8 49. Thronfolgeverzicht zugunsten bestimmter Dritter. 411
mäßig binden gegenüber denjenigen, zu deren Gunsten er
ausweicht, oder nicht gegen diese, aber gegen andere, z. B.
sein Haus oder den Staat, um dessen Krone es sich handelt.
B. 1. Wir setzen z. B. folgenden Fall: In einem Staate
besteht das landesherrliche Haus aus drei Linien. Die Haupt-
linie weist außer dem regierenden Herrn nur mehr einen
Agnaten auf. Es ist nicht wahrscheinlich, aber es liegt nicht
außer dem Bereich der Möglichkeit, daß die Hauptlinie bald
erlischt. Die ältere Nebenlinie besteht überhaupt nur noch
aus einem Agnaten, und mit ihm wird die Linie ausgehen,
weil er in unebenbürtiger Ehe lebt. Obendrein veranlaßte
ihn letzterer Umstand, freiwillig durch Vertrag mit Haus und
Staat auf Staatserbfolge zu verzichten. Anders ist die Sach-
lage hinsichtlich der jüngeren Nebenlinie. Sie besteht noch
aus mehreren Agnaten und ein baldiges Erlöschen derselben
ist höchst unwahrscheinlich, aber alle Glieder derselben leben
seit mehreren Generationen im Auslande und sind dort in-
folge Heirat mit dem reichen Fürstenhause daselbst mit be-
trächtlichem Güterbesitz ausgestattet, welcher den Heiırats-
klauseln zufolge an die Familie, aus der er kommt, zurück-
fallen würde, wenn Verlegung des Aufenthalts in fremdes
Gebiet stattfände. Aus all den dargelegten Gründen hat auch
diese Nebenlinie insgesamt auf Regierungsnachfolge ver-
zichtet, indes zum Unterschiede gegenüber dem älteren
Nebenzweige nicht schlechthin, sondern zugunsten eines ihr
kognatisch nahe verwandten Prinzen eines anderen Hauses
und dessen Deszendenz, allerdings nicht dem Prinzen gegen-
über, sondern nur gegenüber ihrem Stammhause und dem
Staate, auf dessen Thron sich das in Frage stehende Sukzessions-
recht bezieht. Nach der herrschenden Lehre würde diese
ganze Vereinbarung rechtlicher Bedeutung entbehren. Die
Verzichtenden wären nicht gebunden. Erst wenn ein Staate-
gesetz erginge, welches jenes Geschlecht unmittelbar nach
Erlöschen der Hauptlinie zur Herrschaft beriefe, würden sich
Rechtswirkungen ergeben, aber dies wären nicht Wirkungen
jenes Vertrages, sondern Wirkungen jenes Gesetzes.
2. Wir supponieren nun weiter: Der Volksvertretung jenes
Landes wird ein dem Rangausweichungsvertrage entsprechender