8 44. Erwerb der Thronfolgefähigkeit. 385
belehnung an solche, die nicht schon kraft Geblüts erb-
berechtigt waren, nicht ohne Einwilligung des Hauptvasallen
erteilt werden durfte, die Samtbelehnung daher zugleich den
Charakter eines Erbvertrages zwischen dem Haupt- und den
Nebenvassallen besitze. Also wäre ein Haus- und der Lehens-
investiturvertrag (die Belehnung mit gesamter Hand) der
noch gültige Rechtstitel. Allein der Hauptvasall willigte
doch nur in ein Folgerecht auf Grundlage der Mitbelehnung.
Vermag diese keines mehr zu vermitteln, so entfällt daher
auch eine Verpflichtung zur Einräumung eines solchen aus
Vertrag zwischen Haupt- und Nebenvasall. Denn nur in
jenem Umfang entstand vertragsmäßige Bindung zwischen
den Samtbelehnten.
y) Lediglich sofern also eine Vereinbarung existiert, daß
trotz Wegfalls der Möglichkeit der Lehenserneuerung das
eventuelle Sukzessionsrecht fortdauern soll, besteht letzteresnoch
aufrecht. Ein solcher Vertrag liegt für das Verhältnis ehemaliger
Rheinbundsfürsten zueinander in Rheinbundsakte Art. 34.
2. Sukzessionsfähigkeit ohne Mitgliedschaft wird erworben
durch:
a) Verträge des Hauses, d.h. Verträge zwischen verschie-
denen hochadeligen Häusern, veriragsmäfsige Thronfoige.
a) Erbrechtliche Verträge.
aa) Einfache Erbverträge kann das Haus auch mit einzelnen
Individuen abschließen. Das Haus vereinbart für den Fall
seines Aussterbens mit einem Individuum dessen Nachfolge.
Denkbar ıst dies vor allem, wenn nur mehr ein Agnat vor-
handen ist.
BP) Erbverbrüderungen sind Verträge zwischen hochadeligen
Häusern als solchen, wodurch einem Teile oder beiden (also
gegenseitig) Sukzessionsrecht für den Fall des Zrlöschens zu-
gesichert wird. Wurde nur der einen Seite Thronanwartschaft
eingeräumt, so pflegte der andere Teil andere Vorteile, z. B.
Befreiung vom Lehensverbande, dafür zu erhalten, aber denk-
bar ist einseitige Zusicherung der Nachfolge auch ohne Ein-
tausch eines Entgelis dafür. Erbverbrüderungen sind aus dem
Grunde lediglich zwischen hochadeligen Geschlechtern möglich,
weil das Wesen der Erbverbrüderung Vertrag von Familie
Rehm, Modernes Fürstenrecht. 25