Full text: Modernes Fürstenrecht

8 44. Erwerb der Thronfolgefähigkeit. 385 
belehnung an solche, die nicht schon kraft Geblüts erb- 
berechtigt waren, nicht ohne Einwilligung des Hauptvasallen 
erteilt werden durfte, die Samtbelehnung daher zugleich den 
Charakter eines Erbvertrages zwischen dem Haupt- und den 
Nebenvassallen besitze. Also wäre ein Haus- und der Lehens- 
investiturvertrag (die Belehnung mit gesamter Hand) der 
noch gültige Rechtstitel. Allein der Hauptvasall willigte 
doch nur in ein Folgerecht auf Grundlage der Mitbelehnung. 
Vermag diese keines mehr zu vermitteln, so entfällt daher 
auch eine Verpflichtung zur Einräumung eines solchen aus 
Vertrag zwischen Haupt- und Nebenvasall. Denn nur in 
jenem Umfang entstand vertragsmäßige Bindung zwischen 
den Samtbelehnten. 
y) Lediglich sofern also eine Vereinbarung existiert, daß 
trotz Wegfalls der Möglichkeit der Lehenserneuerung das 
eventuelle Sukzessionsrecht fortdauern soll, besteht letzteresnoch 
aufrecht. Ein solcher Vertrag liegt für das Verhältnis ehemaliger 
Rheinbundsfürsten zueinander in Rheinbundsakte Art. 34. 
2. Sukzessionsfähigkeit ohne Mitgliedschaft wird erworben 
durch: 
a) Verträge des Hauses, d.h. Verträge zwischen verschie- 
denen hochadeligen Häusern, veriragsmäfsige Thronfoige. 
a) Erbrechtliche Verträge. 
aa) Einfache Erbverträge kann das Haus auch mit einzelnen 
Individuen abschließen. Das Haus vereinbart für den Fall 
seines Aussterbens mit einem Individuum dessen Nachfolge. 
Denkbar ıst dies vor allem, wenn nur mehr ein Agnat vor- 
handen ist. 
BP) Erbverbrüderungen sind Verträge zwischen hochadeligen 
Häusern als solchen, wodurch einem Teile oder beiden (also 
gegenseitig) Sukzessionsrecht für den Fall des Zrlöschens zu- 
gesichert wird. Wurde nur der einen Seite Thronanwartschaft 
eingeräumt, so pflegte der andere Teil andere Vorteile, z. B. 
Befreiung vom Lehensverbande, dafür zu erhalten, aber denk- 
bar ist einseitige Zusicherung der Nachfolge auch ohne Ein- 
tausch eines Entgelis dafür. Erbverbrüderungen sind aus dem 
Grunde lediglich zwischen hochadeligen Geschlechtern möglich, 
weil das Wesen der Erbverbrüderung Vertrag von Familie 
Rehm, Modernes Fürstenrecht. 25
	        
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