Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 42. Die landesfürstliche Hausgewalt im einzelnen. 375 
schränkung durch Hausgesetz ausschließlich das Ermessen des 
Monarchen. In!Betracht kommt, daß es sich um Ehre, Ruhe, 
Wohlfahrt eines regierenden Hauses handelt. Vorgänge im 
Hause, welche der Ehre u. s. w. des Staates nachteilig sind, 
werden daher im Zweifel auch für die Ehre u. s. w. des 
Hauses abträglich sein. Nicht nur aus religiösen, moralischen, 
wirtschaftlichen, sozialen und ähnlichen, sondern auch aus 
politischen Gründen wird der Familienchef daher oft ver- 
anlaßt sein, seine besondere Familienaufsicht zu üben. — Zur 
Erhaltung der Wohlfahrt des Hauses wird das Familienhaupt 
beispielsweise handeln, wenn es zu einer unebenbürtigen Ehe 
die Zustimmung verweigert, um das Haus vor der Gefahr 
des Aussterbens zu bewahren. 
2. Der Vormund besitzt mangels Sonderbestimmung des 
Hausrechtes lediglich die angemessenen Zuchtmittel des Rechtes 
der Kindererziehung (B.G.B. $ 1800 und $ 1631). Da das 
Familienhaupt als solches die Aufsicht über die Erziehung 
und Vormundschaft aller Hausangehörigen besitzt (z. B. 
Oldenburger Hausgesetz Art. 69), ist ein rechtlicher Konflikt 
zwischen elterlicher Erziehungs- und fürstlicher Hausgewalt 
ausgeschlossen. Dem Befehle des Familienchefs ist Vater und 
Vermund unterworfen. Das Familienhaupt darf „alle Maßregeln“ 
treffen, auch dem Bürgerlichen Gesetzbuche widersprechende, 
sofern dies die besondere Hausobservanz oder das spezielle 
Hausrecht gestattet, was allerdings nur höchst selten der 
Fall sein dürfte. Nicht sind freilich solche vom gewöhnlichen 
Vormundschaftsrechte abweichende Maßnahmen schon dadurch 
ausgeschlossen, daß E.G. z. B.G.B. Art. 57 bestimmt, die 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches fänden lediglich 
Anwendung, soweit nicht besondere Vorschriften der Haus- 
verfassungen abweichende Bestimmungen enthalten. Denn 
eine solch abweichende Bestimmung ist eben der Satz, daß 
das Familienhaupt alle zur Erhaltung der Ehre und Wohl- 
fahrt der Familie angemessenen Maßregeln ergreifen darf. 
Daß das Familienoberhaupt die Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuches einzuhalten hat, ergibt sich vielmehr daraus, 
daß es, wie wir alsbald sehen werden, jene Macht, derartige 
Maßregeln für Ehre und Wohlfahrt zu ergreifen, bloß inner-
	        
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