Full text: Modernes Fürstenrecht

452 8653. Primogenitur, Linealfolge und Parteiwille im Thronfolgerecht, 
h) Primogenitur, Linealfolge und Parteiwilleim Thronfolgerecht, 
& 53. 
Am Schlusse der Darstellung des Thronfolgerechtes an- 
gelangt, vermögen wir als Charakteristika desselben zwei 
Prinzipien noch aufzustellen. 
I. Verlust vorhandenen Throninnehabungs- bezw. Thron- 
anwärterrechts wider Willen des Berechtigten beschränkt die 
Haus- und Staatsrechtsordnung auf das äußerste Maß; Be- 
endigung von Throninnehabung und Thronanwartschaft mit 
Willen des Berechtigten gestattet sie sogar mit Durchbrechung 
von Primogenitur- und Linealfolgeprinzip. Ausnahmsweise 
räumt sie dem Parteiwillen die Befugnis ein, die Entstehung 
von Anwartschaftsrechten Dritter zu verhindern (Verzichte 
zum Nachteil noch unerzeugter bezw. noch unempfangener 
Nachkommenschaft). 
U. A. Das Prinzip der Linealfolge geht dem Primogenitur- 
prinzipe nach. Wird letzteres durchbrochen, so wird es so- 
bald als möglich wiederhergestellt. Verliert die ältere Linie 
wider Willen die Krone, so kehrt letztere, sobald es die 
Umstände erlauben, wieder zu ihr zurück, Wird Rückkehr 
der Krone zur älteren Linie möglich, so hört Zugehörigkeit 
derselben zur jüngeren Linie auf. Primogenitur unterbricht 
Linealfolge; nicht schließt Linealfolge Primogeniturprinzip 
aus. Linealfolge im Verhältnis zum Erstgeburtsgrundsatze 
heißt nur: die Krone springt nicht auf den Lebensältern der 
jüngeren Linie, vom älteren auf den jüngeren Bruder über; 
nicht aber bedeutet sie: ausgeschlossen ist ein Zurückspringen 
von der jüngeren Linie auf den älteren Zweig, von dem 
Lebensälteren der zweiten Linie auf den Lebensjüngeren 
der ersten. Die Linealfolge wurde nicht eingeführt, um eine 
Rückkehr der Krone in die ältere Linie, sondern um einen 
Fortschritt der Krone in eine jüngere Linie vor freiwilligem 
oder natürlichem Ausscheiden der älteren zu verhindern. Das 
oberste Prinzip ist: die ältere Linie herrscht; sowie also 
wieder eine ältere Linie, als die regierende, vorhanden ist, kehrt 
zu ihr von selbst die Krone zurück; das Eintrittsrecht der
	        
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