Full text: Modernes Fürstenrecht

& 45. Erwerb des Thrones ohne vorausgehende Thronfolgefähigkeit. 303 
B. Hieraus folgt keineswegs die Unzulässigkeit einer 
Einwirkung des zukünftig möglichen Throninnehabungsrechtes 
des aus der Leibesfrucht entstehenden Kindes auf die An- 
wartschaftsrechte anderer. „Künftige Rechte der Leibesfrucht“ 
können bereits von der Rechtsordnung „Wahrung“ finden, 
(vgl. B.G.B. $ 1912.) Es ist ein Satz des geltenden Rechtes, 
daß, wenn die Gemahlin des letztregierenden Fürsten bei 
dessen Ableben oder Rücktritt, oder die Gemahlin bezw. 
Witwe eines nächstberufenen verzichtenden bezw. ver- 
sterbenden Familiengliedes zu diesem Zeitpunkte sich im 
Schwangerschaftzustande befindet, die Krone nicht auf die 
nächstberechtigte lebende Persönlichkeit des Agnaten- oder 
Kognatenkreises übergeht, sondern ein Interregnum eintritt, 
bis durch die Geburt entschieden ist, ob durch dieselbe ein 
jenen derzeit nächstberufenen Personen vorgehender Thron- 
inhaber entstand. Es ist nicht richtig, wie Triepel, Das Inter- 
regnum (1892) S. 7, 49, 58ff. meint, daß ein Interregnum 
lediglich eintritt, wenn der letztregierende Fürst, dessen 
Witwe noch schwanger ist, ohne sukzessionsberechtigte 
Deszendenz abgeht. Auch sofern solche vorhanden ist, hat 
Zwischenherrschaft stattzufinden. Nach Ableben des Königs 
Alfons XI. von Spanien am 25. November 1885 war der 
Rechtszustand nicht der, daß die spanische Krone der 
Prinzessin von Asturien anfiel und diese nur mit Vorbehalt 
des Widerrufs bis zur Entscheidung über das Ergebnis der 
Schwangerschaft ihrer Mutter die Krone ausschlug, um sich 
nicht der Notwendigkeit baldigen Rücktritts von der Re- 
gierung aussetzen zu müssen, und aus diesem Grunde ein 
Interregnum notwendig wurde, sondern der Thron fiel ihr 
gar nicht an. ‘Ohne ihren Willen begann mit dem Ableben 
ihres Vaters eine Periode der Zwischenherrschaft bis zum 
17. Maı 1886. Vgl. zu der ganzen Frage Seydel I 8 66; 
Anschütz S. 675. 
d) Die Suksessionsordnung. 
8 46. 
I. A. Klar liegt die Reihenfolge unter den Agnaten des 
regierenden Hauses, soweit Primogenitur nach Haus- bezw.
	        
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