8 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 31
der letztere nur zugunsten des nach ihnen zur Krone
berufenen Herzogs Karl Eduard von Albany, des Sohnes des
verstorbenen vierten und jüngsten Sohnes des Prinzen Albert
und der Königin Viktoria, des Herzogs Leopold von Albany.
Was geschah, geht am besten aus der Gegenurkunde
hervor, welche der Erbprinz Ernst zu Hohenlohe-Langenburg
als Vormund des jungen Herzogs von Albany am 28. Juni 1899
zu Koburg ausfertigte.
Hier heißt es: „Nachdem es dem Herzog Arthur von
Connaught gefallen hat, durch eine zu London am 24. Juni
1899 ausgestellte Urkunde auf alles und jedes Erbfolgerecht
in den Herzogtümern Coburg und Gotha gänzkch zu verzichten
und nachdem auch Hochdessen Sohn, Prinz Arthur, durch
Seinen Spezialvormund, den Herzog von Cambridge, Sich
diesem Verzicht für Sich und Seinen Mannesstamm unter
Vorbehalt der Erbfolge nach dem Tode und dem Erlöschen
des Mannesstammes des Herzogs von Albany angeschlossen
hat, so spreche ich, Erbprinz Ernst von Hohenlohe Langenburg,
als dem Herzog von Albany bestellter Vormund nach erklärtem
Einverständnis der als Mitvormünderin bestellten Mutter
Meines Mündels, der Herzogin Helene von Albany, die
Annahme der zu dessen Gunsten erklärten Verzichte auf :die
Thron- und Erbfolge in den Herzogtümern Sachsen-Coburg
und Gotha hiedurch aus und erkläre Mich mit dem Inhalt
der Verzichtsurkurde de dato London, den 24. Juni 1899,
hiemit ausdrücklich einverstanden.“
Und diese Verzichtserklärung sollte die beiden Connaughts
gegenüber dem Herzog von Albany nicht gebunden haben,
der Vertrag seitens derselben frei widerruflich sein! Die
Berufung zur Krone sollte nicht „Gegenstand vertragsmäßiger
Verfügungen sein können“, um die Worte Seydels a. a.O. zu
gebrauchen? Die Verträge sollten rechtlich nichtig sein, warum
werden sie dann unter Mitwirkung der ersten Rechtsverstän-
digen des Landes geschlossen!
Nach bayerischem Recht (Verf.-Urk. Tit. I $ 13) sind in
letzter Linie, d.h. wenn kein zur Reichsverwesung geeigneter
Agnat und keine Königinwitwe vorhanden sind, die Kron-
beamten zur Regentschaft berufen und zwar, sofern der letzte