Full text: Modernes Fürstenrecht

408 8 48. Die Form des Thronfolgeverziahts. 
einzelnen Hausmitgliedern (Agnaten und Kognaten), nicht aber 
anderen Sukzessionsberechtigten (Erbverbrüderten, aus anderen 
Verträgen durch Rückfalleklausel Berechtigten.) 
B. Der herrschenden Staatslehre zufolge ist jeder Ver- 
zicht vor Anfall frei widerruflich ; denn jede solche Verzichts- 
erklärung ist rechtlich bedeutungslos. Um es mit den Worten 
Seydels, Bayer. Staatsrecht Bd. I $ 60 zu sagen: „Die Be- 
rufung zur Krone ist nicht Gegenstand veriragsmäßiger Ver- 
fügungen. Eine einseitige Erklärung, welche vor Anfall der 
Krone abgegeben wurde, bindet den Krklärenden für die 
Zukunft nicht.“ Auch Anschütz S. 574: „Die Erklärung kann 
jederzeit bis zur Thronerledigung zurückgenommen werden.“ 
Vgl. auch oben S, 30. 
U. A. Jeder Verzicht, der vor und der nach Anfall, kann 
ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden, eine Frage, 
welche schon oben $ 29 bei der Lehre vom Mitgliedschafts- 
verzicht berührt wurde. Für stillschweigende Erklärung ist 
festzuhalten, daß eine konkludente Handlung (Unterlassung) 
nur dann vorliegt, wenn aus der Handlung (Unterlassung) 
mit Sicherheit nach den aus der Erfahrung entnommenen 
Regeln der Verzichtsentschluß festgestellt zu werden vermag; 
insbesondere muß das konkludente Verhalten met Sicherhest 
auch den Willen erkennen lassen, sich unwiderruflich, also 
vertragsmäßig binden zu wollen. 
B. 1. Ein Agnat schließt mit dem Staats- und Familien- 
haupt folgenden Vertrag: a) ich zediere für mich und meine 
Nachkommen an dich meine sämtlichen im Staate gelegenen 
Privatfideikommißgüter und verpflichte mich für mich und 
meine Familie, a) den Aufenthalt außerhalb des Staates zu 
nehmen, ß) der von dir eventuell in Aussicht genommenen 
Ordnung der Thronfolge in keiner Weise entgegenzutreten; 
b) du verspricht mir a) eine Widerlage für die Abtretung 
jener Güter, 8) die Übernahme gewisser Schulden, Pensionen 
u. 8. w. Hier liegt zweifellos ein stillschweigender eventueller 
Verzicht des Agnaten auf Thronfolgerecht vor. Denn wenn 
jemand verspricht, einer vom anderen Teil eventuell vorzu- 
nehmenden Ordnung der Erbfolge nicht entgegenzutreten, so 
läßt sich aus solchem Versprechen mit Sicherheit auf einen
	        
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