Full text: Modernes Fürstenrecht

382 8 44. Erwerb der Thronfolgefähigkeit. 
b) Nicht jeder unfreiwillige Thronverlust hat die näm- 
lichen Rechtsfolgen. Ist jemand gezwungen, abzudanken, weil 
rechtskräftig festgestellt wird, daß er nicht ebenbürtig ıst, so 
hört mit der Thronentsagung zugleich die Hauszugehörigkeit 
auf. Verliert jemand den Thron dadurch, daß ein ihm vor- 
gehender Postumus geboren wird, so behält er Sukzessions- 
fähigkeit, verliert nur Throninnehabung. Vgl. S. 322. 
b) Erwerb der Thronfolgefähigkeit. 
8 44. 
I. Im Zweifel wird die Sukzessionsfähigkeit mit der Zaus- 
mitgliedschaft erworben. Hierüber vgl. 88 15—24. Soweit 
hiernach das Anwartschaftsrecht kraft Abstammung entsteht, 
läßt sich von gesetzlicher Thronfolge sprechen. 
U. Nicht als Folge der Zugehörigkeit zum regierenden 
Hause wird Thronanwartschaft ausnahmsweise in folgenden 
Fällen erworben: 
A. Durch Vertrag: 
1. Nicht mehr kommen als solche Verträge Lehensverträge 
als solche in Betracht. Nicht mehr die betreffenden Lehens- 
verträge aus früherer Zeit, sondern lediglich damit zusammen- 
hängende Haus- oder Staatsverträge können noch die Grund- 
lage der ursprünglich auf Lehensrecht ruhenden Sukzessions- 
ansprüche sein. 
a) Was Reichslehen angeht, also Territorien, welche ein 
Reichsstand unmittelbar vom Reich zu Lehen trug, so ist 
selbstverständlich ein Sukzessionsrecht das Lehenskerrn bei 
Aussterben der vassallitischen Familie nicht mehr denkbar. 
Denn der Lehensherr hörte 1806 auf, rechtlich zu existieren, 
die Reichslehen wurden Allodien. Aber auch Eventualbelehnie 
oder Lekensanwärter können aus der hierin liegenden vertrags- 
mäßigen Einräumung von Nachfolgerechten durch das Reich 
(Eventualbelehnung, Lehensanwartschaft) als solcher keine Suk- 
zessionsansprüche mehr ableiten, denn Voraussetzung des Ein- 
tritts dieser Nachfolgeberechtigten war doch immer, daß das 
Lehen dem Lehenskherrn eröffnet wurde; eine solche Lehens- 
eröffnung tritt aber mit Aussterben der im Besitz des Fürsten-
	        
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