& 52. Die Beendigung der Throninhaberschaft. 431
die niedergelegte Krone wieder übernehmen. Nach Antritt
der Regierung wird Schwangerschaft der Fürstinwitwe oder
der Witwe eines anderen vorgehenden Thronanwärters fest-
gestellt. Der neue Herr legt sofort die Krone nieder. Wenn
die Niederkunft ergibt, daß kein ihm vorgehendes Kind ge-
boren wurde, so ist er berechtigt, die Krone wieder zu über-
nehmen. Sie fällt vorher keinem anderen an.
3. Ausgeschlossen ist Abdankung zugunsten einer anderen,
als der haus- und staatsverfassungsmäßig, also objektivrecht-
lich zunächst berufenen Person. Auch wenn die letztge-
nannte Persönlichkeit sich vertragsmäßig verpflichtete, auf
Thronfolge vor oder nach Anfall zu verzichten, um den Über-
gang der Krone auf jenen Dritten zu ermöglichen, ist Grund
des Erwerbs der Krone durch jenen Dritten nicht die be-
sondere Art des Abdankungswillens des Zurücktretenden,
sondern der Wegfall des Vormannes infolge des Verzichts-
entschlusses des letzteren.
II. Die Abdankung ist ein Regierungsekt; denn die Er-
klärung, daß ihm Untertanen und Staatsorgane nicht mehr
zu gehorchen hätten, kann nur ein noch Regierender abgeben;
eine Verfügung über eine Staatsorganstellung kann nur der
Inhaber einer Staatsorganstellung besitzen; Aufgabe des Ver-
mögens ist noch Betätigung der Verfügungsgewalt über das-
selbe. Aber hieraus folgt nicht, wie Anschütz S. 674 meint,
daß die Abdikation zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung
eines Ministers —— in Betracht kämen alle Minister mit Porte-
feuille — bedarf. Dies folgt aus der besonderen Natur dieses
Regierungsaktes. Wie der Minister zur Abdankung nicht der
Zustimmung des Staatshauptes bedarf, so kann auch letzteres
zu seinem Rücktritt nicht der Einwilligung des Ministeriums
bedürfen. Übernahme und Niederlegung der Regierung sind
gegenzeichnungsfreie Willensentschließungen des Monarchen.
Soweit, als die alleinige Willensbestimmung des Ministers in
bezug auf die Staatsorganstellung, muß auch in gleicher
Richtung die Willensfreiheit des Monarchen gehen.