$ 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 27
und fügte demselben nur eine demokratische Beschränkung bei.
Sollte hier die Entwicklung eine andere gewesen sein?
Aber selbst wenn dem so wäre — unsere Aufgabe erfordert
nicht der Frage näher nachzugehen —, angenommen also, jene
Anschauung, daß auch der deutsche Einzelstaat von heute ein
Rechtsetzungsmonopol besäße, wäre zutreffend, sind trotzdem
davon nicht Ausnahmen denkbar? Stehen wirklich alle
wohlerworbenen Rechte einander gleich? Sind alle gleich
wert? Erhebt sich nicht eines nach der Geschichte des
deutschen Territorialstaates turmhoch über alle anderen, eben
jenes Recht der deutschen Dynastien?!) auf Herrschaft in den
deutschen Landen? Diesem kommt doch nach der historischen
Entwicklung unserer staatlichen Institutionen eine ganz andere
geschichtliche Bedeutung zu, als den wohlerworbenen
Untertanenrechten! Ist nicht anzunehmen, daß ihm dem-
gemäß auch heute noch ein besonderer Rechtscharakter
beiwohnt? Ist die Tatsache der Erhaltung des monarchischen
Prinzips in Deutschland nicht eine Folge der besonderen
Eigenart dieses Rechtes? Sollte sie ihm darum nicht erhalten
geblieben sein? Ich meine bei @erber, dem Vater der von
uns bekämpften Grundanschauung, hat sich, so wenig zutreffend
seine Begründung ist — Abänderung durch Verfassungsgesetz
kann man nicht willkürliche Abänderung nennen —, ein
richtiger historischer Sinn bewährt, wenn er, wie oben S. 3
bemerkt, davon abstand, aus seinem Prinzip die logische
Konsequenz zu ziehen, daß die Warterechte der Agnaten vom
Staate einseitig aufgehoben werden könnten.
So sehr ich es bedauere, im übrigen der juristischen ?)
Beweisführung nicht beitreten zu können, welche Störk in
seiner Schrift „Die agnatische Thronfolge im Fürstentum
1) Triepel S. 110 bestreitet es ausdrücklich,
2) Daraus, daß die Hausgesetze in den Text der Verfassungsurkunden
einbezogen (Störk 8. 6), Rechte der Agnaten am Thron in der Verfassung
geregelt sind, folgt doch lediglich, daß eine Aufhebung solcher Rechte des
Weges der verfassungsändernden Giesetzgebung bedarf, nicht aber, daß solche
Rechte überhaupt nicht einseitig entzogen zu werden vermögen. Dies auch
gegen die juristischen Gründe Arndts, Können Rechte der Agnaten auf die
Thronfolge nur durch Staatsgesetz geändert werden? 2. Aufl. 1900.