4238 & 52. Die Beendigung der Throninhaberschaft.
Vorbehalt, sie anzutreten, wenn nach entsprechender Zeit
nicht ein ihr vorgehender Thronanwärter geboren wird. Der
Vorbehalt hat hier zur Folge, daß Zwischenherrschaft em-
tritt, also kein Nachmann die Herrschaft erwirbt. Daher
steht nichts im Wege, daß sich der Vormann den nachträg-
lichen Antritt vorbehält.
IV. Der Regierungsantritt ist kein Regierungsakt. Ex
bildet eine Voraussetzung des Regierens.. Somit bedarf er
keiner ministeriellen Gegenzeichnung.
g) Die Beendigung der Throninhaberschaft.
8 52.
I. A. Staatsrechtiiche Beendigungsgründe für die Thron-
innehabung gibt es folgende:
1. Tod.
2. Entsetzung durch Spezialgeseiz:
a) Reichsgesetz (vgl. $ 30 IV A).
b) Landesgesetz: Entthronung des regentschaftlich ver-
tretenen Monarchen, sofern während der Regentschaft nicht
ausdrücklich Verfassungsänderungen verboten sind, es müßte
denn auch diese Bestimmung stillschweigend suspendiert
werden; siehe Anschütz S. 574 und $ 30 IV B.
3. Verlust kraft allgemeinen Gesetzes:
a) Es kommt vor, daß an die Besteigung eines fremden
Thrones von der Verfassung allgemein die Rechtsfolge des
Verlustes des einheimischen Thrones geknüpft wird (vgl. & 27).
b) Nach Thronerledigung hat die vorhandene nächste
sukzessionsfähige Persönlichkeit den Thron bestiegen. Un-
erwartet wird innerhalb gesetzlich möglicher Zeit noch ein
dem gegenwärtigen Throninhaber im Sukzessionsrecht vor-
gehendes Kind geboren, z. B. die Königinwitwe gibt unerwartet
noch einem Thronfolger das Leben. Das Kind findet juristisch
betrachtet die ihm gebührende Krone nicht vergeben; d. h.
es bedarf nicht erst eines Rücktrittes des bisherigen Thron-
inhabers. Ipso jure verliert derselbe mit der Geburt des
Kindes den Thron, nachdem sich eine zum Throne rechtlich
nähere Persönlichkeit nachträglich unerwartet eingestellt hat.