Full text: Modernes Fürstenrecht

424 & 51. Der Thronanfall. 
Antritt verhinderte, aber willensfähige Monarch auf die Krone 
verzichtet, sei es, daß er die angefallene Herrschaft sofort 
ausschlägt, sei es, daß er sie erst nach Beginn einer Regent- 
schaft an seiner Statt und in seinem Namen niederlegt. 
Allein auch bezüglich des Willensunfähigen (Geschäftsunfähigen) 
gilt nicht schlechthin, daß er regierender Herr bleiben muß. 
Wie in & 54 darzulegen sein wird, vertritt der gesetzliche 
Vertreter des Geschäftsunfähigen (Pfleger [Spezialvormund] 
ım Verhältnis zum Vater; Mutter als Inhaberin der elterlichen 
Gewalt; Vormund) denselben nicht bloß in den seine Person 
betreffenden privatrechtlichen, sondern auch in derartigen 
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten. Will der gesetzliche 
Vertreter die moralische Verantwortung auf sich nehmen, so 
kann er demzufolge an sich auch namens des Vertretenen die 
Herrschaft ausschlagen, bezw. niederlegen. Analogon ist die 
Ausschlagung einer Erbschaft nach B.G.B. $ 1643, bezw. 1822. 
Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ist nicht 
möglich, weil über dem Vormund des Fürsten nach Hausrecht 
in diesem Falle eine Obervormundschaft nicht besteht, und nicht 
notwendig, weil keine vermögensrechtliche Angelegenheit, 
wenngleich eine solche auch von wirtschaftlicher Bedeutung, in 
Frage steht. 
b) Allein das moderne Staatsrecht hat dem gesetzlichen 
Vertreter zum Teile diese Befugnis genommen durch die Be- 
stimmung: „Wenn der Herrscher dauernd verhindert ist, 
selbst zu regieren, ?ritt die Reichsverwesung ein, übernimmt 
derjenige volljährige Agnat, welcher der Krone am nächsten 
steht, die Regentschaft“ (bayer. Verf. Tit. II $ 9; preuß. 
Verf. Art. 56; ähnlich Sachsen, Württemberg, Meiningen, 
Koburg und Gotha, Oldenburg, Sondershausen, Reuß j. L., 
Reuß ä. L., Schaumburg-Lippe, Waldeck und — nur für die 
Regierung des gegenwärtigen Fürsten von Lippe, Alexander, 
gültig — das lippische Gesetz vom 24. April 1895). Aus- 
drücklich fügen diese Gesetze zum Teile hinzu: Die Regent- 
schaft tritt ein, wenn der Verhinderte nicht selbst Vorsorge 
traf oder treffen konnte. Ein anderer soll somit über sein 
Recht nicht disponieren können. 
c) Wo solche Bestimmung fehlt, also in Baden, Hessen,
	        
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