390 8 44. Erwerb der Thronfolgefähigkeit.
an in eine Nachfolgeberechtigung infolge Hausmitgliedschaft,
d. h. es verleiht von diesem Zeitpunkt an dem Prinzen Sızzo
das „agnatische Rechtsverhältnis“, d. h. Agnatschaft.
y) Wie schon S. 193 bemerkt (siehe dazu auch Binding
S. 39, 41), genügt zum Zustandekommen eines Hausgesetzes,
wenn nur noch ein Agnat am Leben ist, dessen Verfügung.
Verleiht derselbe für den Fall seines Ablebens auf solche
Weise einem Dritten Nachfolgefähigkeit, so läßt sich in einem
engeren und dem Privatrechtsbegriff näherstehenden Sinne
von testamentarischer Nachfolge sprechen. Ein Hausgesetz ist
jederzeit widerruflich. Nennt der letzte Agnat sein dies-
bezügliches Hausgesetz Testament, so deutet er damit in der
Benennung an, was auch ohne dieselbe gelten würde, daß er
jederzeitige Zurücknahme vorbehält. Ähnlich das „Testament“
des Königs der Belgier vom 2. August 1889 betreffend
Kongostaat. Nur ist dies ein Staatsgesetz des letzten (ab-
soluten) Monarchen des Kongostaates.
2. Auch der Staat kann für den Fall des Aussterbens
der gegenwärtigen Dynastie durch Gesetz Sukzessionsfähigkeit
verleihen (testamentarisches Staatsgeseiz). Art. 18 der Olden-
burger Verfassung — siehe oben S. 22 — verweist auf ein
derartiges Staatsgesetz. Bezüglich der Gültigkeit solcher
Begründung von Warterecht ohne Mitgliedschaft durch Staats-
gesetz gegenüber dem gegenwärtigen Hause gilt entsprechend
das oben unter A 2 b bezüglich derartiger Verleihung durch
staatlichen Vertrag Bemerkte. — Würde die rumänische Ver-
fassung nur die Nachkommenschaft König Karls I. für erb-
berechtigt erklärt haben (siehe oben S. 238), so hätte zu-
nächst an einen Sohn seiner Brüder die Sukzessionsfähigkeit
durch Staatsgesetz verliehen werden können, worauf den-
selben dann König Karl von Rumänien früher oder später in
sein Haus als Mitglied (Agnat) aufgenommen hätte.
II. A. Die herrschende Staatsrechtslehre steht bezüglich
des Vorgetragenen freilich auf ganz anderem Standpunkte.
Neubegründung von Sukzessionsrecht ohne gleichzeitigen Haus-
mitgliedschaftserwerb kennt sie ohne Ausnahme nur im Wege
des Staatsgesetzes.. Abmachungen der Dynastien entbehren
rechtlicher Wirkung, es müßte denn das Staatsgesetz dazu