8 44. Erwerb der Thronfolgefähigkeit. 387
des Staates nicht mehr neu entstehen und bleiben immer auch
durch den Einzelstaat entziehbar.
ß) Nichterbartige Verträge. (Gemeint sind damit Verträge,
mittelst deren für den Fall des Aussterbens dem anderen
Vertragsteil eine Krone nicht neu anfällt, sondern zurück-
fällt, also Verträge mit Rückfallklausel. Ein Haus hat einem
anderen die Landeshoheit unentgeltlich oder gegen Entgelt
(Kauf, Tausch u. s. w:) abgetreten mit der Bedingung, daß
nach Erlöschen des erwerbenden Hauses (schlechthin oder im
Mannesstamme) die Herrschaft von der erwerbenden Familie
oder ihren Rechtsnachfolgern an das Haus, das ursprünglich
zedierte, oder dessen Rechtsnachfolger zurückfallen solle.
Ein Beispiel solcher Verträge führten wir oben $. 45 an. —
Mit dem Übergang zum Persönlichkeitsstaat ist hier, solange
die Familie, welcher der Rückfallsanspruch zusteht, eine re-
gierende ist, auch der Staat berechtigt worden. Denn überall
da, wo eine Familie als Besitzerin (Subjekt) einer Landes-
hoheit!) Rechte erwarb und Pflichten einging, wurden diese
mit der Ausbildung des Persönlichkeitsstaates auch zu Rechten
und Pflichten der Staatspersönlichkeit. — Selbstverständlich
kann seit Entwicklung des Staates zur Staatspersönlichkeit
derartige Verträge neu nur mehr der Staat als solcher
schließen.
b) Verträge des Staates mit Einzelnen oder hochadeligen
Häusern. Der Staat sichert für den Fall des Aussterbens
der gegenwärtigen Dynastie einem Prinzen aus einem ande-
ren Hause und dessen Deszendenz Nachfolge vertragsmäßig
zu. Der Vertrag bedarf zur Gültigkeit gegenüber dem der-
zeitigen Herrscherhause der Zustimmung desselben. Denn
das Recht auf Einrücken in die oberste Staatsorganschaft
bildet eın vererbliches und veräufserliches Recht dieses
Hauses, welches auf einer vom deutschen Einzelstaat unab-
hängigen Rechtsquelle beruht und daher mit Übergang des
letzteren zur verfassungsmäßigen Staatspersönlichkeit keine
1) Dies ist bei Erwerb von Sukzessionsrechten infolge Abstammung
nicht der Fall. Daher sind die Ansprüche der Iippischen Linie Alverdissen
nicht auch solche des Staates Bchaumburg-Lippe.
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