Full text: Modernes Fürstenrecht

8 58. Die Rechtsstellung der vormals regierenden Familie etc. 459 
sprüche auf Unterhalt durch den Staat, denn solche standen 
ihnen nur zu als Mitglieder regierender Familien. Die Not- 
wendigkeit erhöhter Repräsentation (Zivilliste) fällt überdies 
weg. Bei Übernahme der Domänen auf den Stast übernahm 
dieser auch Domänenlasten und Domänenschulden. 
b) Dagegen sind alle Mitglieder aus privilegierten Unter- 
tanen, Aufenthaltern, Forensen des Staates, den ihre Familie 
regierte, geworden, wenn sie nicht in einem dritten Staate 
Staatsangehörigkeit besaßen, einfache Untertanen der neuen 
Dynastie im alten Staate oder gewöhnliche Untertanen des 
neuen, ihren früheren Staat in sich aufnehmenden Staatswesens, 
welche Staatsangehörigkeit sie allerdings durch Verjährung 
mittelst Auswanderung oder Austritt aus dem Staatsver- 
bande zu beendigen vermochten (Niederlassung des Hauses 
Hannover in Österreich). Selbstverständlich bleibt auch das 
aus dem Untertanenverband des neuen Erwerbers ausge- 
schiedene Mitglied des ehemals regierenden Hauses hinsicht- 
lich seines in dem verlorenen Staate noch befindlichen oder 
aus demselben zu beziehenden Vermögens nach den Regeln 
der Gebietshoheit der Herrschaft der neuen Dynastie unter- 
worfen. Das Vermögen des Königs von Hannover unterlag 
auf diese Weise vom 2. März 1868 (preuß. Verordnung vom 
2. März 1868; bestätigt vom Landtag 15. Februar 1869) bis 
zum preuß. Gesetz vom 10. April 1892 der Beschlagnahme. 
C. Die Rechte, welche Haus und Mitglied behalten 
(Autonomie, Ebenbürtigkeit, Titel), stehen ihm nicht bloß 
in dem Gebiete, das sie beherrschten, sondern überall im 
Gebiete des neuen Reiches und des früheren deutschen 
Bundes zu. Denn es sind dies Rechte, welche jedes deutsche 
hochadelige Haus überall in Deutschland besitzt. Diejenigen 
Rechte, welche das Haus und seine Gleder nicht speziell als 
regierendes, sondern als schlechthin hochadeliges besafsen, wurden 
durch Beendigung der Dynastieeigenschaft nicht berührt. Die 
Rechte des hochadeligen Hauses und Standes als solchen be- 
ruhen nicht mehr auf Besitz eines Gebietes, wenn auch 
einzelne Rechte der Standesherrn durch Verlust der standes- 
herrlichen Besitzung enden, sondern sie beruhen „auf der 
geschichtlichen Tatsache, daß dem Hause zur Zeit des alten
	        
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