8 44. Erwerb der Thronfolgefähigkeit. 389
Stellvertreteres, des Regenten von Reuß ä. L. (d. i. des re-
gierenden Herrn in Reuß j. L. Heinrich XIV.), jederzeit geheilt
zu werden.
b) a) Zur Gültigkeit einer solchen Verleihung gegenüber
dem Staate ist selbstverständlich ein übereinstimmendes
Staatsgesetz notwendig. Auch hier gilt aber: schon ehe dies
Gesetz ergeht, hat jener Hausgesetzgebungsakt Rechtswirkung.
Sie zeigt sich darin, daß ohne Zustimmung aller Agnaten die
verliehene Sukzessionsfähigkeit nicht wieder beseitigt zu
werden vermag. Das Staatsgesetz wird vielleicht erst er-
lassen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Aussterbens des
Herrscherbauses naherückt. Trotzdem bleiben vorher die
Agnaten gebunden, was gewiß von hoher praktischer Be-
deutung ist.
ß) Wie aus dem Eingang der wiederholt (siehe insbeson-
dere oben S. 19) angezogenen schwarzburgischen Anerkennungs-
urkunde vom 21. April 1896 für den Prinzen Sizzo von
Leutenberg hervorgeht, wurde bereits in den Ehepakten der
Eltern desselben vom 24. November 1855 „unter Zustimmung
der Agnaten“, also durch Hausgesetz „festgesetzt“, daß „der
Deszendenz aus dieser Ehe (erst) nach dem gänzlichen Aus-
sterben des Hauses Rudolstadt ein Nachfoigerecht in die Re-
gierung des Fürstentums zustehen solle.“ Es wurde somit
dieser Nachkommenschaft Nachfolgefähigkeit schon damals
verliehen. Da erst nach Jahrzehnten die Wahrscheinlichkeit
eintrat, daß das Haus Rudolstadt aussterbe (siehe oben S. 19),
erging dann erst — 1. Juni 1896 — das entsprechende Staats-
gesetz. Trotzdem konnten die einzelnen Agnaten die 1855
bereits eingeräumte Sukzessionsfähigkeit vorher nicht wider-
rufen. Wenn unter dem 21. April 1896 ein neues, auf diesen
Fall bezügliches Hausgesetz erging, so folgt hieraus keines-
wegs, daß das alte nicht Rechtskraft besessen habe. Von
anderem abgesehen (siehe darüber oben S. 196), verleiht
dieses neue Hausgesetz bezüglich Rudolstadt keineswegs erst
Sukzessionsfähigkeit — diese wurde hausgesetzlich schon
1855 begründet —, sondern dasselbe verwandelt nur das
bisherige Nachfolgerecht aus einem ohne Hausmitgliedschaft
mit Rechtswirkung vom Erlöschen des Rudolstädter Zweiges