Full text: Modernes Fürstenrecht

8 43. Das Verhältnis von Thronfolgefähigkeit zu Familienangehörigkeit. 381 
unmöglich ist. Wohl aber tritt kraft Reichsgesetzes Verlust der 
Thronfolgefähigkeit wider Willen ein bei Verurteilung zur 
Zachthausstrafe und richterlicher Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte. Alle Mitglieder des landesherrlichen Hauses, 
auch der Landesherr, unterliegen dem Reichs- und Landes- 
strafrecht (siehe oben $ 4 a. E.), aber nur der Landesherr 
untersteht nicht der staatlichen Strafgerichtsbarkeit, wohl 
dagegen die übrigen Hausmitglieder. Sie besitzen lediglich 
einen bevorzugten Gerichtsstand. Demnach ist es nicht aus- 
geschlossen, daß das gegen sie anzuwendende Reichsstraf- 
gesetz (z. B. bei hochverräterischem Unternehmen [R.Str.G.B. 
$ 82]) für sie Verurteilung zur Zuchthausstrafe eder : Ab- 
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt. Nun haben 
Verurteilung zur Zuchthausstrafe und Aberkennung der bürger- 
lichen Ehren gemäß R.Str.G.B. $ 31ff. ausdrücklich wohl 
nur zur Folge, die eine dauernde Unfähigkeit zum Dienst im 
Heere und in der Kriegsmarine, sowie dauernde Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Ämter (einschließlich Anwaltschaft, 
Geschworenen und Schöffendienst), die andere den dauernden 
Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, 
der öffentlichen Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehren- 
zeichen und für die Zeit der Aberkennung die Unfähigkeit, 
öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen 
zu erlangen, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu 
wählen oder gewählt zu werden oder andere politische Rechte 
auszuüben u. s. w. Allein trotz der Wirkung dieser Strafen 
nur in bezug auf öffentliches Wahlrecht, öffentlichen Dienst 
und öffentliches Amt und öffentliche Auszeichnungen und 
trotz des Prinzips der Erbmonarchie wird doch die aus- 
dehnende Auslegung erlaubt sein, daß, wer diesen gericht- 
lichen Strafen verfällt, auch die aus irgend welchem Titel 
(Abstammung u. s. w.) erworbene Fähigkeit dauernd verliert, 
höchstes öffentliches Organ, Herrscher zu werden. Die Mit- 
gliedschaft zum regierenden Hause wird damit aber nicht 
verloren. Sie ist kein Amt und nicht bloß eine Würde; wohl 
aber werden verloren die mit der Mitgliedschaft verbundenen 
Würden, Titel, Ehrenzeichen, also Titel und Rang eines 
Prinzen u. s. w. Vgl. S. 302.
	        
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