‚8 46. Die Bukzessionsordnung. 95
standes, daß $ 3 des Staatsgrundgesetzes, „in Anschluß“ an
welchen die Novelle erging, nicht bloß die Erbfolge innerhalb
des herzoglichen Spezialhauses, sondern, wie der oben zitierte
Passus „im übrigen nach den Verträgen u. s. w.“ bezeugt,
auch die Nachfolge für die übrigen Zweige des sächsischen
Fürstenhauses ordnet, könnte gefolgert werden wollen: also
verbietet das neue Staatsverfassungsgesetz bei Aussterben
des herzoglichen Spezialhauses Teilung. Allein der Abschnitt,
innerhalb dessen jener Art. 4 steht, handelt, wie die ganze
Novelle, lediglich vom herzoglichen Spezialhause, demgemäß
dieser Abschnitt, wie deutlich Art. 2 ersehen läßt, lediglich
von der Erbfolge innerhalb dieses Spezialhauses (siehe auch
oben S. 49). Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre,
müßte gesagt werden: dieser Art. 4 ist für die übrigen
Zweige des sächsischen Fürstenhauses unverbindlich. Ange-
sichts des Römbhilder Teilungsrezesses vom 28. Juli 1791
(siehe oben S. 47) vermag er lediglich zu bedeuten, es sei
Wunsch des Staates Meiningen, die jüngeren Linien möchten
auf Teilung des Gebietes verzichten und sich mit einer Ver-
mögensentschädigung begnügen.
2. Fehlt solch gemeinsam verpflichtendes Sonderrecht,
so hat das gemeine Fürstenrecht Anwendung zu finden,
welches zur Zeit der Entstehung des Sukzessionsanspruches
maßgebend war. Dies ist verschieden für die Nachfolge von
Seitenlinien und für die Nachfolge von Seitenhäusern.
a) War die Primogenitur nur für die Linie des Spezial-
hauses eingeführt, welche sich im Besitze der Herrschaft
befand, und geht nach deren Aussterben die Krone auf
andere Linien, welche von dem ersten Erwerber derselben
Landeshoheit abstammen, also auf Linien des gleichen
Spezialhauses über, so entscheidet langobardisches Lehenrecht,
d.h. also die Nähe derVerwandtschaft mit demletzten regierenden
Herrn der erloschenen Linie. Entscheidend ist die Nähe der
Parentel, und ın der Parentel die Nähe des Grades, jedoch
mit der Abwandlung, daß Brudersöhne ein Eintrittsrecht
neben Brüdern haben (vgl. II Feud. 50, 37 und 11; siehe
Grerke, Grundzüge des deutschen Privatrechts S. 556); m. a.
W.: es gilt dann Lineal-Gradualstystem, d. h. Liniennähe