Full text: Modernes Fürstenrecht

8 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 729 
C. 1. Die einseitig logisch und damit einseitig staatlich- 
rechtlich vorgehende Theorie würde die Disposition der 
Thronanwärter über ihre Warterechte am liebsten völlig 
ausschalten. 
a) In Wirklichkeit geht sie nur vereinzelt so weit. 
Trievel a. a. O. S. 107 z. B. bemerkt, niemals könne 
der Thronanwärter, immer nur der Throninhaber auf die 
Krone Verzicht leisten, oder, wie Binding a. a. 0.8.21 die 
Behauptung noch schärfer formuliert: „Die staatliche Thron- 
folgeordnung ist aller Privatdisposition entrückt. Nur dem 
auf den Thron Berufenen (will sagen: Throninhaber) bleibt 
das Recht des Verzichtes, gewahrt.“ Im allgemeinen läßt die 
herrschende Lehre angesichts der Tatsache, daß Verzicht auf 
die Krone nach Anfall statthaft ıst, doch auch zu, daß schon 
vor Thronanfall verzichtet werden kann — denn wie sollte 
Außerdem teilt Kekule von Stradonits die hier versuchte Anschauung; 
allein seine Gründe (Archiv für öffentl. Recht Bd. XIV [1899] 8. 3) sind 
samt und sonders unhaltbar. Wie Arndt, 1. Aufl. 8. 20, 23, 28 meint 
Kekule, die Rechte der Agnaten auf die Thronfolge seien um deswillen nicht 
einseitig entziehbar, weil Rechte der Agnaten, insbesondere solche auf Regent- 
schaft, in den Verfassungen eingehend geregelt seien. Allein hieraus folgt 
doch lediglich, daß die in den Verfassungen begründeten Rechte wider Willen 
der Berechtigten nur im Wege der Verfassungsgesetzgebung beseitigt zu 
werden vermögen. Gegen einseitigen Entzug durch Verfassungsgesetz sind 
solche Rechte erst geschützt, wenn sie nicht bloß auf Staategesetz, sondern 
auch auf davon unabhängiger Rechtsquelle beruhen. Dies aber ist erst noch 
zu beweisen. — Auch Störk, Die agnatische Thronfolge im Fürstentum Lippe 
S. 4ff. und 97 ist ale Vertreter der hier verteidigten Anschauung zu nennen. 
Leider muß ich auch von seiner Beweisführung sagen, daß sie vorwiegend 
politischer, nicht juristischer Natur ist und daß, soweit sie rechtliches Wesen 
an sich trägt, sie mir unhaltbar zu sein scheint. Um nur eines anzuführen: 
warum in aller Welt wurzelt das unentziehbare Anwärterrecht der Agnaten 
in der monarchischen Staatsform als solchen? (8. 8); warum soll eine Monarchie 
nicht bei Entziehbarkeit der Thronanwartschaftsrechten rechtlich fortbestehen 
können? Zudem begegnet ein bedeutsamer Widerspruch. Auf 8. 84 schreibt 
Störk: Die Frage, wer als Agnat eines fürstlichen Hauses zu gelten habe, 
sei im Grunde eine dynastische und hausrechtliche Frage; das will doch 
sagen keine staaterechtliche. Wie paßt dazu die S. 6 mit großem Nach- 
druck hervorgehobene Behauptung, das Sukzessionsrecht sei ein Organisations- 
prinzip des staatlichen Verbandes, ein Fundament der monarchischen Staats- 
ordnung? — Gegen Kohler und Störk auch Bornhak, Annalen 194 8. 62.
	        
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