Full text: Modernes Fürstenrecht

384 $ 44. Erwerb der Thronfolgefähigkeit. 
verhältnisses ausmacht. Nur dann kann eine Fortdauer des 
eventuellen Heimfallrechtes des bisherigen Lehensherrn an- 
genommen werden, wenn dieses trotz Erlöschens der Lehens- 
beziehung ausdrücklich aufrecht erhalten wurde. Im Ver- 
hältnıs von Rheinbundsfürsten untereinander ist dies der 
Fall. Unter den Begriff der droits eventuels de succession 
fällt ohne weiters auch das Folgerecht des Lehensherrn. So 
auch Schulze a. a. O. $ 104; dagegen @g. Meyer $ % a. E. 
Anm. 7. 
c) a) Auch bei der Samtbelehnung vermag der Lehens- 
vertrag nicht mehr als Titel rechtlicher Sukzessionsansprüche 
fortzuwirken. Wohl bildet bei Mitbelehnung zu gesamter 
Hand (coinvestitura juris germanici) Lehenseröffnung für den 
Lehensherrn nicht Voraussetzung des Übergangs der vasal- 
litischen Rechte des letzten Hauptvasallen auf die Deszen- 
denz des ersten Nebenvasallen. Infolge der verbundenen 
Belehnung wird das Lehen dem Lehensherrn bei Aussterben 
der bisherigen Familie nicht eröffnet. Also hat der Wegfall 
des Lehensherrn auf die Frage des Übergangs keinen 
hemmenden Einfluß. Aber notwendig zur Fortdauer der 
Mitbelehnung ist Möglichkeit der Wiederholung derselben bei 
jeder Lehenserneuerung (vgl. Gierke, Grundzüge des deutschen 
Privatrechts a. a. O. I S. 500; Zöpfl a. a. O. I $ 258 IV), 
eine solche ist aber wegen Wegfalls des Lehensherrn nicht 
mehr gegeben. Der Regierungsnachfolger ist nicht mehr in 
der Lage, um Lehenserneuerung, d. h. Wiederholung der In- 
vestitur an ihn, zu muten. Damit hat demgemäß das Folge- 
recht des Mitbelehnten aufgehört. Ohne Möglichkeit der 
Erneuerung derselben bei Lehnfall (Tod in der Linie des 
Hauptvasallen) keine Fortdauer des Folgerechtes. Hieraus, 
nicht etwa aus dem Umstande, daß das Folgerecht des 
Samtbelehnten privatrechtlicher Natur sei, erklärt sich die 
Beendigung seiner Ansprüche; denn das Lehen an Fürsten- 
tümern wurde keineswegs als etwas Privatrechtliches angesehen. 
Lehenrecht war Privat- und Staatsrecht zugleich, besaß je 
nach dem Gegenstand die eine oder andere Natur. 
ß) Zöpfl Bd. 18 258 S. 729 glaubt für die Fortdauer 
der Samtbelehnung anführen zu dürfen, daß die Samt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.