8 58. Die Rechtsstellung der vormals regierenden Familie etc. 459
sprüche auf Unterhalt durch den Staat, denn solche standen
ihnen nur zu als Mitglieder regierender Familien. Die Not-
wendigkeit erhöhter Repräsentation (Zivilliste) fällt überdies
weg. Bei Übernahme der Domänen auf den Stast übernahm
dieser auch Domänenlasten und Domänenschulden.
b) Dagegen sind alle Mitglieder aus privilegierten Unter-
tanen, Aufenthaltern, Forensen des Staates, den ihre Familie
regierte, geworden, wenn sie nicht in einem dritten Staate
Staatsangehörigkeit besaßen, einfache Untertanen der neuen
Dynastie im alten Staate oder gewöhnliche Untertanen des
neuen, ihren früheren Staat in sich aufnehmenden Staatswesens,
welche Staatsangehörigkeit sie allerdings durch Verjährung
mittelst Auswanderung oder Austritt aus dem Staatsver-
bande zu beendigen vermochten (Niederlassung des Hauses
Hannover in Österreich). Selbstverständlich bleibt auch das
aus dem Untertanenverband des neuen Erwerbers ausge-
schiedene Mitglied des ehemals regierenden Hauses hinsicht-
lich seines in dem verlorenen Staate noch befindlichen oder
aus demselben zu beziehenden Vermögens nach den Regeln
der Gebietshoheit der Herrschaft der neuen Dynastie unter-
worfen. Das Vermögen des Königs von Hannover unterlag
auf diese Weise vom 2. März 1868 (preuß. Verordnung vom
2. März 1868; bestätigt vom Landtag 15. Februar 1869) bis
zum preuß. Gesetz vom 10. April 1892 der Beschlagnahme.
C. Die Rechte, welche Haus und Mitglied behalten
(Autonomie, Ebenbürtigkeit, Titel), stehen ihm nicht bloß
in dem Gebiete, das sie beherrschten, sondern überall im
Gebiete des neuen Reiches und des früheren deutschen
Bundes zu. Denn es sind dies Rechte, welche jedes deutsche
hochadelige Haus überall in Deutschland besitzt. Diejenigen
Rechte, welche das Haus und seine Gleder nicht speziell als
regierendes, sondern als schlechthin hochadeliges besafsen, wurden
durch Beendigung der Dynastieeigenschaft nicht berührt. Die
Rechte des hochadeligen Hauses und Standes als solchen be-
ruhen nicht mehr auf Besitz eines Gebietes, wenn auch
einzelne Rechte der Standesherrn durch Verlust der standes-
herrlichen Besitzung enden, sondern sie beruhen „auf der
geschichtlichen Tatsache, daß dem Hause zur Zeit des alten