Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 42. Die landesfürstliche Hausgewalt im einzelnen. 377 
in ihrer Beziehung zur fürstlichen Hausgewalt auf die 
88 18, 21, 27. 
D. 1. Voraussetzung der Ausübung der Familiendisziplinar- 
gewalt durch das Familienhaupt ist, daß ihm die Maßregel 
als zur Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung, Wohlfahrt des 
Hauses als eines Ganzen, also nicht bloß des einzelnen Mit- 
gliedes, insbesondere seiner selbst dienlich erscheint. Inner- 
halb dieser Grenze darf der Familienchef zu jenem Zwecke 
alle Maßregeln ergreifen, welche dem positiven Hausrecht, 
d. h. Hausgesetz, Hausobservanz, gewöhnlichem Fürstenrecht, 
entsprechen. Letztere Schranke ist auch dann zu ziehen, wenn 
das die Familiengewalt des Hausoberhauptes begründende 
Gesetz dieselbe nicht erwähnt. Sie folgt aus dem Wesen des 
Hauses als einer Korporation. An die Rechtsordnung einer 
Korporation sind alle Genossen gebunden, selbst das Haupt. 
In diesem Sinne begegnet auch, daß die Hausgesetze — z. B. 
das Oldenburger Art. 17 — vorschreiben, der Fürst habe bei 
seinem Regierungsantritte mittelst schriftlichen Reverses zu 
unverbrüchlicher Aufrechterhaltung der Vorschriften des Haus- 
gesetzes und zu gewissenhafter Ausübung der in demselben 
ihm als Oberhaupt des Hauses beigelegten Rechte und 
Obliegenheiten sich zu verpflichten. Keineswegs will damit 
gesagt sein, daß der Familienchef nur solche Maßregeln er- 
greifen dürfte, welche „das Hausgesetz“ zuläßt — meistens 
schweigen diese darüber —, sondern er darf, soweit nicht 
die Hausgesetzgebung ausdrücklich Schranken zieht (z. B. 
Oldenburg Art. 14; siehe S. 351), alle Maßnahmen betätigen, 
welche der Hausobservanz und dem gemeinen Fürstenrechte 
nicht widersprechen. Peinliche Strafen z. B. darf er somit 
nur im Wege der Gerichtsbarkeit verhängen. Ein anderes 
Verfahren würde dem gemeinen Fürstenrechte widersprechen. 
Siehe zu der ganzen Frage oben $& 30 S. 298f. 
2. Dagegen ist es keineswegs richtig, daß die Ausübung 
sich schlechthin innerhalb der Grenzen der Staatsgesetze 
(siehe Seydel 1 8 63 S. 210) bewegen muß. Wer im Verbande 
der landesherrlichen Familie sich befindet, steht in einem 
besonderen Gewaltverhältnis, dessen Pflichten und Beschrän- 
kungen den Freiheiten des allgemeinen Staatsangehörigkeits-
	        
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