Full text: Modernes Fürstenrecht

‚8 46. Die Bukzessionsordnung. 95 
standes, daß $ 3 des Staatsgrundgesetzes, „in Anschluß“ an 
welchen die Novelle erging, nicht bloß die Erbfolge innerhalb 
des herzoglichen Spezialhauses, sondern, wie der oben zitierte 
Passus „im übrigen nach den Verträgen u. s. w.“ bezeugt, 
auch die Nachfolge für die übrigen Zweige des sächsischen 
Fürstenhauses ordnet, könnte gefolgert werden wollen: also 
verbietet das neue Staatsverfassungsgesetz bei Aussterben 
des herzoglichen Spezialhauses Teilung. Allein der Abschnitt, 
innerhalb dessen jener Art. 4 steht, handelt, wie die ganze 
Novelle, lediglich vom herzoglichen Spezialhause, demgemäß 
dieser Abschnitt, wie deutlich Art. 2 ersehen läßt, lediglich 
von der Erbfolge innerhalb dieses Spezialhauses (siehe auch 
oben S. 49). Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, 
müßte gesagt werden: dieser Art. 4 ist für die übrigen 
Zweige des sächsischen Fürstenhauses unverbindlich. Ange- 
sichts des Römbhilder Teilungsrezesses vom 28. Juli 1791 
(siehe oben S. 47) vermag er lediglich zu bedeuten, es sei 
Wunsch des Staates Meiningen, die jüngeren Linien möchten 
auf Teilung des Gebietes verzichten und sich mit einer Ver- 
mögensentschädigung begnügen. 
2. Fehlt solch gemeinsam verpflichtendes Sonderrecht, 
so hat das gemeine Fürstenrecht Anwendung zu finden, 
welches zur Zeit der Entstehung des Sukzessionsanspruches 
maßgebend war. Dies ist verschieden für die Nachfolge von 
Seitenlinien und für die Nachfolge von Seitenhäusern. 
a) War die Primogenitur nur für die Linie des Spezial- 
hauses eingeführt, welche sich im Besitze der Herrschaft 
befand, und geht nach deren Aussterben die Krone auf 
andere Linien, welche von dem ersten Erwerber derselben 
Landeshoheit abstammen, also auf Linien des gleichen 
Spezialhauses über, so entscheidet langobardisches Lehenrecht, 
d.h. also die Nähe derVerwandtschaft mit demletzten regierenden 
Herrn der erloschenen Linie. Entscheidend ist die Nähe der 
Parentel, und ın der Parentel die Nähe des Grades, jedoch 
mit der Abwandlung, daß Brudersöhne ein Eintrittsrecht 
neben Brüdern haben (vgl. II Feud. 50, 37 und 11; siehe 
Grerke, Grundzüge des deutschen Privatrechts S. 556); m. a. 
W.: es gilt dann Lineal-Gradualstystem, d. h. Liniennähe
	        
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