Full text: Modernes Fürstenrecht

454 $& 57. Der Begriff der vormals regierenden Familie. 
alle au/ser dem regierenden Fürsten noch vorhandenen Mitglieder 
solche sind, welche auf ihr Anwärterrecht verzichieien, oder 
solche, welche die von ihnen besessene Krone niederlegten. Wenn 
die regierende Familie — den regierenden Herren ausgenommen 
— sich aus drei Kategorien von Mitgliedern mischen kann, 
solchen, welche nie regieren werden, weil sie die Thronfolge- 
fähigkeit nie besaßen oder verloren, solchen, welche sie be- 
sitzen, und solchen, welche regiert haben, so ist nicht abzu- 
sehen, warum das Herrscherhaus — das Familienhaupt aus- 
genommen — nicht auch nur aus einer dieser Kategorien 
sollte bestehen können. Regelmäßig besteht es ja aus solchen, 
welche regieren werden, und solchen, welche nie regieren 
werden (Gemahlinnen, Witwen), aber es ist doch auch mög- 
lich, daß es lediglich aus ersterer oder bloß aus der zweiten 
und ebenso, daß es nur aus der dritten Gruppe der Mitglieder 
sich bildet. Insbesondere existiert somit die Möglichkeit, dafs 
es mit Ausnahme des Hauptes allein solche Mitglieder umfa/st, 
welche nie regieren werden. Aus welchem Grunde sie das nie 
tun werden, kann keinen Unterschied machen. Gleichgültig 
also ist, ob sie Anwartschaft nie besaßen oder ob sie die 
einmal besessene verloren, insbesondere aufgaben. 
D. Bleiben wir beim letzteren Falle — Bestand des Hauses 
aus einem regierenden Herren und sonst lediglich aus Mit- 
gliedern, welchen Thronanwartschaftsrecht fehlt —, so ist es 
weiter gleichgültig, in welchem Verwandtschaftsverhältnis die- 
selben zum regierenden Haupte stehen. Ohne Einfluß ist es 
daher, ob dieselben alle seiner Linie angehören, agnatische 
oder kognatische Abkömmlinge desselben, Gemahlinnen, Witwen 
seiner Linie sind, oder ob dieselben alle einer oder mehreren 
Nebenlinien angehören. Möglich also «st, daß der regierende 
Herr das letzte Mriglied seiner, der Haupt- oder regierenden 
Linie darstellt, alle anderen Hausangehörigen eine oder mehrere 
„Nebenlinien“, eine oder mehrere jüngere Linien bilden (vgl. 
über den Begriff Nebenlinie oben $ 39 II A 2). Trotzdem 
stellen sie noch Mitglieder und Zweige eines regierenden 
Hauses dar. Sie sind nichtregierende Mitglieder eines regierenden 
Hauses, und zwar sukzessionsunfähige nichtregierende Mit- 
glieder eines solchen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.