Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 51. Der Thronanfall. 427 
der älteren Linie, bezw. dem älteren Anwärter zur Throninhaber- 
schaft gelangt, ist eine Verfügung der Throninhaber und 
Thronanwärter nicht haus- oder staatsverfassungswidrig. Anders 
natürlich die herrschende Meinung. Vgl. Gg. Meyer $ 91 
S. 245; Seydel I $ 60 S. 201. 
2. Rechte Dritter, d.h. von Nachmännern des Nach- 
folgers des Ausschlagenden werden dann durch solche Verein- 
barung nicht verletzt, wenn dieselbe vor der Ausschlagung 
abgeschlossen wird. Verpflichtet sich der Nachfolger zu dieser 
Zeit, zurückzutreten, wenn der Vormann die Herrschaft über- 
nehmen will, so wird ohne Verletzung der Rechte Dritter 
die rechtliche Möglichkeit geschaffen, die Ausschlagung einer 
angefallenen Krone rückgängig zu machen. In Wahrheit hat 
in diesem Falle eben der Vormann nicht auf sein Throninne- 
habungsrecht, sondern nur auf den Vorrang desselben vor dem 
des Nachfolgers verzichtet. Ich sehe nicht ein, warum es 
irgendwie eines verfassungsändernden Gesetzes oder der Zu- 
stimmung der Agnaten bedürfte, wenn ein Thronanwärter 
wegen augenblicklich geschwächter Gesundheit die ihm ange- 
fallene Krone nicht übernehmen, sich aber deren Übernahme 
für den Fall der Besserung seiner gesundheitlichen Kräfte 
vorbehalten will. 
C. 1. Aber nicht bloß im Wege des Vertrages kann 
solcher Rückfall der Krone vorbehalten werden; einen Fall 
gibt es sogar, wo auch ohne Vereinbarung kraft einseitigen 
Vorbehalte die vorher ausgeschlagene Krone nachträglich 
noch angetreten zu werden vermag. Es ıst dies dann mög- 
lich, wenn dieselbe inzwischen keinem Dritten anfiel, also 
ein Throninnehabungsrecht eines anderen noch nicht entstand. 
Vgl. $ 45 III. 
2. Vorkommen kann dies z. B. bei folgender Sachlage. 
Beim Ableben des Monarchen steht nicht vollkommen fest, 
ob die Witwe desselben, bezw. die eines anderen Familien- 
gliedes, welches dem nächstberufenen lebenden Thronanwärter 
vorging, sich im Schwangerschaftszustande befindet. Die 
nächstberufene Persönlichkeit will sich nicht der Eventualität 
aussetzen, nach kurzer Frist der Herrschaft verlustig zu 
werden und schlägt sie demgemäß aus, jedoch unter dem
	        
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