380 343. Das Verhältnis von Thronfolgefähigkeit zu Familienangehörigkeit.
als Agnaten fingiert. Die Regel bildet allerdings, daß bei
diesem Übergang der Unterschied des Geschlechtes nicht
berücksichtigt wird. So bestimmt z. B. eines der jüngsten
Thronfolgegesetze, das Sondershauser vom 14. August 1896,
welches dem $ 13 des Staatsgrundgesetzes — allerdings
nicht in dem hier in Betracht kommenden Satze -- eine
neue Fassung gab: „Nach gänzlichem Erlöschen des Mannes-
stammes im Fürstlichen Gesamthause Schwarzburg geht die
Regierung auf die weibliche Linie ohne Unterschied des Ge-
schlechtes über und zwar dergestallt, daß die Nähe der Ver-
wandtschaft mit dem letztregierenden Fürsten und bei gleichem
Verwandtschaftsgrade sowohl zwischen mehreren Linien als
innerhalb ein und derselben Linie das höhere Alter den
Vorzug verschafft.“ Anders dagegen das badische Haus- und
Familienstatut vom 4. Oktober 1817 & 3: „Wenn der Manns-
stamm Unseres Großherzoglichen Hauses erlöscht, so geht
die Frbfolge auf die männlichen, ehelichen, ebenbürtigen
Nachkommen der Prinzessinnen aus diesem Hause ... über.“
Die Prinzessinnen bleiben hier trotz Vermählung Hausmit-
glieder (siehe oben $ 26), aber sie besaßen vorher und be-
sitzen jetzt keine Sukzessionsfähigkeit.
B. Das Sukzessionsrecht des Mitgliedes ohne gleichzeitigen
Verlust der Zugehörigkeit zum regierenden Hause aufhört.
Dies tritt ein:
1. bei freiwilligem Thronfolgeverzicht. Nach Oldenburger
Hausgesetz Art. 16 $ 1 schließt Verzicht auf die Staatserb-
folge den Verzichtenden von der Teilnahme am Familienrat,
aber keineswegs von der Hausmitgliedschaft aus. Herzog
Christian August von Augustenburg hat durch Frankfurter
Akte vom 30. Dezember 1852 eventuell auf seine Thronfolge-
rechte in den Elbherzogtümern verzichtet (siehe oben S. 284)
hat damit aber keineswegs aufgehört, Mitglied des regierenden
Hauses dieser Herzogtümer, d. h. Mitglied des dänischen
Königshauses in seiner Eigenschaft als regierendes herzogliches
Haus in Schleswig u. s. w. zu sein;
2. a) bei unfreiwilligem Thronfolgerechtsverlust. In $ 30
legten wir dar, daß ein Ausschluß aus dem Hause durch das
Haus und ohne verfassungsänderndes Gesetz durch den Staat,