$ 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 35
König Otto von Griechenland 1836 bedingt auf den bayerischen
Königsthron Verzicht leistete. In einer Urkunde vom 6./18. März
1836 trat derselbe unter gewissen Voraussetzungen mit seiner
und seiner Linie Thronanwartschaftsrecht hinter nachgeborene
Linien zurück. Die Frage, ob dieser bedingte Verzicht der
Zustimmung des Königs und der Stände als der gesetzgebenden
Faktoren des Staates bedürfe und zwar in Form eines ver-
fassungsändernden Gesetzes, wurde anläßlich der Beratung
über den Fortbezug der Apanage durch König Otto 1837 in
der bayerischen Kammer der Abgeordneten gestreift. Die ver-
schiedenen Redner zu der Frage bis auf einen Abgeordneten
waren nicht dieser Ansicht, weil durch jenen Vertrag inner-
halb des regierenden Hauses nur eine subjektive Änderung
der Thronfolgeordnung, will sagen keine Änderung des objektiven
Thronfolgerechts (der Verfassung) erfolgt sei. Also erkannten
sie eine derartige Disposition mit Wirkung auch für den Staat
als zu Recht bestehend an. Nur meinten sie, es sei empfehlens-
wert, wenn der Volksvertretung von solchen Vorgängen Kenntnis
gegeben würde, denn es sei wünschenswert, daß das Volk von
solchen Vorgängen etwas erfahre.
Das Hausgesetz für das großherzoglich oldenburgische Haus
vom 1. September 1872 hat, obwohl es nack der Verfassung
für Oldenburg erging, welche vom 22. November 1852 stammt,
und obwohl letztere für Hausgesetze, soweit nötig, Zustimmung
der Stände vorschreibt (Art. 59), die Möglichkeit des Verzichts
auf die Krone vor Anfall für selbstverständlich angesehen
und für die betreffende Bestimmung keine Zustimmung des
Landtages erholt. Es bestimmt in dem von der Zusammen-
setzung des Familienrates handelnden Art. 16 (Schulze II 456):
„Ein Verzicht auf die Staatserbfolge schließt den Verzichtenden
von der Teilnahme am Familienrate aus.“
Nach der von uns bekämpften Anschauung hätten alle
solche Dispositionen für den Staat erst im Wege der Ver-
fassungsänderung Wirkung. Ja, erst dadurch erhielten sie
überhaupt rechtlichen Inhalt, auch im Verhältnis der Parteien
untereinander. Nicht durch Vertrag, sondern dureh Gesetz
wären diese gegeneinander verbunden. Der Vertrag würde
nur moralisch, politisch, aber nicht rechtlich gebunden haben.
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