436 8 54. Vormundschaft, Pflegschsft und Regentschaft.
es der gerichtlichen Bestellung bedarf“, jedoch mit einer Ein-
schränkung nach anderer Richtung: „Zur Verwaltung des
Privatvermögens des Herzogs ist ein besonderer Vormund zu
bestellen.“
C. Gerade umgekehrt bestimmen andere Rechte: Der
Regierungsverweser darf nicht zugleich Vormund des Fürsten
sein, so z. B. die oldenburgische Verfassung Art. 27: „Der
Regent, mit Ausnahme der Mutter und Großmutter, kann die
Vormundschaft über den minderjährigen Herzog nicht über-
nehmen“. Ebenso das waldecksche Hausgesetz $ 13.
D. Die Regel ist, daß der Regent zugleich Vormund sein
kann, aber nicht sein muß. Vormund des gegenwärtigen
regierenden Herrn in Reu/s ä. L. (Heinrich XXIV.) ist ein
Verwandter seiner verstorbenen Mutter, einer geb. Prinzessin
zu Schaumburg-Lippe, der regierende Fürst von Schaumburg-
Lippe, Regent gemäß der Verfassung $ 7 als nächster voll-
jähriger und regierungsfähiger Agnat der regierende Herr ın
Reuß j. L.
E. 1. Wo durch modernes Staats- oder Hausrecht für die
ersatzweise Ausübung der Regierung bei Verhinderung des
Monarchen nicht das besondere öffentlichrechtliche Institut
der Regentschaft geschaffen wurde, bildet diese gesetzliche
Regierungsstellvertretung des Herrschers (als Regierungs-
vormundschaft) einen Bestandteil der gewöhnlichen elterlichen
und vormundschaftlichen Gewalt, für welche mangels fürsten-
rechtlicher Bestimmungen das gemeine bürgerliche Recht gilt.
Dies ist auch die Meinung COvsacks a. a. O. S. 9. Eilterliche
Gewalt auch des Vaters kann in Betracht kommen; insofern,
als die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß der Vater
auf den Thron verzichtete.
2. Vormund wird nach fürstlichem Vormundschaftsrecht
zunächst derjenige, den der Vorgänger bestimmte. Wo der
regierende Herr besondere Familienaufsicht besitzt, vermag
derselbe, soweit nicht besonderes Hausrecht entgegensteht,
dies schon aus dem Gesichtspunkte einer zur Erhaltung der
Wohlfahrt des Hauses dienlichen Maßregel zu tun. Der
gekorene Vormund muß nicht aus der Reihe und in der
Reihenfolge der geborenen Vormünder gewählt werden; sonst