448 $ 55. Die übrige Rechtsstellung zum Btaate.
rechtsgesetzen der deutschen Grerichtsgewalt unterliegen. Bei-
spielsweise unterliegen sie also noch der Gerichtsbarkeit des
deutschen Familienhauptes für Klagen, welche auf einen
Geschäftsbetrieb oder Grundbesitz in Deutschland Bezug haben.
3. Die landesfürstliche Famsilienaufsicht bildet keinen Aus-
fluß, sondern nur eine Pertinenz der Staatsgewalt; demgemäß
besteht sie uneingeschränkt auch gegen im Ausland lebende
Familienangehörige, welche ihr grundsätzlich noch unter-
worfen sind. Vgl. S. 373.
IV. A. Andererseits gilt natürlich: die Mitglieder haben
besondere Rechte und Pflichten nur gegenüber demjenigen
Staate, welcher ihnen dieselben einräumt bexw. auferlegt. YVor-
rechte, welche ihnen das Reichsrechkt zubilligt, wie z. B. das
des Gerichtsstandes vor besonderem Gericht (höherem Zivilge-
richt oder besonderem Familiengericht), besitzen dieselben
gegenüber allen Staaten, in welchen dieses Reichsgesetz gilt.
Auch das bayerische ordentliche Gericht muß sich also für
unzuständig erklären, wenn vor ihm ein bürgerlicher Rechts-
streit gegen ein oldenburgisches Fürstenhausmitglied erhoben
werden will. Wenn dagegen das preu/sische Ausführungs-
gesetz zur Zivilprozeßordnung vom 6. Oktober 1899 & 2
(siehe oben S. 128) bestimmt: „Die für die Vermögensver-
waltung der deutschen Landesherrn und der Mitglieder der
deutschen landesherrlichen Familien ..... bestehenden Behörden
gelten im Sinne der Zivilprozeßordnung als gesetzliche Ver-
treter derselben für alle zu ihrem Geschäftskreise gehörigen
Gegenstände mit den Rechten und Pflichten der gesetzlichen
Vertreter einer nichtprozeßfähigen Partei“, so kommt dieses
Vorrecht den Mitgliedern deutscher Herrscherhäuser lediglich
vor den preuf/sischen ordentlichen Zivilgerichten zu.
B. Es ist eine Frage rein positiver Gesetzgebungs-
bezw. Regierungspolitik, ob die besonderen Rechte und
Pflichten allen oder nur einem Teile der Hausmitglieder zu-
gestanden bezw. auferlegt werden wollen, ob nur den agns-
tischen oder auch den kognatischen Familienangehörigen. In
Großbritanien und Irland wird z. B. allen, auch entfernteren,
kognatischen Angehörigen des Hauses vom Staate Steuerfrei-
heit gewährt.