$ 42. Die landesfürstliche Hausgewalt im einzelnen. 375
schränkung durch Hausgesetz ausschließlich das Ermessen des
Monarchen. In!Betracht kommt, daß es sich um Ehre, Ruhe,
Wohlfahrt eines regierenden Hauses handelt. Vorgänge im
Hause, welche der Ehre u. s. w. des Staates nachteilig sind,
werden daher im Zweifel auch für die Ehre u. s. w. des
Hauses abträglich sein. Nicht nur aus religiösen, moralischen,
wirtschaftlichen, sozialen und ähnlichen, sondern auch aus
politischen Gründen wird der Familienchef daher oft ver-
anlaßt sein, seine besondere Familienaufsicht zu üben. — Zur
Erhaltung der Wohlfahrt des Hauses wird das Familienhaupt
beispielsweise handeln, wenn es zu einer unebenbürtigen Ehe
die Zustimmung verweigert, um das Haus vor der Gefahr
des Aussterbens zu bewahren.
2. Der Vormund besitzt mangels Sonderbestimmung des
Hausrechtes lediglich die angemessenen Zuchtmittel des Rechtes
der Kindererziehung (B.G.B. $ 1800 und $ 1631). Da das
Familienhaupt als solches die Aufsicht über die Erziehung
und Vormundschaft aller Hausangehörigen besitzt (z. B.
Oldenburger Hausgesetz Art. 69), ist ein rechtlicher Konflikt
zwischen elterlicher Erziehungs- und fürstlicher Hausgewalt
ausgeschlossen. Dem Befehle des Familienchefs ist Vater und
Vermund unterworfen. Das Familienhaupt darf „alle Maßregeln“
treffen, auch dem Bürgerlichen Gesetzbuche widersprechende,
sofern dies die besondere Hausobservanz oder das spezielle
Hausrecht gestattet, was allerdings nur höchst selten der
Fall sein dürfte. Nicht sind freilich solche vom gewöhnlichen
Vormundschaftsrechte abweichende Maßnahmen schon dadurch
ausgeschlossen, daß E.G. z. B.G.B. Art. 57 bestimmt, die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches fänden lediglich
Anwendung, soweit nicht besondere Vorschriften der Haus-
verfassungen abweichende Bestimmungen enthalten. Denn
eine solch abweichende Bestimmung ist eben der Satz, daß
das Familienhaupt alle zur Erhaltung der Ehre und Wohl-
fahrt der Familie angemessenen Maßregeln ergreifen darf.
Daß das Familienoberhaupt die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches einzuhalten hat, ergibt sich vielmehr daraus,
daß es, wie wir alsbald sehen werden, jene Macht, derartige
Maßregeln für Ehre und Wohlfahrt zu ergreifen, bloß inner-