Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 42. Die landesfürstliche Hausgewalt im einzelnen, 373 
öffentliche Korporation vor, eine Erscheinung, die ja im modernen 
Rechte zahlreiche Analoga besitzt. 
4. Wo immer der Fürst selbst die Gerichtsbarkeit ausübt, 
also auch bei der Bestätigung der Familienratsentscheidung, ist 
Gegenzeichnung des staatlichen Justizministers erforderlich, 
weil Ausübung eines Siaatshoheitsrechtes in Frage steht. 
II. Der Hausverband beruht auf dem Adbstammungsprinzip, 
nicht auf räumlicher Grundlage; die Unterordnung unter die 
Hausrechte und demzufolge deren Betätigung ist nicht an die 
Staatsgrenzen gebunden. Auch die auswärts (außerhalb des 
Gebietes eines Gesamthauses) sich aufhaltenden Familienmit- 
glieder sind ihnen unterworfen. 
4. Die landesfürstliche Hausgewalt im einzelnen. 
$ 42. 
l. Die besondere Hausgewalt des Familienhauptes bildet 
einen Grundbegriff des Fürstenrechts. Von ihrem Wesen 
sprachen wir daher schon in $ 6 und, weil auf ihr der Begriff 
des landesherrlichen Hauses im engeren Sinne beruht, hatten 
wir von ihr fast in jedem Paragraphen bisher zu handeln. 
Wir verweisen im einzelnen auf die $$ 7, 8, 10, 12, 18, 21, 
22, 25—30, 32, 33. In den $$ 6, 10, 11, 12 ist besonders ihr 
Inhalt skizziert und systematisiert. Wir rekapitulieren: Er- 
teilung des Heiratskonsenses, Anordnung und Beaufsichtigung 
der Vormundschaften, Aufsicht über Kindererziehung und 
Haus- und Hofhaltung aller Mitglieder, Konsens für Aufent- 
halt und Dienst außer Landes und endlich Ehre, Ordnung 
und Wohlfahrt des Hauses hütende Familiendisziplin. Vgl. 
insbesondere oben S. 86f. und 124f. 
D. A. 1. Die Ausübung der landesfürstlichen Hausgewalt 
ist an die Mitwirkung eines Staatsministers rechtlich nicht 
gebunden. Wohl bildet das besondere Familienaufsichtsrecht 
des Fürsten eine Pertinenz seiner Staatshauptsstellung, aber 
immerhin eben doch nur eine Pertinenz, eine Befugnis des 
Fürsten nicht als Staats-, sondern als Familienhaupt, somit 
keine Regierungsbefugnis (vgl. S. 89). 
Die Erteilung einer Heiratserlaubnis wider Willen oder 
ohne Zustimmung eines Staatsministers entbehrt darum keines-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.