& 51. Der Thronanfall. 419
von Rechts wegen geschehe, kann nur dahin verstanden
werden, daß die Untertanen sofort nach Erledigung des
Thrones so zu handeln haben, wie wenn der zur Thronfolge
verfassungsmäßig Berufene von der Regierung bereits Besitz
ergriffen hätte“.
b) Hieraus wird dann abgeleitet: Wer bereits König ist,
verliert, wenn er willensunfähig wird, nicht auch die Krone;
der Fortbesitz der Krone: setzt keine beständige Erneuerung
des Erwerbswillensaktes voraus; es genügt, wenn der Wille
nicht in das Gegenteil verkehrt wird; dem willensunfähig
gewordenen Monarchen wird der Reichsverweser nicht ohne
seinen Willen als Stellvertreter gesetzt, da jener auf Grund
der Rechtsordnung regiert, die nichts anderes ist, als der
Wille des Königs. Aber wer zur Zeit des Anfalls einer ge-
ordneten Willensbestimmung unfähig ist, kann nicht Staats-
oberhaupt werden, wenigstens sofern diese Willensunfähigkeit
eine dauernde ist. Besteht die Möglichkeit, daß der zum
Throne Berufene in früherer oder späterer Zeit einmal zur
Ausübung der Staatsgewalt sich entschließt, wie dies bei dem
wegen jugendlichen Alters Willensunfähigen der Fall ist, so
kann der Berufene Herrscher werden und zwar wird er es
von Rechts wegen mit Anfall; nur erhält er sofort einen
gesetzlichen Stellvertreter. Wer beim Anfall nach dem augen-
blicklichen Stande der Wissenschaft und der Erfahrung mit
Bestimmtheit als dauernd willensunfähig anzusehen ist, erhält
keinen Verweser, sondern wird überhaupt nicht König.
2. Woran die ganze Beweisführung scheitert, ist nach-
stehendes:
a) Der Verfasser meint: wer ohne es zu wollen Herrscher
würde und, weil er gar nicht abdanken könnte, Herrscher
verbliebe, würde als willenloses Werkzeug einer über ihm
stehenden Gewalt erscheinen und demgemäß könnte von ihm
nicht behauptet werden, daß er „alle Rechte der Staatsgewalt
in sick vereinige“. Allein ohne die Frage zu berühren, ob
diese Unabhängigkeit von einem höheren Willen im Staate
nicht erheblicher Einschränkung unterliegt — an die Gesetze
seines Vorgängers z. B. ist der neue König gebunden, bis
ihm deren Aufhebung gelingt —, jedenfalls kommt die ge-
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