$ 51. Der Thronanfall. 427
der älteren Linie, bezw. dem älteren Anwärter zur Throninhaber-
schaft gelangt, ist eine Verfügung der Throninhaber und
Thronanwärter nicht haus- oder staatsverfassungswidrig. Anders
natürlich die herrschende Meinung. Vgl. Gg. Meyer $ 91
S. 245; Seydel I $ 60 S. 201.
2. Rechte Dritter, d.h. von Nachmännern des Nach-
folgers des Ausschlagenden werden dann durch solche Verein-
barung nicht verletzt, wenn dieselbe vor der Ausschlagung
abgeschlossen wird. Verpflichtet sich der Nachfolger zu dieser
Zeit, zurückzutreten, wenn der Vormann die Herrschaft über-
nehmen will, so wird ohne Verletzung der Rechte Dritter
die rechtliche Möglichkeit geschaffen, die Ausschlagung einer
angefallenen Krone rückgängig zu machen. In Wahrheit hat
in diesem Falle eben der Vormann nicht auf sein Throninne-
habungsrecht, sondern nur auf den Vorrang desselben vor dem
des Nachfolgers verzichtet. Ich sehe nicht ein, warum es
irgendwie eines verfassungsändernden Gesetzes oder der Zu-
stimmung der Agnaten bedürfte, wenn ein Thronanwärter
wegen augenblicklich geschwächter Gesundheit die ihm ange-
fallene Krone nicht übernehmen, sich aber deren Übernahme
für den Fall der Besserung seiner gesundheitlichen Kräfte
vorbehalten will.
C. 1. Aber nicht bloß im Wege des Vertrages kann
solcher Rückfall der Krone vorbehalten werden; einen Fall
gibt es sogar, wo auch ohne Vereinbarung kraft einseitigen
Vorbehalte die vorher ausgeschlagene Krone nachträglich
noch angetreten zu werden vermag. Es ıst dies dann mög-
lich, wenn dieselbe inzwischen keinem Dritten anfiel, also
ein Throninnehabungsrecht eines anderen noch nicht entstand.
Vgl. $ 45 III.
2. Vorkommen kann dies z. B. bei folgender Sachlage.
Beim Ableben des Monarchen steht nicht vollkommen fest,
ob die Witwe desselben, bezw. die eines anderen Familien-
gliedes, welches dem nächstberufenen lebenden Thronanwärter
vorging, sich im Schwangerschaftszustande befindet. Die
nächstberufene Persönlichkeit will sich nicht der Eventualität
aussetzen, nach kurzer Frist der Herrschaft verlustig zu
werden und schlägt sie demgemäß aus, jedoch unter dem