Full text: Modernes Fürstenrecht

8 45. Erwerb des Thrones ohne vorausgehende Thronfolgefähigkeit. 341 
ermächtigen. Dann ist mittelbar doch wieder das Staats- 
gesetz der Rechtsgrund, wenn auch kein Spezialthronfolge-, 
sondern ein allgemeines Gesetz, die Verfassung (siehe Binding 
S. 47; Anschütz S. 574; G@g. Meyer $ %). Bezüglich alter 
Erbverbrüderungen trennen sich die Meinungen: wo die Ver- 
fassungen darüber schweigen, nehmen die einen Untergang 
derselben an (so Binding S. 41; Anschütz S. 574), während 
andere (so Meyer $ 90) behaupten, das Stillschweigen der 
Verfassung bedeute Fortdauer der bestehenden Erbverträge; 
eine Aufhebung derselben würde einen besonderen Ausspruch 
erfordern. Über die Frage des Verhältnisses von Erbverbrüde- 
rung und Unteilbarkeitsprinzip sprachen wir oben S. 50. 
B. Cosack, Staatsrecht des Großherzogt. Hessen S. 9, 
macht die allgemeine Ausnahme: Thronfolgerechte von Nicht- 
staatsangehörigen könnten durch einseitiges Staatsgesetz keine 
Änderung erleiden, insbesondere nicht solche auswärtiger Erb- 
verbrüderter; denn „Ausländer“ bräuchten nicht die Allmacht 
der Gesetzgebung eines fremden Staates anzuerkennen. Allein 
dieser Grund ist nicht ausreichend. Auch der Ausländer 
unterliegt der Staatsgesetzgebung, soweit diese eine innere 
Staatsangelegenheit betrifft, an welcher der Fremde beteiligt 
ıst. Thronfolge ist aber nur innerhalb des Staates möglich. 
Es gilt also analog, was für im Inland befindliches Vermögen 
von Staatsfremden Rechtens ist. 
c) Erwerb des Thrones ohne vorausgehonde Thronfolgefähigkeit. 
& 45. 
L Der Erwerb der Herrscherstellung, ohne daß Besitz 
einer Thronfolgefähigkeit vorliegt, geschieht 1. durch ein- 
oder zweiseitigen Rechtsakt des Erwerbers, 2. ohne Willen des 
Erwerbers durch rein tatsächlich-natürliche Vorgänge. 
I. A. Durch einseitigen Akt des Thronerwerbers wird 
die Herrscherstellung bei Usurpation erworben, sei es, daß 
der Staat schon vorhanden ist, sei es, daß er erst gleichzeitig 
im Wege der Revolution oder sonstwie zur Entstehung ge- 
langt. Der tatsächliche Besitz der Herrschaft gibt das Recht
	        
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