& 55. Die übrige Rechtsstellung zum Staate. 443
gemäß mangels besonderer Ausnahme als Unternehmer so
gut wie irgend ein anderer Arbeitgeber. Auch das Mitglied
des landesherrlichen Hauses hat einen Unterstützungswohnsitz,
die Befugnisse der Gewerbe- und Preßfreiheit und das Recht
des freien Zuges u. 8. w. Vgl. jedoch S. 878.
c) Im allgemeinen gilt: «m Gebiete der inneren und der
Miktär- und auswärtigen Verwaltung stehen die Mitglieder des
landesherrlichen Hauses, das Haupt eingeschlossen, allen anderen
der Staatsgewalt irgendwie Unterworfenen grundsätzlich gleich.
Sie unterliegen dem gleichen Verfassungs- und Verwaltungs-
und Militärrecht. Auch das nämliche Straf- und Handels-
und Militärstrafprozeßrecht gilt für sie.
2. Zum anderen wurde gesagt (vgl. Seydel Bd. I 8 68
S. 210), die Vorschriften des gemeinen Rechts könnten
manchmal auch da, wo die Gesetze eine Ausnahme aus-
drücklich nicht vorsehen, ihrem Zwecke nach für die Mit.
glieder des regierenden Hauses nicht berechnet sein.
a) Richtig st — und wir betonten dies schon oben
S. 440 —: nicht bloß dann, wenn die Gesetze die Angehörigen
der Herrscherfamilie ausdrücklich ausnehmen, sondern auch
dann, wenn dies aus der Natur der Sache oder Sonstigem
zu folgern ist, finden die für sonstige Staatshoheitsunter-
worfene geltenden Vorschriften auf die Mitglieder der Dynastie
keine Anwendung. Aber dieser stillschweigende Ausschluß
der Angehörigen des Fürstenhauses vermag nicht bereits ın
dem Falle angenommen zu werden, wo feststeht, daß die
Vorschrift nicht auch auf die genannten Rechtssubjekte be-
rechnet sein kann, sondern erst dann ist die erwähnte An-
nahme erlaubt, wenn aus dem Zwecke der Vorschrift oder
anderem mit Sicherheit erhellt, daß dieselbe auf jene Personen
nicht angewendet werden darf. Gewiß verfolgten die gesetz-
gebenden Faktoren Österreichs, als sie den Satz aufstellten,
jeder Staatsangehörige müsse eine Heimat, d. h. armen- und
sicherheitsrechtliche Zugehörigkeit zu einer Gemeinde haben,
hiermit nicht auch den Zweck, den Mitgliedern des öster-
reichischen Kaiserhauses solch eine Zufluchtsstätte zu ver-
schaffen, allein aus dem Fehlen dieser Absicht bei den
Gesetzesautoren folgt noch keineswegs, daß die Angehörigen