426 $ 51. Der Thronanfall.
burg-Lippe durch besondere Organe, sonst nur durch besonderes
Verfassungsgesetz zu geschehen vermag. In Meiningen erfordert
die Volljährigkeitserklärung die Zustimmung des an Jahren
ältesten regierenden Herru des sächsischen Gesamthauses, in
Altenburg geschieht sie durch diesen unter Zustimmung von
Regent und Vormund. In Reuß &. L. geschieht sie dureh
den Vormund unter Zustimmung des regierenden Fürsten von
Reuß j. L., also des Regenten. In Meiningen vollzieht sie der
RegierungsverweseruntergenannterZustimmung. Vgl. @g. Meyer
8 92.8. 249.
c) In allen übrigen Staaten gilt mangels abweichender
Observanz obiges Recht, also in Baden, Hessen, Weimar,
Anhalt, Rudolstadt, Lippe.
UI A. Im Gegensatz zum Thronfolgeverzicht vor Anfall,
ist es im allgemeinen zutreffend, daß Thronverzicht nach Anfall,
also nach Erwerb, aber vor Antritt nicht nur zugunsten einer
bestimmten Person, ’auf Zeit, Bedingung oder Widerruf, er-
folgen kann. Der Grund hierfür ıst der, daß hier im Gegen-
satz zur Verzichtleistung vor Anfall bereits ein Übergang der
Krone auf einen anderen kraft Gesetzes eingetreten und dem-
gemäß ein Throninnehabungsrecht eines Nachmannes bereits
entstanden ist. Die Zulässigkeit von Widerruf u. s. w. würde
daher Rechte Dritter verletzen.
B. 1. Allein damit ist auch bereits angedeutet, auf welchem
Wege trotzdem die ausgeschlagene Krone doch noch gewonnen
zu werden vermag. Einseitiger Widerruf und einseitiger Vor-
behalt ist grundsätzlich unmöglich, dagegen wohl verirags-
mä/sig vom Nachmanne eingeräumter rechtlich zulässig. Wie
der Thronanwärter vor Thronerwerb im Range ausweichen
kann, so kann er es auch nach Antritt der Krone, soweit
dadurch nicht Rechte Dritter verletzt werden. Indem die
Haus- und Staatsrechtsordnungen die Krone dem Gedanken
des Erbrechtes unterstellen, gestatten sie eine Disposition
der Parteien hierüber, selbstverständlich nur innerhalb der
Schranken des Grundsatzes der Lineal- und der Primogenitur-
folge. Solange die Disposition der Parteien nicht die Folge
hat, daß wider Willen der älteren Linie und des Älteren in
der Linie die jüngere Linie und der Jüngere in der Linie vor