412 8 49. Thronfolgeverzicht zugunsten bestiramter Dritter.
Gesetzentwurf in Vorlage gebraeht; allein sie ist der Meinung,
nach jener verzichtenden Nebenlinie habe ein anderes Haus
als das, zu dessen Gunsten diese Linie verzichtet hat, ein
Recht zur Krone, aus einem älteren Vertrage, z. B. einer
Erbverbrüderung. Sie will den Sukzessionsanspruch dieses
Hauses, welcher hausrechtlich feststeht, auch staatsgesetzlich
anerkannt wissen. Die Regierung ist damit einverstanden
und es ergeht nun ein Gesetz, demzufolge nach Erlöschen
jener Hauptlinie der Chef der erbverbrüderten Familie
sukzedieren soll. Der herrschenden Lehre gemäß, welche
Verzichteverträgen vor Anfall alle Rechtskraft abspricht,
somit auch Verzichtsverträgen zugunsten Dritter, würde ein
solches Gesetz nicht anzufechten sein; von unserem Stand-
punkte aus dagegen wohl: die Nebenlinie hat nur für den
Fall verzichtet, daß, wenn sie entsage, Nachfolger jener
Hauptlinie das Geschlecht würde, zu dessen Gunsten sie
entsagte. Für den Fall, daß dies nicht einträte, will sie nicht
verzichtet haben. Das Gesetz verletzt somit das Sukzessions-
recht der Nebenlinie, das dieser nach altem Hausrecht zu-
kommt und bisherigem Staaterecht zukam. Erklärt die nach
dem neuen Staatsgesetz unbedingt ausgeschlossene Linie nicht
nachträglich freiwillig, sie verwandle ihren früheren be-
schränkten Verzicht in einen unbeschränkten, so entsteht
also eine Thronfolgestreitigkeit, welche nach Maßgabe
dessen, was wir in & 34 auch über Thronfolgestreite be-
merkten, ihre Erledigung zu finden hat. Die Erweiterung
ihres Verzichtes zu einem unbedingten versetzt die Neben-
linie gegenüber dem Prinzen, zu dessen Gunsten sie Verzicht
geleistet hatte, nicht ins Unrecht, denn gebunden hatte sie
sich ja nur im Verhältnis zu ihrem Hause und ihrem Staate ;
jenem Prinzen gegenüber war der Verzicht nach unserer An-
nahme von Anfang an frei widerruflich.
3. Der ursprüngliche Verzichtsvertrag ist so, wie wir
ihn skizzierten, lediglich ein für die entsagende Linie Pflichten
begründender. Nicht folgt aus ihm eine Verpflichtung des
Staates, den Prinzen, zu dessen Gunsten jene Linie ver-
zichtet hat, zur Nachfolge zu berufen. Unterläßt der Staat
ein diesbezügliches Gesetz, so trıtt eben im Momente des