434 8 54. Vormundschaft, Pfiogschaft und Regentschaft.
mündigten Monarchen unter die Volljährigkeitsvormundschaft,
die Ausübung der Herrschaft für den noch ungeborenen
Monarchen unter die Leibesfruchtpflegschaft im Sinne des
bürgerlichen Rechts.
A. Laut B.G.B. $$ 1627 und 1793 umfaßt die elterliche
Gewalt der Mutter und die vormundschaftliche Befugnis des
Vormunds auch das Recht, für die Person des Kindes bezw.
Mündels zu sorgen. Niemand zweifelt daran, daß die in dieser
Befugnis enthaltene Berechtigung der Vertretung des Kindes
bezw. Mündels in den die Person desselben betreffenden An-
gelegenheiten (B.G.B. $ 1633) sich nicht auf Angelegenheiten
des Privatrechtes beschränkt, sondern auch persönliche Ange-
legenheiten des öffentlichen Rechts umfaßt. Erwerb und
Verlust der Staats- oder der Gemeindemitgliedschaft sind ge-
wiß Vorgänge im öffentlichen Rechtsleben der Persönlichkeit.
Wer zweifelt daran, daß es zu der Zuständigkeit des Vormundes
rechnet, den Antrag auf Verleihung der Staats- oder Gemeindean-
gehörigkeit oder auf Entlassung aus dem Staatsverbande bei der
öffentlichen Behörde zu stellen? Ausdrücklich bestätigt dies in
einer Reihe von Bestimmungen dasReichsgesetz über Erwerb und
Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870:
& 8, & 14a, $ 19 und & 21. Oder man denke an die Ver-
tretung des Mündels durch den Vormund im Prozeß, in
Geltendmachung von Armen- und sonstigen öffentlichen Unter-
stützungsansprüchen, in Anträgen auf Befreiung vom aktiven
Militärdienst und ähnlichem. Auch ohne daß dies die Gesetze
besonders verordnen, gehört solche Fürsorge für persönlich-
öffentlichrechtliche Angelegenheiten des Mündels zu der Zu-
ständigkeit des gesetzlichen Vertreters. Demgemäß auch die
Ausübung der obersten Staatsorganschaft, da diese nicht so-
wohl eine persönliche Pflicht, als vielmehr ein persönliches
Recht des Inhabers darstellt („Sukzessionsrecki“).
B. Ist die Zuständigkeit des Vormundes derart auszulegen,
dann gilt das gleiche für die ihm wesensverwandte Pflegschaft,
es müßte denn das positive Recht ausdrücklich anderes be-
stimmen. Abwesenheitspflegschaft ist allerdings nur für
Vermögensangelegenheiten möglich (B.G.B. $ 1911), aber eine
Leibesfrucht kann schlechthin „zur Wahrung ihrer Rechte“,