Full text: Modernes Fürstenrecht

4% 8 51. Der Thronanfall 
dachte Unabhängigkeit dem Individuum erst zu, nachdem ee 
König geworden ist; es verträgt sich daher auch mit jener 
Tatsache von der Vereinigung aller Staatsgewalt, die Gesetz- 
gebung eingeschlossen, in der Hand des Monarchen, daß das 
Königwerden wider Willen des Individuums, kraft eines Ge- 
setzes geschieht, welches über dem Willen des Individuums 
steht. Weil der gewordene König Herr über dem Gesetze ist, 
muß es nicht auch der werdende König sein. 
b) Dazu kommt aber: jene Auffassung legt den Tit. I 
& 1 außer Zusammenhang mit dem übrigen Inhalte jenes 
Titels aus. Würde der Gesetzgeber haben bestimmen wollen, 
daß der dauernd Willensunfähige nicht Herrscher zu werden 
vermöge, warum sollte er dann nicht auch bestimmt haben, 
daß der dauernd willensunfähig werdende Monarch nicht 
Herrscher bleiben könne? Indem der Gesetzgeber Vorschriften 
über die Stellvertretung des regierungsunfähigen Königs gibt, 
laßt er ersehen, daß ihm Regierungsunfähigkeit kein Grund 
zum Ausschluß vom Kronerwerb ist. Hätte er sich in dieser 
Hinsicht in Widerspruch mit der sonstigen modernen Rechts- 
anschauung setzen wollen, dann würde er diese wichtige 
Abweichung vom übrigen deutschen Rechte deutlich formuliert 
haben. Wie er sonst in Tit. II $ 3 die Bedingungen der 
Sukzessionsfähigkeit fixiert, so würde von ihm auch die Be- 
dingung der Möglichkeit geordneter Willensbestimmung hinzu- 
gefügt worden sein. Letzterem Einwand will der Verfasser 
S.12 begegnen: es werde behauptet, in jenem Satze des & 3: 
„Zur Successionsfähigkeit wird rechtmäßige Geburt aus eben- 
bürtiger, mit Bewilligung des Königs geschlossener Ehe er- 
fordert“ seien die Voraussetzungen der Thronfolgefähigkeit 
erschöpfend aufgezählt; allein hierbei sei übersehen, daß sich 83 
zunächst nur auf die ordentliche Thronfolge beziehe, so daß 
hieraus keine Schlüsse hinsichtlich der Thronfolgefähigkeit 
gezogen zu werden vermöchten. Indies ersteres ist unrichtig. 
$& 3 bezieht sich auch auf die kognatische Sukzession. Und 
dann sollte doch Regierungsfähigkeit auch eine Bedingung 
der ordentlichen Thronfolge sein. Im übrigen — meint der 
Verfasser — könne aus $ 3 das Nichterforderlichsein der 
Willensfähigkeit deshalb nicht gefolgert werden, weil sich
	        
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