$ 42. Die landesfürstliche Hausgewalt im einzelnen. 377
in ihrer Beziehung zur fürstlichen Hausgewalt auf die
88 18, 21, 27.
D. 1. Voraussetzung der Ausübung der Familiendisziplinar-
gewalt durch das Familienhaupt ist, daß ihm die Maßregel
als zur Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung, Wohlfahrt des
Hauses als eines Ganzen, also nicht bloß des einzelnen Mit-
gliedes, insbesondere seiner selbst dienlich erscheint. Inner-
halb dieser Grenze darf der Familienchef zu jenem Zwecke
alle Maßregeln ergreifen, welche dem positiven Hausrecht,
d. h. Hausgesetz, Hausobservanz, gewöhnlichem Fürstenrecht,
entsprechen. Letztere Schranke ist auch dann zu ziehen, wenn
das die Familiengewalt des Hausoberhauptes begründende
Gesetz dieselbe nicht erwähnt. Sie folgt aus dem Wesen des
Hauses als einer Korporation. An die Rechtsordnung einer
Korporation sind alle Genossen gebunden, selbst das Haupt.
In diesem Sinne begegnet auch, daß die Hausgesetze — z. B.
das Oldenburger Art. 17 — vorschreiben, der Fürst habe bei
seinem Regierungsantritte mittelst schriftlichen Reverses zu
unverbrüchlicher Aufrechterhaltung der Vorschriften des Haus-
gesetzes und zu gewissenhafter Ausübung der in demselben
ihm als Oberhaupt des Hauses beigelegten Rechte und
Obliegenheiten sich zu verpflichten. Keineswegs will damit
gesagt sein, daß der Familienchef nur solche Maßregeln er-
greifen dürfte, welche „das Hausgesetz“ zuläßt — meistens
schweigen diese darüber —, sondern er darf, soweit nicht
die Hausgesetzgebung ausdrücklich Schranken zieht (z. B.
Oldenburg Art. 14; siehe S. 351), alle Maßnahmen betätigen,
welche der Hausobservanz und dem gemeinen Fürstenrechte
nicht widersprechen. Peinliche Strafen z. B. darf er somit
nur im Wege der Gerichtsbarkeit verhängen. Ein anderes
Verfahren würde dem gemeinen Fürstenrechte widersprechen.
Siehe zu der ganzen Frage oben $& 30 S. 298f.
2. Dagegen ist es keineswegs richtig, daß die Ausübung
sich schlechthin innerhalb der Grenzen der Staatsgesetze
(siehe Seydel 1 8 63 S. 210) bewegen muß. Wer im Verbande
der landesherrlichen Familie sich befindet, steht in einem
besonderen Gewaltverhältnis, dessen Pflichten und Beschrän-
kungen den Freiheiten des allgemeinen Staatsangehörigkeits-