Full text: Modernes Fürstenrecht

8 47. Die Bechtekraft des Thronfolgeverzichts, 405 
Privatdisposition gewährleisten soll, Sicherung der Thronfolge 
vor Zweifel und Unsicherheit. Wenn der vor Anfall vertrags- 
mäßig Verzichtende rechtlich nicht gebunden sein soll, ver- 
mögen die größten politischen Verwicklungen zu entstehen. 
Wir sprachen darüber schon oben 8. 69ff. Was hier betont 
werden muß, das ist die weittragende praktisch-rechtliche Be- 
deutung der Auffassung. Je nachdem die eine oder andere Aus- 
legung der tatsächlichen Vorgänge die juristisch zutreffende ist, 
ergeben sich ganz andere rechtliche Folgerungen für die Praxis. 
A. Blaben wir bei dem von Binding behandelten Spezial- 
fall, der Frage der Thronfolge der Kognaten im Großherzog- 
tum Luxemburg. 
1. Der auszulegende Rechtesatz ist teilweise schon be- 
kannt (siehe oben S. 209). Er lautet — nassauischer Erbverein 
von 1783 Art. 42 —: Wir wollen, daß in dem Falle des 
Erlöschens des ganzen nassauischen Mannesstammes „eine 
Tochter und zwar, wenn deren mehrere vorhanden, die Erst- 
gebohrene oder in deren Mangel die nächste Erbin des letzien 
Mannsstammes, mit Ausnahme aller anderen, entfernteren, 
zur Successton berufen sein solle“. 
2. Andererseits zeigt das nassauische Gesamthaus augen- 
blicklich folgendes Bild. Die jüngere (ottonische Linie) zählt 
keinen Agnaten mehr. In Betracht kommen also, soweit die 
Agnaten nichts anderes hausgesetzlich verfügen, zunächst 
allein die Kognaten der älteren, der Walramischen Linie. 
Der Stammbaum ist dieser 
Herzog Wilhelm 1792--1839 
  
  
  
| a RL 
Kinder Orier Ein Kinder zweiter Ehe 
1. Helene, 1831 2. Nikolaus 3. Sophie, 
Adolt, ot, geb 1007 . 1817 „din 1688 geb. 1832, zb. Io 
n von unebenbürtig önigin von 
von Namanı t Waldeck verheiratet Schweden 
| 
von Karembrg Fürst zu Waldeck 
1. ‚Wilhelm, geb. 1850 2. ld geb. 1802, 
Erbgroßherzog, 
4 April 1902, Statt- Geroßherzogs von 
halter des Großher- Baden 
zogs von Luxemburg | 
kinderlos 
4 Töchter, die älteste: 
Marie, geb. 1894 
 
	        
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