Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 35 
König Otto von Griechenland 1836 bedingt auf den bayerischen 
Königsthron Verzicht leistete. In einer Urkunde vom 6./18. März 
1836 trat derselbe unter gewissen Voraussetzungen mit seiner 
und seiner Linie Thronanwartschaftsrecht hinter nachgeborene 
Linien zurück. Die Frage, ob dieser bedingte Verzicht der 
Zustimmung des Königs und der Stände als der gesetzgebenden 
Faktoren des Staates bedürfe und zwar in Form eines ver- 
fassungsändernden Gesetzes, wurde anläßlich der Beratung 
über den Fortbezug der Apanage durch König Otto 1837 in 
der bayerischen Kammer der Abgeordneten gestreift. Die ver- 
schiedenen Redner zu der Frage bis auf einen Abgeordneten 
waren nicht dieser Ansicht, weil durch jenen Vertrag inner- 
halb des regierenden Hauses nur eine subjektive Änderung 
der Thronfolgeordnung, will sagen keine Änderung des objektiven 
Thronfolgerechts (der Verfassung) erfolgt sei. Also erkannten 
sie eine derartige Disposition mit Wirkung auch für den Staat 
als zu Recht bestehend an. Nur meinten sie, es sei empfehlens- 
wert, wenn der Volksvertretung von solchen Vorgängen Kenntnis 
gegeben würde, denn es sei wünschenswert, daß das Volk von 
solchen Vorgängen etwas erfahre. 
Das Hausgesetz für das großherzoglich oldenburgische Haus 
vom 1. September 1872 hat, obwohl es nack der Verfassung 
für Oldenburg erging, welche vom 22. November 1852 stammt, 
und obwohl letztere für Hausgesetze, soweit nötig, Zustimmung 
der Stände vorschreibt (Art. 59), die Möglichkeit des Verzichts 
auf die Krone vor Anfall für selbstverständlich angesehen 
und für die betreffende Bestimmung keine Zustimmung des 
Landtages erholt. Es bestimmt in dem von der Zusammen- 
setzung des Familienrates handelnden Art. 16 (Schulze II 456): 
„Ein Verzicht auf die Staatserbfolge schließt den Verzichtenden 
von der Teilnahme am Familienrate aus.“ 
Nach der von uns bekämpften Anschauung hätten alle 
solche Dispositionen für den Staat erst im Wege der Ver- 
fassungsänderung Wirkung. Ja, erst dadurch erhielten sie 
überhaupt rechtlichen Inhalt, auch im Verhältnis der Parteien 
untereinander. Nicht durch Vertrag, sondern dureh Gesetz 
wären diese gegeneinander verbunden. Der Vertrag würde 
nur moralisch, politisch, aber nicht rechtlich gebunden haben. 
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