Full text: Modernes Fürstenrecht

404 6 47. Die Rechtskraft des Thronfolgeverzichta 
bisherigen Herzogs mit den Worten: „Nach der für das 
Herzogliche Haus gesetzlich geordneten Erbfolgeordnung ist 
Uns nunmehr die Regierung beider Herzogtümer angefallen 
und haben Wir solche mit dem heutigen Tage übernommen.“ 
Die herrschende Anschauung muß in dieser Erklärung eine 
schwere Verfassungsverletzung erblicken. Nieht Herzog Alfred 
fiel die Krone an, sondern Prinz Georg. Von ihm mußte 
konstatiert werden, daß er den Verzicht, den sein Vater für 
ihn dreißig Jahre vorher erklärte, nicht widerrufe, denn er 
hatte ja früher noch keine Erklärung abgegeben, bezw. — 
Theorie Binding — von ıhm mußte berichtet werden, er habe 
die ihm angefallene Krone ausgeschlagen. Weder von dem 
einen, noch von dem anderen eine Silbe; wohl ein starker 
Beweis dafür, daß anderes positiv Rechtens sein muß, als 
jene Lehrmeinungen behaupten. 
d) Endlich sei daran erinnert, daß in den wenigen Ge- 
setzen, wo der Verzicht vor Anfall ausdrücklich Erwähnung 
findet, dies niemals in dem Sinne geschieht, solchen Verzicht 
im Namen des Staates mit verpflichtender Kraft auszustatten. 
Daß der Verzicht als solcher schon rechtliche Wirkung be- 
sitze, wird als selbstverständlich angenommen, an diese Tat- 
sache nur mit weiteren Vorschriften angeknüpft. Man ver- 
gleiche in dieser Hinsicht Oldenburger Hausgesetz Art. 16 
& 1 (siehe schon oben S. 35): „Ein Verzicht auf die Staats- 
erbfolge ... schließt den Verzichtenden von der Teilnahme 
am Familienrat aus“ und dadisches Haus- und Familienstatut 
von 1817 $ 3: „Niemals kann diese (die kognatische) Landes- 
nachfolge auf einen Herrn fallen, der schon zur Regierung 
eines anderen Staates unmittelbar berufen ist, indem entweder 
ein solcher weiblicher Deszendent, wenn ihn die Erbfolge 
trifft, der Regierung seines eigenen Stammlandes enisagen 
muß oder aber die Nachfolge im Großherzogtum Baden ... 
an den nächsten nichtregierenden Herrn übergeht.“ Über das 
eine vgl. bereits oben S. 380, über das andere oben S. 264. 
U. Es sei nicht auch jetzt noch einmal darauf hinge- 
wiesen, wie die dargelegten Erklärungen des Thronverzichtes 
vor Anfall das gerade Gegenteil von dem zu bewirken ver- 
mögen, was nach jenen Anschauungen der Ausschluß jeder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.