Full text: Modernes Fürstenrecht

8 57. Der Begriff der vormals regierenden Familie. 453 
bezw. Art. 8 des Hausgesetzes für Koburg und Gotha lesen 
wir übereinstimmend: „Dafern beim Aussterben der regierenden 
Linie zwei gleich nahe Linien vorhanden sein sollten, so wird 
die jüngere durch die ältere ausgeschlossen.“ 
B. Diese nichtregierenden Mitglieder bezw. Linien sind 
regelmäßig solche, welche noch nicht regiert haben, aber es 
vermögen auch solche zu sein, welche überhaupt nicht regieren 
werden oder schon regiert haben. 
1. a) Wir wissen, daß Sukzessionsfähigkeit wohl die regel- 
mäßige Voraussetzung bezw. die natürliche Wirkung der 
Hausmitgliedschaft darstellt, aber daß es auch nicht sukzessions- 
fäbige Hausmitglieder gibt. Davon handelten wir in $ 43. 
Im Wege der Verleihung oder Aufnahme können Persönlich- 
keiten Hausmitglieder werden, welche Thronfolgefähigkeit 
vorher nicht besitzen und solche durch den Eintritt in die 
Hausgenossenschaft auch nicht erwerben. Und ebenso ist 
möglich, daß Hausangehörige auf ihr Anwärterrecht verzichten 
oder dies sonst verlieren. Sie hören dadurch nicht von selbst 
auf, auch Familienglieder zu bleiben. 
b) Auf der anderen Seite besitzt der zurückgetretene 
Monarch für die Regel (siehe $ 52 II) keine Thronanwart- 
schaft mehr, bleibt aber trotzdem Hausmitglied. 
2. Was in den beiden angegebenen Richtungen für ein- 
zelne Mitglieder gilt, ist auch zugleich für Abkömmlinge der- 
selben, also für ganze Linien möglich. Dabei ist zu betonen, 
daß der Ausdruck regierende Linie, wie der Ausdruck 
regierendes Haus, a potiori gebraucht ist. Regierende Linie 
ist die Linie, aus welcher der jeweilige Throninhaber hervor- 
geht. Wie beim regierenden Hause grundsätzlich alle anderen 
Mitglieder außer dem „regierenden Herrn“ nichtregierende 
Mitglieder darstellen, so besteht auch die regierende Linie 
grundsätzlich nur aus einem regierenden, im übrigen aus- 
schließlich aus nichtregierenden Mitgliedern. 
C. Somit ist der Begriff des regierenden Hauses auch 
nicht aufgehoben, wenn es sich, von dem regierenden Herrn 
abgesehen, nur aus Mitgliedern, welche überhaupt nicht regieren 
werden, oder nur aus Mitgliedern, welche schon aufgehört 
haben, zu regieren, zusammensetzt. Nichts steht im Wege, dafs
	        
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