892 8 45. Erwerb des Thrones ohne voransgehende Thronfolgefähigkeit.
zur Herrschaft. Der illegitime Herrscher kann selbstverständ-
lich durch die Restauration des legitimen wieder verdrängt
werden. Vgl. G@g. Meyer $ 7 und oben S. 310.
B. Im Wege des Vertrags wird die Stellung begründet,
wenn der neue Herrscher die oberste Staatsorganschaft da-
durch erwarb, daß er seiner Einsetzung als Herrscher durch
völkerrechtliche Intervenienten (Großmächte), oder durch
Staatsgesetz, oder durch Bestimmung des letzten Herrschers
(oder des Ministeriums u. s. w.) bezw. Volks- oder Parlaments-
wahl auf Grund eines Staatsgesetzes (der Verfassung), zu-
stimmte.
1. Niemand, welcher dem betreffenden Staate angehört,
ist ohne vorausgehendes verpflichtendes Gesetz verbunden,
eine Krone zu übernehmen. Also geschieht der Erwerb
durch Vertrag. Selbstverständlich kann ein Staatsfremder
nicht zur Übernahme der Herrscherstellung gezwungen werden.
Nimmt er sie an, so liegt demgemäß ebenfalls vertrags-
mäßiger Erwerb vor.
2. Bei Ernennung durch Wahl wird sich der Staat vorher
vergewissern, ob die etwaige Wahl von dem in Aussicht ge-
nommenen Kandidaten auch angenommen werden wird.
Geschieht dies in Vertragsform, also so, daß der Kandidat
sich für den Fall der Wahl zur Annahme verpflichtet, so
liegt ein vorausgehender Vorvertrag, nicht eine Offerte des
Kandidaten vor. Denn es ist ja eine besondere „Annahme“
vorbehalten.
3. Mit der Begründung hört jedoch die Herrscherstellung
auf, eine vertragsmäßige zu sein. Dann unterscheidet sie sich
in keiner Weise von der durch Abstammung erworbenen,
d. h. es gilt mit nichten der Satz — auch in Wahlmonarchien
nicht —, daß der durch Vertrag zur Krone Gelangte der-
selben auch nur mit Zustimmung des Staates entsagen
kann.
Ill. A. Die Leibesfrucht ist zweifellos noch kein Rechts-
subjekt, also jedenfalls nicht thronfolgefähig. Fällt ihr mit
der Geburt die Krone an, so hat das betreffende Kind dem-
gemäß die Krone ohne vorausgehendes Vorhandensein eines
Thronanwärterrechtes erworben.