8 47. Die Bechtekraft des Thronfolgeverzichts, 405
Privatdisposition gewährleisten soll, Sicherung der Thronfolge
vor Zweifel und Unsicherheit. Wenn der vor Anfall vertrags-
mäßig Verzichtende rechtlich nicht gebunden sein soll, ver-
mögen die größten politischen Verwicklungen zu entstehen.
Wir sprachen darüber schon oben 8. 69ff. Was hier betont
werden muß, das ist die weittragende praktisch-rechtliche Be-
deutung der Auffassung. Je nachdem die eine oder andere Aus-
legung der tatsächlichen Vorgänge die juristisch zutreffende ist,
ergeben sich ganz andere rechtliche Folgerungen für die Praxis.
A. Blaben wir bei dem von Binding behandelten Spezial-
fall, der Frage der Thronfolge der Kognaten im Großherzog-
tum Luxemburg.
1. Der auszulegende Rechtesatz ist teilweise schon be-
kannt (siehe oben S. 209). Er lautet — nassauischer Erbverein
von 1783 Art. 42 —: Wir wollen, daß in dem Falle des
Erlöschens des ganzen nassauischen Mannesstammes „eine
Tochter und zwar, wenn deren mehrere vorhanden, die Erst-
gebohrene oder in deren Mangel die nächste Erbin des letzien
Mannsstammes, mit Ausnahme aller anderen, entfernteren,
zur Successton berufen sein solle“.
2. Andererseits zeigt das nassauische Gesamthaus augen-
blicklich folgendes Bild. Die jüngere (ottonische Linie) zählt
keinen Agnaten mehr. In Betracht kommen also, soweit die
Agnaten nichts anderes hausgesetzlich verfügen, zunächst
allein die Kognaten der älteren, der Walramischen Linie.
Der Stammbaum ist dieser
Herzog Wilhelm 1792--1839
| a RL
Kinder Orier Ein Kinder zweiter Ehe
1. Helene, 1831 2. Nikolaus 3. Sophie,
Adolt, ot, geb 1007 . 1817 „din 1688 geb. 1832, zb. Io
n von unebenbürtig önigin von
von Namanı t Waldeck verheiratet Schweden
|
von Karembrg Fürst zu Waldeck
1. ‚Wilhelm, geb. 1850 2. ld geb. 1802,
Erbgroßherzog,
4 April 1902, Statt- Geroßherzogs von
halter des Großher- Baden
zogs von Luxemburg |
kinderlos
4 Töchter, die älteste:
Marie, geb. 1894