Full text: Modernes Fürstenrecht

& 52. Die Beendigung der Throninhaberschaft. 431 
die niedergelegte Krone wieder übernehmen. Nach Antritt 
der Regierung wird Schwangerschaft der Fürstinwitwe oder 
der Witwe eines anderen vorgehenden Thronanwärters fest- 
gestellt. Der neue Herr legt sofort die Krone nieder. Wenn 
die Niederkunft ergibt, daß kein ihm vorgehendes Kind ge- 
boren wurde, so ist er berechtigt, die Krone wieder zu über- 
nehmen. Sie fällt vorher keinem anderen an. 
3. Ausgeschlossen ist Abdankung zugunsten einer anderen, 
als der haus- und staatsverfassungsmäßig, also objektivrecht- 
lich zunächst berufenen Person. Auch wenn die letztge- 
nannte Persönlichkeit sich vertragsmäßig verpflichtete, auf 
Thronfolge vor oder nach Anfall zu verzichten, um den Über- 
gang der Krone auf jenen Dritten zu ermöglichen, ist Grund 
des Erwerbs der Krone durch jenen Dritten nicht die be- 
sondere Art des Abdankungswillens des Zurücktretenden, 
sondern der Wegfall des Vormannes infolge des Verzichts- 
entschlusses des letzteren. 
II. Die Abdankung ist ein Regierungsekt; denn die Er- 
klärung, daß ihm Untertanen und Staatsorgane nicht mehr 
zu gehorchen hätten, kann nur ein noch Regierender abgeben; 
eine Verfügung über eine Staatsorganstellung kann nur der 
Inhaber einer Staatsorganstellung besitzen; Aufgabe des Ver- 
mögens ist noch Betätigung der Verfügungsgewalt über das- 
selbe. Aber hieraus folgt nicht, wie Anschütz S. 674 meint, 
daß die Abdikation zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung 
eines Ministers —— in Betracht kämen alle Minister mit Porte- 
feuille — bedarf. Dies folgt aus der besonderen Natur dieses 
Regierungsaktes. Wie der Minister zur Abdankung nicht der 
Zustimmung des Staatshauptes bedarf, so kann auch letzteres 
zu seinem Rücktritt nicht der Einwilligung des Ministeriums 
bedürfen. Übernahme und Niederlegung der Regierung sind 
gegenzeichnungsfreie Willensentschließungen des Monarchen. 
Soweit, als die alleinige Willensbestimmung des Ministers in 
bezug auf die Staatsorganstellung, muß auch in gleicher 
Richtung die Willensfreiheit des Monarchen gehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.