Full text: Modernes Fürstenrecht

380 343. Das Verhältnis von Thronfolgefähigkeit zu Familienangehörigkeit. 
als Agnaten fingiert. Die Regel bildet allerdings, daß bei 
diesem Übergang der Unterschied des Geschlechtes nicht 
berücksichtigt wird. So bestimmt z. B. eines der jüngsten 
Thronfolgegesetze, das Sondershauser vom 14. August 1896, 
welches dem $ 13 des Staatsgrundgesetzes — allerdings 
nicht in dem hier in Betracht kommenden Satze -- eine 
neue Fassung gab: „Nach gänzlichem Erlöschen des Mannes- 
stammes im Fürstlichen Gesamthause Schwarzburg geht die 
Regierung auf die weibliche Linie ohne Unterschied des Ge- 
schlechtes über und zwar dergestallt, daß die Nähe der Ver- 
wandtschaft mit dem letztregierenden Fürsten und bei gleichem 
Verwandtschaftsgrade sowohl zwischen mehreren Linien als 
innerhalb ein und derselben Linie das höhere Alter den 
Vorzug verschafft.“ Anders dagegen das badische Haus- und 
Familienstatut vom 4. Oktober 1817 & 3: „Wenn der Manns- 
stamm Unseres Großherzoglichen Hauses erlöscht, so geht 
die Frbfolge auf die männlichen, ehelichen, ebenbürtigen 
Nachkommen der Prinzessinnen aus diesem Hause ... über.“ 
Die Prinzessinnen bleiben hier trotz Vermählung Hausmit- 
glieder (siehe oben $ 26), aber sie besaßen vorher und be- 
sitzen jetzt keine Sukzessionsfähigkeit. 
B. Das Sukzessionsrecht des Mitgliedes ohne gleichzeitigen 
Verlust der Zugehörigkeit zum regierenden Hause aufhört. 
Dies tritt ein: 
1. bei freiwilligem Thronfolgeverzicht. Nach Oldenburger 
Hausgesetz Art. 16 $ 1 schließt Verzicht auf die Staatserb- 
folge den Verzichtenden von der Teilnahme am Familienrat, 
aber keineswegs von der Hausmitgliedschaft aus. Herzog 
Christian August von Augustenburg hat durch Frankfurter 
Akte vom 30. Dezember 1852 eventuell auf seine Thronfolge- 
rechte in den Elbherzogtümern verzichtet (siehe oben S. 284) 
hat damit aber keineswegs aufgehört, Mitglied des regierenden 
Hauses dieser Herzogtümer, d. h. Mitglied des dänischen 
Königshauses in seiner Eigenschaft als regierendes herzogliches 
Haus in Schleswig u. s. w. zu sein; 
2. a) bei unfreiwilligem Thronfolgerechtsverlust. In $ 30 
legten wir dar, daß ein Ausschluß aus dem Hause durch das 
Haus und ohne verfassungsänderndes Gesetz durch den Staat,
	        
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