8 50. Der Thronfolgeversicht auch für Nachkommen. 413
Aussterbens die auflösende Bedingung jenes Verzichtes ein;
die Nebenlinie, welche resolutiv bedingt entsagt hatte, über-
nimmt die Regierung.
4. a) Möglich ist natürlich, daß die Regierung die Ver
pflichtung übernimmt, einem anderen Sukzessionsgesetze als
einem solchen, welches jenen Prinzen und seine Abkömmlinge
zur Regierungsnachfolge beruft, nicht die Sanktion zu er-
teilen; aber die Übernahme einer derartigen Verbindlich-
keit liegt noch keineswegs in dem Eingehen der Verpflichtung,
einen diesbezüglichen Entwurf dem Landtage zu unterbreiten
und dessen Annahme durch die Volksvertretung möglichst
zu bewirken. Noch viel weniger ist eine derartige Verbind-
lichkeit in der bloßen Entgegennahme der Verzichtserklärung,
im Abschlusse des Verzichtsvertrages als solchen enthalten.
b) Erteilt die Staatsregierung trotz Eingehens obiger
Verpflichtung, einem Gesetze anderen Inhalts die Sanktion
zu versagen, einem derartigen Gesetze ihre Zustimmung, so
kann die Nebenlinie ihr älteres Sukzessionsrecht oder, wenn
sie dies nicht tun will, einen Entschädigungsanspruch im
Sinne des oben $ 5 III Bemerkten geltend machen.
ö) Der Thronfolgeverzicht auch für Nachkommen.
8 60.
I. A. Üblich ist es, Thronfolgeverzicht vor Anfall, welcher
nicht bloß für die Person des Verzichtenden, sondern auch
für dessen Nachkommenschaft geschieht, hinsichtlich letzterer
unter allen Umständen für rechtlich wirkungslos zu erklären:
„In allen Fällen kann der Verzicht nur das Sukzessionsrecht
der verzichtenden Person wegschaffen, nicht auch Rechte
Dritter beseitigen; z. B. kann ein Prinz „nicht für seine
Linie“ abdanken; diesen Verzicht braucht niemand gegen
sich gelten zu lassen.“ So Anschütz a.a.0.S. 574. Vgl. auch
Gg. Meyer $ 91 S. 246 und die daselbst Anm, 4 Zitierten,
B. Dabei ist hier der seltene Fall gegeben, daß schein-
bar altes Haus- und neues Staatsrecht zu dem nämlichen
Ergebnis führen. Nicht wie sonst nahezu immer Gegensatz
zwischen altem und neuem Recht, sondern Harmonie beider