408 8 48. Die Form des Thronfolgeverziahts.
einzelnen Hausmitgliedern (Agnaten und Kognaten), nicht aber
anderen Sukzessionsberechtigten (Erbverbrüderten, aus anderen
Verträgen durch Rückfalleklausel Berechtigten.)
B. Der herrschenden Staatslehre zufolge ist jeder Ver-
zicht vor Anfall frei widerruflich ; denn jede solche Verzichts-
erklärung ist rechtlich bedeutungslos. Um es mit den Worten
Seydels, Bayer. Staatsrecht Bd. I $ 60 zu sagen: „Die Be-
rufung zur Krone ist nicht Gegenstand veriragsmäßiger Ver-
fügungen. Eine einseitige Erklärung, welche vor Anfall der
Krone abgegeben wurde, bindet den Krklärenden für die
Zukunft nicht.“ Auch Anschütz S. 574: „Die Erklärung kann
jederzeit bis zur Thronerledigung zurückgenommen werden.“
Vgl. auch oben S, 30.
U. A. Jeder Verzicht, der vor und der nach Anfall, kann
ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden, eine Frage,
welche schon oben $ 29 bei der Lehre vom Mitgliedschafts-
verzicht berührt wurde. Für stillschweigende Erklärung ist
festzuhalten, daß eine konkludente Handlung (Unterlassung)
nur dann vorliegt, wenn aus der Handlung (Unterlassung)
mit Sicherheit nach den aus der Erfahrung entnommenen
Regeln der Verzichtsentschluß festgestellt zu werden vermag;
insbesondere muß das konkludente Verhalten met Sicherhest
auch den Willen erkennen lassen, sich unwiderruflich, also
vertragsmäßig binden zu wollen.
B. 1. Ein Agnat schließt mit dem Staats- und Familien-
haupt folgenden Vertrag: a) ich zediere für mich und meine
Nachkommen an dich meine sämtlichen im Staate gelegenen
Privatfideikommißgüter und verpflichte mich für mich und
meine Familie, a) den Aufenthalt außerhalb des Staates zu
nehmen, ß) der von dir eventuell in Aussicht genommenen
Ordnung der Thronfolge in keiner Weise entgegenzutreten;
b) du verspricht mir a) eine Widerlage für die Abtretung
jener Güter, 8) die Übernahme gewisser Schulden, Pensionen
u. 8. w. Hier liegt zweifellos ein stillschweigender eventueller
Verzicht des Agnaten auf Thronfolgerecht vor. Denn wenn
jemand verspricht, einer vom anderen Teil eventuell vorzu-
nehmenden Ordnung der Erbfolge nicht entgegenzutreten, so
läßt sich aus solchem Versprechen mit Sicherheit auf einen