Full text: Modernes Fürstenrecht

8 49. Thronfolgeverzicht zugunsten bestimmter Dritter. 411 
mäßig binden gegenüber denjenigen, zu deren Gunsten er 
ausweicht, oder nicht gegen diese, aber gegen andere, z. B. 
sein Haus oder den Staat, um dessen Krone es sich handelt. 
B. 1. Wir setzen z. B. folgenden Fall: In einem Staate 
besteht das landesherrliche Haus aus drei Linien. Die Haupt- 
linie weist außer dem regierenden Herrn nur mehr einen 
Agnaten auf. Es ist nicht wahrscheinlich, aber es liegt nicht 
außer dem Bereich der Möglichkeit, daß die Hauptlinie bald 
erlischt. Die ältere Nebenlinie besteht überhaupt nur noch 
aus einem Agnaten, und mit ihm wird die Linie ausgehen, 
weil er in unebenbürtiger Ehe lebt. Obendrein veranlaßte 
ihn letzterer Umstand, freiwillig durch Vertrag mit Haus und 
Staat auf Staatserbfolge zu verzichten. Anders ist die Sach- 
lage hinsichtlich der jüngeren Nebenlinie. Sie besteht noch 
aus mehreren Agnaten und ein baldiges Erlöschen derselben 
ist höchst unwahrscheinlich, aber alle Glieder derselben leben 
seit mehreren Generationen im Auslande und sind dort in- 
folge Heirat mit dem reichen Fürstenhause daselbst mit be- 
trächtlichem Güterbesitz ausgestattet, welcher den Heiırats- 
klauseln zufolge an die Familie, aus der er kommt, zurück- 
fallen würde, wenn Verlegung des Aufenthalts in fremdes 
Gebiet stattfände. Aus all den dargelegten Gründen hat auch 
diese Nebenlinie insgesamt auf Regierungsnachfolge ver- 
zichtet, indes zum Unterschiede gegenüber dem älteren 
Nebenzweige nicht schlechthin, sondern zugunsten eines ihr 
kognatisch nahe verwandten Prinzen eines anderen Hauses 
und dessen Deszendenz, allerdings nicht dem Prinzen gegen- 
über, sondern nur gegenüber ihrem Stammhause und dem 
Staate, auf dessen Thron sich das in Frage stehende Sukzessions- 
recht bezieht. Nach der herrschenden Lehre würde diese 
ganze Vereinbarung rechtlicher Bedeutung entbehren. Die 
Verzichtenden wären nicht gebunden. Erst wenn ein Staate- 
gesetz erginge, welches jenes Geschlecht unmittelbar nach 
Erlöschen der Hauptlinie zur Herrschaft beriefe, würden sich 
Rechtswirkungen ergeben, aber dies wären nicht Wirkungen 
jenes Vertrages, sondern Wirkungen jenes Gesetzes. 
2. Wir supponieren nun weiter: Der Volksvertretung jenes 
Landes wird ein dem Rangausweichungsvertrage entsprechender
	        
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