384 $ 44. Erwerb der Thronfolgefähigkeit.
verhältnisses ausmacht. Nur dann kann eine Fortdauer des
eventuellen Heimfallrechtes des bisherigen Lehensherrn an-
genommen werden, wenn dieses trotz Erlöschens der Lehens-
beziehung ausdrücklich aufrecht erhalten wurde. Im Ver-
hältnıs von Rheinbundsfürsten untereinander ist dies der
Fall. Unter den Begriff der droits eventuels de succession
fällt ohne weiters auch das Folgerecht des Lehensherrn. So
auch Schulze a. a. O. $ 104; dagegen @g. Meyer $ % a. E.
Anm. 7.
c) a) Auch bei der Samtbelehnung vermag der Lehens-
vertrag nicht mehr als Titel rechtlicher Sukzessionsansprüche
fortzuwirken. Wohl bildet bei Mitbelehnung zu gesamter
Hand (coinvestitura juris germanici) Lehenseröffnung für den
Lehensherrn nicht Voraussetzung des Übergangs der vasal-
litischen Rechte des letzten Hauptvasallen auf die Deszen-
denz des ersten Nebenvasallen. Infolge der verbundenen
Belehnung wird das Lehen dem Lehensherrn bei Aussterben
der bisherigen Familie nicht eröffnet. Also hat der Wegfall
des Lehensherrn auf die Frage des Übergangs keinen
hemmenden Einfluß. Aber notwendig zur Fortdauer der
Mitbelehnung ist Möglichkeit der Wiederholung derselben bei
jeder Lehenserneuerung (vgl. Gierke, Grundzüge des deutschen
Privatrechts a. a. O. I S. 500; Zöpfl a. a. O. I $ 258 IV),
eine solche ist aber wegen Wegfalls des Lehensherrn nicht
mehr gegeben. Der Regierungsnachfolger ist nicht mehr in
der Lage, um Lehenserneuerung, d. h. Wiederholung der In-
vestitur an ihn, zu muten. Damit hat demgemäß das Folge-
recht des Mitbelehnten aufgehört. Ohne Möglichkeit der
Erneuerung derselben bei Lehnfall (Tod in der Linie des
Hauptvasallen) keine Fortdauer des Folgerechtes. Hieraus,
nicht etwa aus dem Umstande, daß das Folgerecht des
Samtbelehnten privatrechtlicher Natur sei, erklärt sich die
Beendigung seiner Ansprüche; denn das Lehen an Fürsten-
tümern wurde keineswegs als etwas Privatrechtliches angesehen.
Lehenrecht war Privat- und Staatsrecht zugleich, besaß je
nach dem Gegenstand die eine oder andere Natur.
ß) Zöpfl Bd. 18 258 S. 729 glaubt für die Fortdauer
der Samtbelehnung anführen zu dürfen, daß die Samt-