$ 42. Die landesfürstliche Hausgewalt im einzelnen, 373
öffentliche Korporation vor, eine Erscheinung, die ja im modernen
Rechte zahlreiche Analoga besitzt.
4. Wo immer der Fürst selbst die Gerichtsbarkeit ausübt,
also auch bei der Bestätigung der Familienratsentscheidung, ist
Gegenzeichnung des staatlichen Justizministers erforderlich,
weil Ausübung eines Siaatshoheitsrechtes in Frage steht.
II. Der Hausverband beruht auf dem Adbstammungsprinzip,
nicht auf räumlicher Grundlage; die Unterordnung unter die
Hausrechte und demzufolge deren Betätigung ist nicht an die
Staatsgrenzen gebunden. Auch die auswärts (außerhalb des
Gebietes eines Gesamthauses) sich aufhaltenden Familienmit-
glieder sind ihnen unterworfen.
4. Die landesfürstliche Hausgewalt im einzelnen.
$ 42.
l. Die besondere Hausgewalt des Familienhauptes bildet
einen Grundbegriff des Fürstenrechts. Von ihrem Wesen
sprachen wir daher schon in $ 6 und, weil auf ihr der Begriff
des landesherrlichen Hauses im engeren Sinne beruht, hatten
wir von ihr fast in jedem Paragraphen bisher zu handeln.
Wir verweisen im einzelnen auf die $$ 7, 8, 10, 12, 18, 21,
22, 25—30, 32, 33. In den $$ 6, 10, 11, 12 ist besonders ihr
Inhalt skizziert und systematisiert. Wir rekapitulieren: Er-
teilung des Heiratskonsenses, Anordnung und Beaufsichtigung
der Vormundschaften, Aufsicht über Kindererziehung und
Haus- und Hofhaltung aller Mitglieder, Konsens für Aufent-
halt und Dienst außer Landes und endlich Ehre, Ordnung
und Wohlfahrt des Hauses hütende Familiendisziplin. Vgl.
insbesondere oben S. 86f. und 124f.
D. A. 1. Die Ausübung der landesfürstlichen Hausgewalt
ist an die Mitwirkung eines Staatsministers rechtlich nicht
gebunden. Wohl bildet das besondere Familienaufsichtsrecht
des Fürsten eine Pertinenz seiner Staatshauptsstellung, aber
immerhin eben doch nur eine Pertinenz, eine Befugnis des
Fürsten nicht als Staats-, sondern als Familienhaupt, somit
keine Regierungsbefugnis (vgl. S. 89).
Die Erteilung einer Heiratserlaubnis wider Willen oder
ohne Zustimmung eines Staatsministers entbehrt darum keines-