404 6 47. Die Rechtskraft des Thronfolgeverzichta
bisherigen Herzogs mit den Worten: „Nach der für das
Herzogliche Haus gesetzlich geordneten Erbfolgeordnung ist
Uns nunmehr die Regierung beider Herzogtümer angefallen
und haben Wir solche mit dem heutigen Tage übernommen.“
Die herrschende Anschauung muß in dieser Erklärung eine
schwere Verfassungsverletzung erblicken. Nieht Herzog Alfred
fiel die Krone an, sondern Prinz Georg. Von ihm mußte
konstatiert werden, daß er den Verzicht, den sein Vater für
ihn dreißig Jahre vorher erklärte, nicht widerrufe, denn er
hatte ja früher noch keine Erklärung abgegeben, bezw. —
Theorie Binding — von ıhm mußte berichtet werden, er habe
die ihm angefallene Krone ausgeschlagen. Weder von dem
einen, noch von dem anderen eine Silbe; wohl ein starker
Beweis dafür, daß anderes positiv Rechtens sein muß, als
jene Lehrmeinungen behaupten.
d) Endlich sei daran erinnert, daß in den wenigen Ge-
setzen, wo der Verzicht vor Anfall ausdrücklich Erwähnung
findet, dies niemals in dem Sinne geschieht, solchen Verzicht
im Namen des Staates mit verpflichtender Kraft auszustatten.
Daß der Verzicht als solcher schon rechtliche Wirkung be-
sitze, wird als selbstverständlich angenommen, an diese Tat-
sache nur mit weiteren Vorschriften angeknüpft. Man ver-
gleiche in dieser Hinsicht Oldenburger Hausgesetz Art. 16
& 1 (siehe schon oben S. 35): „Ein Verzicht auf die Staats-
erbfolge ... schließt den Verzichtenden von der Teilnahme
am Familienrat aus“ und dadisches Haus- und Familienstatut
von 1817 $ 3: „Niemals kann diese (die kognatische) Landes-
nachfolge auf einen Herrn fallen, der schon zur Regierung
eines anderen Staates unmittelbar berufen ist, indem entweder
ein solcher weiblicher Deszendent, wenn ihn die Erbfolge
trifft, der Regierung seines eigenen Stammlandes enisagen
muß oder aber die Nachfolge im Großherzogtum Baden ...
an den nächsten nichtregierenden Herrn übergeht.“ Über das
eine vgl. bereits oben S. 380, über das andere oben S. 264.
U. Es sei nicht auch jetzt noch einmal darauf hinge-
wiesen, wie die dargelegten Erklärungen des Thronverzichtes
vor Anfall das gerade Gegenteil von dem zu bewirken ver-
mögen, was nach jenen Anschauungen der Ausschluß jeder