Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 27 
und fügte demselben nur eine demokratische Beschränkung bei. 
Sollte hier die Entwicklung eine andere gewesen sein? 
Aber selbst wenn dem so wäre — unsere Aufgabe erfordert 
nicht der Frage näher nachzugehen —, angenommen also, jene 
Anschauung, daß auch der deutsche Einzelstaat von heute ein 
Rechtsetzungsmonopol besäße, wäre zutreffend, sind trotzdem 
davon nicht Ausnahmen denkbar? Stehen wirklich alle 
wohlerworbenen Rechte einander gleich? Sind alle gleich 
wert? Erhebt sich nicht eines nach der Geschichte des 
deutschen Territorialstaates turmhoch über alle anderen, eben 
jenes Recht der deutschen Dynastien?!) auf Herrschaft in den 
deutschen Landen? Diesem kommt doch nach der historischen 
Entwicklung unserer staatlichen Institutionen eine ganz andere 
geschichtliche Bedeutung zu, als den wohlerworbenen 
Untertanenrechten! Ist nicht anzunehmen, daß ihm dem- 
gemäß auch heute noch ein besonderer Rechtscharakter 
beiwohnt? Ist die Tatsache der Erhaltung des monarchischen 
Prinzips in Deutschland nicht eine Folge der besonderen 
Eigenart dieses Rechtes? Sollte sie ihm darum nicht erhalten 
geblieben sein? Ich meine bei @erber, dem Vater der von 
uns bekämpften Grundanschauung, hat sich, so wenig zutreffend 
seine Begründung ist — Abänderung durch Verfassungsgesetz 
kann man nicht willkürliche Abänderung nennen —, ein 
richtiger historischer Sinn bewährt, wenn er, wie oben S. 3 
bemerkt, davon abstand, aus seinem Prinzip die logische 
Konsequenz zu ziehen, daß die Warterechte der Agnaten vom 
Staate einseitig aufgehoben werden könnten. 
So sehr ich es bedauere, im übrigen der juristischen ?) 
Beweisführung nicht beitreten zu können, welche Störk in 
seiner Schrift „Die agnatische Thronfolge im Fürstentum 
1) Triepel S. 110 bestreitet es ausdrücklich, 
2) Daraus, daß die Hausgesetze in den Text der Verfassungsurkunden 
einbezogen (Störk 8. 6), Rechte der Agnaten am Thron in der Verfassung 
geregelt sind, folgt doch lediglich, daß eine Aufhebung solcher Rechte des 
Weges der verfassungsändernden Giesetzgebung bedarf, nicht aber, daß solche 
Rechte überhaupt nicht einseitig entzogen zu werden vermögen. Dies auch 
gegen die juristischen Gründe Arndts, Können Rechte der Agnaten auf die 
Thronfolge nur durch Staatsgesetz geändert werden? 2. Aufl. 1900.
	        
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