Full text: Modernes Fürstenrecht

8 44. Erwerb der Thronfolgefähigkeit. 383 
tums befindlichen Familie nicht mehr ein, weil es einen 
Lehensherrn nicht mehr gibt, das Lehen seit 1806 allodifiziert 
ist. Vgl. Zöpfl, Grundsätze des deutschen Staatsrechts 1863 
Bd. I S. 726. Ein anderes gilt, wenn der Vasall oder dessen 
Nachkommenschaft durch besonderen Vertrag mit dem Eventual- 
belehnten oder Lehensanwärter bezw. deren Deszendenz sich 
zur Anerkennung dieser Reichslehenverträge verpflichtet hatten, 
also ihnen beigetreten waren oder der betreffende Fürst nach 
Wegfall der Lehenseigenschaft das Fortbestehen des Suk- 
zessionsrechtes anerkannte Allein dann ist es nicht der 
Lehensvertrag, d. h. der Vertrag zwischen Kaiser und An- 
wärter, auf welchem der Fortbestand des Nachfolgerechts 
basiert, sondern ein Vertrag zwischen Haus und Haus oder 
Staat und Staat. Durch Staatsvertrag haben die Rheinbunds- 
fürsten in der Rheinbundsakte Art. 34 die Fortdauer aller 
droits eventuels de succession vereinbart. Vgl. @g. Meyer 
$ 90a E — 
b) Ebenfalls nicht mehr auf den lehensrechtlichen Ent- 
'stehungsvertrag läßt sich eine Nachfolge des Lehenskerrn im 
Verhältnis der Territorialfürsten zueinander gründen. Es 
kam vor, daß ein Reichsstand außer vom Reiche auch von 
einem anderen Reichsstande Lehen besaß. Diese wurden 
nicht durch die Auflösung des Reiches als solchen Allod, 
sondern dadurch, daß die Fürsten sich gegenseitig im Rhein- 
bund, bezw. deutschen Bund Souveränität: also Unabhängig- 
keit von der Gewalt des anderen zuerkannten. Dadurch 
wurde nicht bloß die Ausübung der ın der Lehensherrlichkeit 
enthaltenen Gewalten aufgehoben, das darin aber für den 
Fall des Aussterbens der vasallitischen Familie enthaltene 
Heimfallsrecht unberührt gelassen (so der Bundesbeschluß 
vom 20. Januar 1848 in der Streitsache der behaupteten 
Fortdauer einer Lehensherrlichkeit Kurhessens über Waldeck; 
siehe Schulze, Lehrb. des deutschen Staatsrechts Bd. I $ 104), 
sondern jene Anerkennung gegenseitiger Souveränität hob 
das Lehensverhältnis auch dem Rechte nach auf, suspendierte 
nicht bloß die Ausübung der darin enthaltenen Gewalten, 
weil das Wesen des bestehenden Lehensverbandes eben Vor- 
handensein eines mit Unabhängigkeit unvereinbaren Gewalt-
	        
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