Full text: Modernes Fürstenrecht

8 44. Erwerb der Thronfolgefähigkeit. 387 
des Staates nicht mehr neu entstehen und bleiben immer auch 
durch den Einzelstaat entziehbar. 
ß) Nichterbartige Verträge. (Gemeint sind damit Verträge, 
mittelst deren für den Fall des Aussterbens dem anderen 
Vertragsteil eine Krone nicht neu anfällt, sondern zurück- 
fällt, also Verträge mit Rückfallklausel. Ein Haus hat einem 
anderen die Landeshoheit unentgeltlich oder gegen Entgelt 
(Kauf, Tausch u. s. w:) abgetreten mit der Bedingung, daß 
nach Erlöschen des erwerbenden Hauses (schlechthin oder im 
Mannesstamme) die Herrschaft von der erwerbenden Familie 
oder ihren Rechtsnachfolgern an das Haus, das ursprünglich 
zedierte, oder dessen Rechtsnachfolger zurückfallen solle. 
Ein Beispiel solcher Verträge führten wir oben $. 45 an. — 
Mit dem Übergang zum Persönlichkeitsstaat ist hier, solange 
die Familie, welcher der Rückfallsanspruch zusteht, eine re- 
gierende ist, auch der Staat berechtigt worden. Denn überall 
da, wo eine Familie als Besitzerin (Subjekt) einer Landes- 
hoheit!) Rechte erwarb und Pflichten einging, wurden diese 
mit der Ausbildung des Persönlichkeitsstaates auch zu Rechten 
und Pflichten der Staatspersönlichkeit. — Selbstverständlich 
kann seit Entwicklung des Staates zur Staatspersönlichkeit 
derartige Verträge neu nur mehr der Staat als solcher 
schließen. 
b) Verträge des Staates mit Einzelnen oder hochadeligen 
Häusern. Der Staat sichert für den Fall des Aussterbens 
der gegenwärtigen Dynastie einem Prinzen aus einem ande- 
ren Hause und dessen Deszendenz Nachfolge vertragsmäßig 
zu. Der Vertrag bedarf zur Gültigkeit gegenüber dem der- 
zeitigen Herrscherhause der Zustimmung desselben. Denn 
das Recht auf Einrücken in die oberste Staatsorganschaft 
bildet eın vererbliches und veräufserliches Recht dieses 
Hauses, welches auf einer vom deutschen Einzelstaat unab- 
hängigen Rechtsquelle beruht und daher mit Übergang des 
letzteren zur verfassungsmäßigen Staatspersönlichkeit keine 
1) Dies ist bei Erwerb von Sukzessionsrechten infolge Abstammung 
nicht der Fall. Daher sind die Ansprüche der Iippischen Linie Alverdissen 
nicht auch solche des Staates Bchaumburg-Lippe. 
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