Full text: Modernes Fürstenrecht

436 8 54. Vormundschaft, Pflegschsft und Regentschaft. 
es der gerichtlichen Bestellung bedarf“, jedoch mit einer Ein- 
schränkung nach anderer Richtung: „Zur Verwaltung des 
Privatvermögens des Herzogs ist ein besonderer Vormund zu 
bestellen.“ 
C. Gerade umgekehrt bestimmen andere Rechte: Der 
Regierungsverweser darf nicht zugleich Vormund des Fürsten 
sein, so z. B. die oldenburgische Verfassung Art. 27: „Der 
Regent, mit Ausnahme der Mutter und Großmutter, kann die 
Vormundschaft über den minderjährigen Herzog nicht über- 
nehmen“. Ebenso das waldecksche Hausgesetz $ 13. 
D. Die Regel ist, daß der Regent zugleich Vormund sein 
kann, aber nicht sein muß. Vormund des gegenwärtigen 
regierenden Herrn in Reu/s ä. L. (Heinrich XXIV.) ist ein 
Verwandter seiner verstorbenen Mutter, einer geb. Prinzessin 
zu Schaumburg-Lippe, der regierende Fürst von Schaumburg- 
Lippe, Regent gemäß der Verfassung $ 7 als nächster voll- 
jähriger und regierungsfähiger Agnat der regierende Herr ın 
Reuß j. L. 
E. 1. Wo durch modernes Staats- oder Hausrecht für die 
ersatzweise Ausübung der Regierung bei Verhinderung des 
Monarchen nicht das besondere öffentlichrechtliche Institut 
der Regentschaft geschaffen wurde, bildet diese gesetzliche 
Regierungsstellvertretung des Herrschers (als Regierungs- 
vormundschaft) einen Bestandteil der gewöhnlichen elterlichen 
und vormundschaftlichen Gewalt, für welche mangels fürsten- 
rechtlicher Bestimmungen das gemeine bürgerliche Recht gilt. 
Dies ist auch die Meinung COvsacks a. a. O. S. 9. Eilterliche 
Gewalt auch des Vaters kann in Betracht kommen; insofern, 
als die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß der Vater 
auf den Thron verzichtete. 
2. Vormund wird nach fürstlichem Vormundschaftsrecht 
zunächst derjenige, den der Vorgänger bestimmte. Wo der 
regierende Herr besondere Familienaufsicht besitzt, vermag 
derselbe, soweit nicht besonderes Hausrecht entgegensteht, 
dies schon aus dem Gesichtspunkte einer zur Erhaltung der 
Wohlfahrt des Hauses dienlichen Maßregel zu tun. Der 
gekorene Vormund muß nicht aus der Reihe und in der 
Reihenfolge der geborenen Vormünder gewählt werden; sonst
	        
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