382 8 44. Erwerb der Thronfolgefähigkeit.
b) Nicht jeder unfreiwillige Thronverlust hat die näm-
lichen Rechtsfolgen. Ist jemand gezwungen, abzudanken, weil
rechtskräftig festgestellt wird, daß er nicht ebenbürtig ıst, so
hört mit der Thronentsagung zugleich die Hauszugehörigkeit
auf. Verliert jemand den Thron dadurch, daß ein ihm vor-
gehender Postumus geboren wird, so behält er Sukzessions-
fähigkeit, verliert nur Throninnehabung. Vgl. S. 322.
b) Erwerb der Thronfolgefähigkeit.
8 44.
I. Im Zweifel wird die Sukzessionsfähigkeit mit der Zaus-
mitgliedschaft erworben. Hierüber vgl. 88 15—24. Soweit
hiernach das Anwartschaftsrecht kraft Abstammung entsteht,
läßt sich von gesetzlicher Thronfolge sprechen.
U. Nicht als Folge der Zugehörigkeit zum regierenden
Hause wird Thronanwartschaft ausnahmsweise in folgenden
Fällen erworben:
A. Durch Vertrag:
1. Nicht mehr kommen als solche Verträge Lehensverträge
als solche in Betracht. Nicht mehr die betreffenden Lehens-
verträge aus früherer Zeit, sondern lediglich damit zusammen-
hängende Haus- oder Staatsverträge können noch die Grund-
lage der ursprünglich auf Lehensrecht ruhenden Sukzessions-
ansprüche sein.
a) Was Reichslehen angeht, also Territorien, welche ein
Reichsstand unmittelbar vom Reich zu Lehen trug, so ist
selbstverständlich ein Sukzessionsrecht das Lehenskerrn bei
Aussterben der vassallitischen Familie nicht mehr denkbar.
Denn der Lehensherr hörte 1806 auf, rechtlich zu existieren,
die Reichslehen wurden Allodien. Aber auch Eventualbelehnie
oder Lekensanwärter können aus der hierin liegenden vertrags-
mäßigen Einräumung von Nachfolgerechten durch das Reich
(Eventualbelehnung, Lehensanwartschaft) als solcher keine Suk-
zessionsansprüche mehr ableiten, denn Voraussetzung des Ein-
tritts dieser Nachfolgeberechtigten war doch immer, daß das
Lehen dem Lehenskherrn eröffnet wurde; eine solche Lehens-
eröffnung tritt aber mit Aussterben der im Besitz des Fürsten-