Full text: Modernes Fürstenrecht

& 51. Der Thronanfall. 419 
von Rechts wegen geschehe, kann nur dahin verstanden 
werden, daß die Untertanen sofort nach Erledigung des 
Thrones so zu handeln haben, wie wenn der zur Thronfolge 
verfassungsmäßig Berufene von der Regierung bereits Besitz 
ergriffen hätte“. 
b) Hieraus wird dann abgeleitet: Wer bereits König ist, 
verliert, wenn er willensunfähig wird, nicht auch die Krone; 
der Fortbesitz der Krone: setzt keine beständige Erneuerung 
des Erwerbswillensaktes voraus; es genügt, wenn der Wille 
nicht in das Gegenteil verkehrt wird; dem willensunfähig 
gewordenen Monarchen wird der Reichsverweser nicht ohne 
seinen Willen als Stellvertreter gesetzt, da jener auf Grund 
der Rechtsordnung regiert, die nichts anderes ist, als der 
Wille des Königs. Aber wer zur Zeit des Anfalls einer ge- 
ordneten Willensbestimmung unfähig ist, kann nicht Staats- 
oberhaupt werden, wenigstens sofern diese Willensunfähigkeit 
eine dauernde ist. Besteht die Möglichkeit, daß der zum 
Throne Berufene in früherer oder späterer Zeit einmal zur 
Ausübung der Staatsgewalt sich entschließt, wie dies bei dem 
wegen jugendlichen Alters Willensunfähigen der Fall ist, so 
kann der Berufene Herrscher werden und zwar wird er es 
von Rechts wegen mit Anfall; nur erhält er sofort einen 
gesetzlichen Stellvertreter. Wer beim Anfall nach dem augen- 
blicklichen Stande der Wissenschaft und der Erfahrung mit 
Bestimmtheit als dauernd willensunfähig anzusehen ist, erhält 
keinen Verweser, sondern wird überhaupt nicht König. 
2. Woran die ganze Beweisführung scheitert, ist nach- 
stehendes: 
a) Der Verfasser meint: wer ohne es zu wollen Herrscher 
würde und, weil er gar nicht abdanken könnte, Herrscher 
verbliebe, würde als willenloses Werkzeug einer über ihm 
stehenden Gewalt erscheinen und demgemäß könnte von ihm 
nicht behauptet werden, daß er „alle Rechte der Staatsgewalt 
in sick vereinige“. Allein ohne die Frage zu berühren, ob 
diese Unabhängigkeit von einem höheren Willen im Staate 
nicht erheblicher Einschränkung unterliegt — an die Gesetze 
seines Vorgängers z. B. ist der neue König gebunden, bis 
ihm deren Aufhebung gelingt —, jedenfalls kommt die ge- 
27”
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.