Full text: Modernes Fürstenrecht

8 44. Erwerb der Thronfolgefähigkeit. 389 
Stellvertreteres, des Regenten von Reuß ä. L. (d. i. des re- 
gierenden Herrn in Reuß j. L. Heinrich XIV.), jederzeit geheilt 
zu werden. 
b) a) Zur Gültigkeit einer solchen Verleihung gegenüber 
dem Staate ist selbstverständlich ein übereinstimmendes 
Staatsgesetz notwendig. Auch hier gilt aber: schon ehe dies 
Gesetz ergeht, hat jener Hausgesetzgebungsakt Rechtswirkung. 
Sie zeigt sich darin, daß ohne Zustimmung aller Agnaten die 
verliehene Sukzessionsfähigkeit nicht wieder beseitigt zu 
werden vermag. Das Staatsgesetz wird vielleicht erst er- 
lassen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Aussterbens des 
Herrscherbauses naherückt. Trotzdem bleiben vorher die 
Agnaten gebunden, was gewiß von hoher praktischer Be- 
deutung ist. 
ß) Wie aus dem Eingang der wiederholt (siehe insbeson- 
dere oben S. 19) angezogenen schwarzburgischen Anerkennungs- 
urkunde vom 21. April 1896 für den Prinzen Sizzo von 
Leutenberg hervorgeht, wurde bereits in den Ehepakten der 
Eltern desselben vom 24. November 1855 „unter Zustimmung 
der Agnaten“, also durch Hausgesetz „festgesetzt“, daß „der 
Deszendenz aus dieser Ehe (erst) nach dem gänzlichen Aus- 
sterben des Hauses Rudolstadt ein Nachfoigerecht in die Re- 
gierung des Fürstentums zustehen solle.“ Es wurde somit 
dieser Nachkommenschaft Nachfolgefähigkeit schon damals 
verliehen. Da erst nach Jahrzehnten die Wahrscheinlichkeit 
eintrat, daß das Haus Rudolstadt aussterbe (siehe oben S. 19), 
erging dann erst — 1. Juni 1896 — das entsprechende Staats- 
gesetz. Trotzdem konnten die einzelnen Agnaten die 1855 
bereits eingeräumte Sukzessionsfähigkeit vorher nicht wider- 
rufen. Wenn unter dem 21. April 1896 ein neues, auf diesen 
Fall bezügliches Hausgesetz erging, so folgt hieraus keines- 
wegs, daß das alte nicht Rechtskraft besessen habe. Von 
anderem abgesehen (siehe darüber oben S. 196), verleiht 
dieses neue Hausgesetz bezüglich Rudolstadt keineswegs erst 
Sukzessionsfähigkeit — diese wurde hausgesetzlich schon 
1855 begründet —, sondern dasselbe verwandelt nur das 
bisherige Nachfolgerecht aus einem ohne Hausmitgliedschaft 
mit Rechtswirkung vom Erlöschen des Rudolstädter Zweiges
	        
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