalt“ des Familienhauptes.
Wie in 8$ 6 und 8 a. E. erörtert, übt letztere der regierende
Herr nicht im Namen des Hauses. Außerdem steht diese
dem Herrn nur über Hausmitglieder im engeren Sinne zu.
Also bedarf es daneben noch einer über Familienangehörige,
welche aus der Familiengewalt des Hauptes ausschieden. Das
Haus als solches besitzt sie. Dabei beschränkt sich dieselbe
keineswegs auf die Hausangehörigen, welche nur Mitglieder
weiteren Sinnes ist; sie konkurriert gegenüber den anderen
Mitgliedern mit der fürstlichen Hausgewalt; denn sie folgt
aus der Korporationsnatur des Hauses. Die erforderliche
Ordnung innerhalb der Gemeinschaft macht sie notwendig.
Sie überdauert sogar das Mitgliedschaftsverhältnis. Im Zweifel
bedarf ihre Ausübung der Mitwirkung aller geschäftsfähigen
volljährigen Agnaten mit Ausnahme des Betroffenen; aber mehr
und mehr bildet sich die Hausobservanz, daß das Familienhaupt
sie allein zu üben vermag. Siehe über dies alles bereits oben
8 30. Gegen die Ausübung der Familiendisziplin fehlt gericht-
licher Schutz. Siehe hierzu $ 42 I E.
B. Nur die Hausmitglieder, nicht das Haus als Korpora-
tion genießt eximierten Gerichtsstand. Vgl. $ 34.
24”