8 45. Erwerb des Thrones ohne vorausgehende Thronfolgefähigkeit. 341
ermächtigen. Dann ist mittelbar doch wieder das Staats-
gesetz der Rechtsgrund, wenn auch kein Spezialthronfolge-,
sondern ein allgemeines Gesetz, die Verfassung (siehe Binding
S. 47; Anschütz S. 574; G@g. Meyer $ %). Bezüglich alter
Erbverbrüderungen trennen sich die Meinungen: wo die Ver-
fassungen darüber schweigen, nehmen die einen Untergang
derselben an (so Binding S. 41; Anschütz S. 574), während
andere (so Meyer $ 90) behaupten, das Stillschweigen der
Verfassung bedeute Fortdauer der bestehenden Erbverträge;
eine Aufhebung derselben würde einen besonderen Ausspruch
erfordern. Über die Frage des Verhältnisses von Erbverbrüde-
rung und Unteilbarkeitsprinzip sprachen wir oben S. 50.
B. Cosack, Staatsrecht des Großherzogt. Hessen S. 9,
macht die allgemeine Ausnahme: Thronfolgerechte von Nicht-
staatsangehörigen könnten durch einseitiges Staatsgesetz keine
Änderung erleiden, insbesondere nicht solche auswärtiger Erb-
verbrüderter; denn „Ausländer“ bräuchten nicht die Allmacht
der Gesetzgebung eines fremden Staates anzuerkennen. Allein
dieser Grund ist nicht ausreichend. Auch der Ausländer
unterliegt der Staatsgesetzgebung, soweit diese eine innere
Staatsangelegenheit betrifft, an welcher der Fremde beteiligt
ıst. Thronfolge ist aber nur innerhalb des Staates möglich.
Es gilt also analog, was für im Inland befindliches Vermögen
von Staatsfremden Rechtens ist.
c) Erwerb des Thrones ohne vorausgehonde Thronfolgefähigkeit.
& 45.
L Der Erwerb der Herrscherstellung, ohne daß Besitz
einer Thronfolgefähigkeit vorliegt, geschieht 1. durch ein-
oder zweiseitigen Rechtsakt des Erwerbers, 2. ohne Willen des
Erwerbers durch rein tatsächlich-natürliche Vorgänge.
I. A. Durch einseitigen Akt des Thronerwerbers wird
die Herrscherstellung bei Usurpation erworben, sei es, daß
der Staat schon vorhanden ist, sei es, daß er erst gleichzeitig
im Wege der Revolution oder sonstwie zur Entstehung ge-
langt. Der tatsächliche Besitz der Herrschaft gibt das Recht