Full text: Modernes Fürstenrecht

426 $ 51. Der Thronanfall. 
burg-Lippe durch besondere Organe, sonst nur durch besonderes 
Verfassungsgesetz zu geschehen vermag. In Meiningen erfordert 
die Volljährigkeitserklärung die Zustimmung des an Jahren 
ältesten regierenden Herru des sächsischen Gesamthauses, in 
Altenburg geschieht sie durch diesen unter Zustimmung von 
Regent und Vormund. In Reuß &. L. geschieht sie dureh 
den Vormund unter Zustimmung des regierenden Fürsten von 
Reuß j. L., also des Regenten. In Meiningen vollzieht sie der 
RegierungsverweseruntergenannterZustimmung. Vgl. @g. Meyer 
8 92.8. 249. 
c) In allen übrigen Staaten gilt mangels abweichender 
Observanz obiges Recht, also in Baden, Hessen, Weimar, 
Anhalt, Rudolstadt, Lippe. 
UI A. Im Gegensatz zum Thronfolgeverzicht vor Anfall, 
ist es im allgemeinen zutreffend, daß Thronverzicht nach Anfall, 
also nach Erwerb, aber vor Antritt nicht nur zugunsten einer 
bestimmten Person, ’auf Zeit, Bedingung oder Widerruf, er- 
folgen kann. Der Grund hierfür ıst der, daß hier im Gegen- 
satz zur Verzichtleistung vor Anfall bereits ein Übergang der 
Krone auf einen anderen kraft Gesetzes eingetreten und dem- 
gemäß ein Throninnehabungsrecht eines Nachmannes bereits 
entstanden ist. Die Zulässigkeit von Widerruf u. s. w. würde 
daher Rechte Dritter verletzen. 
B. 1. Allein damit ist auch bereits angedeutet, auf welchem 
Wege trotzdem die ausgeschlagene Krone doch noch gewonnen 
zu werden vermag. Einseitiger Widerruf und einseitiger Vor- 
behalt ist grundsätzlich unmöglich, dagegen wohl verirags- 
mä/sig vom Nachmanne eingeräumter rechtlich zulässig. Wie 
der Thronanwärter vor Thronerwerb im Range ausweichen 
kann, so kann er es auch nach Antritt der Krone, soweit 
dadurch nicht Rechte Dritter verletzt werden. Indem die 
Haus- und Staatsrechtsordnungen die Krone dem Gedanken 
des Erbrechtes unterstellen, gestatten sie eine Disposition 
der Parteien hierüber, selbstverständlich nur innerhalb der 
Schranken des Grundsatzes der Lineal- und der Primogenitur- 
folge. Solange die Disposition der Parteien nicht die Folge 
hat, daß wider Willen der älteren Linie und des Älteren in 
der Linie die jüngere Linie und der Jüngere in der Linie vor
	        
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